BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 115/09 vom 12. Juli 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer am 12. Juli 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 14. November 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1992 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Be-scheid vom 5. Februar 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls. Den hierge-gen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichts-hof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner soforti-gen Beschwerde. 1 - 3 - II. 2 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 215 Abs. 3 BRAO, 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden sind hierdurch nicht gef344hrdet. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin gegeben. a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstre-ckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl etwa Senatsbe-schluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, Tz. 5 m.w.N.). Zudem besteht nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 2. Halbs. BRAO eine gesetzli-che Vermutung f374r den Eintritt eines Verm366gensverfalls, wenn der Rechtsan-walt in dem vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu f374hrenden Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetragen ist. 4 Der gesetzliche Vermutungstatbestand war bei Erlass des Widerrufsbe-scheids erf374llt. Der Antragsteller war seinerzeit im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht F. eingetragen. Bereits am 18. April 2007 war auf Antrag einer Gl344ubigerin ein Haftbefehl gegen ihn ergangen. Am 26. September 2008 hatte die Antragsgegnerin in zwei Vollstreckungssachen weitere Haftbefehle gegen ihn erwirkt. Zudem hatte er am 2. Dezember 2008 in einem vom Versorgungswerk der Rechtsanw344lte in B. betrie- 5 - 4 - benen Vollstreckungsverfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die dadurch begr374ndete Vermutung f374r den Verm366gensverfall des Antragstel-lers hat dieser nicht widerlegt. Unabh344ngig davon wird der Verm366gensverfall des Antragstellers durch Beweisanzeichen belegt. Denn nach Mitteilung des Obergerichtsvollziehers K. vom 8. September 2008 sind gegen den An-tragsteller schon vor dessen Eintragung in das Schuldnerverzeichnis mehrere Zwangsvollstreckungsma337nahmen durchgef374hrt worden, die s344mtlich erfolglos verlaufen sind. b) Nach der in 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Verm366gensverfall eines Rechtsan-walts grunds344tzlich eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden ver-bunden. Diese Annahme ist regelm344337ig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubi-gern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschl374sse vom 5. Dezember 2005, aaO, Tz. 8, und vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, Tz. 8 m.w.N.). Anhaltspunkte daf374r, dass eine solche Gef344hrdung ausnahms-weise nicht gegeben war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 6 2. Die Gr374nde f374r den Widerruf der Zulassung sind auch nicht - was zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150) - im Laufe des gericht-lichen Verfahrens weggefallen. 7 a) Die gesetzliche Vermutung f374r den Verm366gensverfall des Antragstel-lers besteht fort. Der Antragsteller ist nach wie vor in dem beim Amtsgericht F. gef374hrten Schuldnerverzeichnis (247 915 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingetragen. Er hat weder die fortwirkende gesetzliche Vermutung noch die f374r seinen Verm366gensverfall sprechenden Beweisanzeichen ausger344umt. Zu den titulierten Forderungen sind weitere Verbindlichkeiten hinzugekommen. 8 - 5 - Nach Mitteilung des Versorgungswerks der Rechtsanw344lte in B. vom 27. Oktober 2009 sind die - in H366he von 21.000 200 bestands-kr344ftigen - Beitragsr374ckst344nde beim Versorgungswerk im Verlauf des beim An-waltsgerichtshof gef374hrten Verfahrens auf 46.000 200 angewachsen. Auch die titulierte Forderung der Antragsgegnerin in H366he von 2.406 200 ist bislang vom Antragsteller nicht ausgeglichen worden. Daneben bestehen bestandskr344ftige Steuerschulden in unbekannter H366he. Dem Antragsteller ist es weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch im anschlie337enden Beschwerdeverfahren gelungen, eine Konsolidierung seiner finanziellen Verh344ltnisse darzulegen und nachzuweisen. Zu keiner Zeit hat er seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfassend offen gelegt und im Einzelnen vorgetragen, ob Forderungen zwischenzeitlich getilgt worden sind oder in welcher Weise er die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen ge-denkt (vgl. Senatsbeschl374sse vom 2. Dezember 1991 - AnwZ (B) 40/91, juris, Tz. 6; vom 17. September 2007 - AnwZ (B) 75/06, AnwBl. 2008, 66, Tz. 4). Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat er sich damit begn374gt, eine - nicht n344her belegte - Bereinigung der Verbindlichkeiten beim Versorgungswerk, beim Finanzamt und bei der Antragsgegnerin anzuk374ndigen. Hinsichtlich seiner Ein-k374nfte fehlt es an belastbaren Informationen. Der Antragsteller hat zwar die H366-he der voraussichtlichen Eink374nfte aus einer zwischenzeitlich wieder aufge-nommenen Kanzleit344tigkeit auf ca. 5.000 200 beziffert, ist hierf374r jedoch jeden Nachweis schuldig geblieben. Gleiches gilt f374r den in Aussicht gestellten Privat-kredit seiner Lebensgef344hrtin. 9 Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist es dem Antragsteller nicht gelungen, seine Verm366gensverh344ltnisse zu ordnen. Der Antragsteller hat lediglich mitgeteilt, dass bislang weder die H366he der aktuellen Steuerschulden noch der Umfang der Beitragsr374ckst344nde beim Versorgungswerk gekl344rt seien. 10 - 6 - b) Eine Gef344hrdung der finanziellen Interessen der Mandanten l344sst sich nach wie vor nicht ausschlie337en. Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der rechtsuchenden Bev366lkerung ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hr-det w344ren, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Annahme eines solchen Ausnahmefalls steht bereits entgegen, dass der Antragsteller in der Vergan-genheit den Anwaltsberuf nicht beanstandungsfrei ausge374bt hat, wie durch das von der Staatsanwaltschaft F. gegen den Antragsteller betriebene Ermitt-lungsverfahren wegen Untreue zum Nachteil eines Mandanten belegt wird, das am 21. April 2009 nach Erf374llung der erteilten Auflage endg374ltig nach 247 153a StPO eingestellt worden ist. 11 3. Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, da beide Seiten auf eine m374ndliche Verhandlung verzichtet haben (247 215 Abs. 3 BRAO, 247 42 Abs. 6, 247 14 Abs. 2 Satz 2 BRAO a.F.). 12 Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Fetzer W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 14.11.2009 - AGH 8/09 (I) -
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