ECLI:DE:BGH:2016:150316BANWZB1.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 1 /16 vom 15. März 2016 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen , hat am 15. März 2 016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck und den Richter Seiters sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Recht s- anwältin Schäfer beschlossen: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Widerruf ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Die Antragsgegnerin w iderrief mit Bescheid vom 10. Juni 2015 die Zula s- sung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Hiergegen legte die Antragstell e- rin Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung de r Vollziehung. Die A n- tragsgegnerin wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13. Oktober 2015 zu - 1 - 3 - rück und lehnte die Aussetzung ab. Die Antragstellerin erhob daraufhin Klage vor dem Anwaltsgerichtshof der Freien und Hansestadt H . und beantra g- te ei nstweiligen Rechtsschutz. Mit der Begründung, der Anwaltsgerichtshof h a- be bisher über diesen Antrag nicht entschieden, hat die Antragstellerin beim Senat beantragt, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Kl a- ge gegen den Widerruf ihrer Zulas sung zur Rechtsanwaltschaft anzuordnen. II. Der Antrag ist nicht statthaft. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist für den Antrag das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist der Anwaltsgerichtshof, gegen dessen Entscheidung im Übrigen auch keine Beschwerde möglich wäre (Senat, Beschlüsse vom 31. Januar 2013 - AnwZ (B) 6/12, juris Rn. 3 und vom 13. Juli 2015 - AnwZ (B) 1/15, juris Rn. 2). Hierauf ist die Antragstellerin hingewiesen worden, die dessen ungeachtet ihren Antrag nic ht zurückgenommen hat. 2 - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Limperg Roggenbuck Seiters Quaas Schäfer Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 10.06.2015 - AGH I ZU 7/15 (I/9) - 3
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