BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 116/09 vom 12. Juli 2010 in dem Verfahren wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Fetzer und die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 12. Juli 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttem- berg vom 17. Oktober 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der inzwischen 57 Jahre alte Antragsteller wurde im Juli 1991 in N. zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Im August 1993 374ber-nahm er als Rechtsanwalt eine Nachlasspflegschaft. Er hatte zu diesem Zeit-punkt erhebliche Schulden und veruntreute aus dem Nachlass bis zum 27. Au-gust 1996 durch sieben Taten insgesamt 219.644 DM, von denen er allerdings 1 - 3 - insgesamt 198.000 DM kurzfristig wieder zur374ckzahlte. Ab Februar 1994 374ber-nahm der Antragsteller eine Betreuung. In der Zeit vom 30. M344rz 1994 bis zum 4. M344rz 1996 veruntreute er 173.235,49 DM durch insgesamt 21 334berweisun-gen zu Lasten der Betreuten. Diese unberechtigten 334berweisungen verschleier-te er durch gef344lschte Kontoausz374ge, die diese 334berweisungen nicht enthielten. Die Taten wurden erst sp344ter durch Nachpr374fungen seitens der Justiz entdeckt. Im Februar 1997 verzichtete der Antragsteller auf seine Zulassung zur Rechts-anwaltschaft. Durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 14. Januar 1998 wur-de der Antragsteller rechtskr344ftig wegen Untreue in 28 F344llen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung f374r drei Jahre zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Im Oktober 1998 374berlie337 der Antragsteller seinen PKW, der wegen Nichtzahlung der Versicherungspr344mien nicht mehr haftpflichtversichert und zum Verkehr zugelassen war, einem Dritten zur Teilnahme am 366ffentlichen Stra337enverkehr. Er wurde deshalb durch Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 1. Februar 1999 wegen Versto337es gegen 247247 1, 2 PflVersG zu einer Geld-strafe von 50 Tagess344tzen zu je 50 DM verurteilt. Am 27. November 1998 lie337 der Antragsteller sein Kopierger344t von der Firma B366. aus M. reparie-ren, die daf374r 531,37 DM berechnete. Gegen das Versprechen, die Rechnung umgehend zu bezahlen, erhielt er das reparierte Ger344t ausgeh344ndigt. Er hatte allerdings schon am 13. Januar 1998 die eidesstattliche Versicherung abgege-ben, was die Gl344ubigerin nicht wusste. Der Antragsteller leistete unter dem Druck des daraufhin eingeleiteten Strafverfahrens eine Teilzahlung von 250 DM. Er wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 23. Juli 1999 wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagess344tzen zu je 50 DM ver-urteilt. Aus den beiden Geldstrafen bildete das Amtsgericht mit Beschluss vom 3. September 1999 eine Gesamtstrafe von 120 Tagess344tzen zu 50 DM. Im Hin-blick auf diese Gesamtstrafe wurde die Bew344hrungszeit aus der Verurteilung 2 - 4 - vom 14. Januar 1998 durch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 5. Mai 2000 um ein Jahr und sechs Monate verl344ngert. Mit Wirkung vom 17. April 2002 wurde diese Strafe erlassen. Mit E-Mail vom 19. Juli 2005 bot der Antragsteller unerlaubt Rechts-dienstleistungen an. Deshalb leitete die Antragsgegnerin gegen ihn ein Verfah-ren wegen unerlaubter Rechtsberatung ein, das mit einer strafbewehrten Unter-lassungserkl344rung endete. Auf seinen Antrag vom 6. Oktober 2005 hin er366ffnete das Amtsgericht E. mit Beschluss vom 1. Dezember 2005 das Insolvenz-verfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers. Mit Beschluss vom 14. Mai 2007 k374ndigte es dem Antragsteller die Restschuldbefreiung an. Die Wohlver-haltensphase l344uft noch bis 1. Dezember 2011. 3 Nach erfolglosen Antr344gen auf Wiederzulassung vom 5. November 2002 bei der Rechtsanwaltskammer T. und vom 1. M344rz 2004 bei der An-tragsgegnerin hat der Antragsteller mit Schreiben vom 29. September 2008 bei der Antragsgegnerin erneut seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft be-antragt. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 5. Juni 2009 wegen fortdauernder Unw374rdigkeit zur374ckgewiesen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde. 4 II. Das nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F. zul344ssige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat den erneuten Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht zur374ckgewiesen. 5 - 5 - 1. Nach 247 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unw374rdig erscheinen l344sst, den Beruf eines Rechtsanwalts auszu374ben. 6 a) Der Bewerber erscheint dann unw374rdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abw344gung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umst344nde - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche F374hrung - nach seiner Gesamtpers366n-lichkeit f374r den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen l344sst. Dabei sind das be-rechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht gesch374tzte Interesse der 326ffentlichkeit, insbe-sondere der Rechtsuchenden, an der Integrit344t des Anwaltsstandes einzelfall-bezogen gegeneinander abzuw344gen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 3. No-vember 2008, AnwZ (B) 1/08 Rdn. 4; Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306; Beschl. v. 12. April 1999, AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 7 Rdn. 36 m.w.N.). 7 b) Auch ein schwerwiegendes berufsunw374rdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umst344n-de soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft nicht mehr hindert (Senat, Beschl. v. 12. April 1999, aaO; Beschl. v. 8. Februar 2010, AnwZ (B) 94/08, juris Rdn. 6). Die Frage, wie viele Jahre zwi-schen einem die Unw374rdigkeit begr374ndenden Verhalten und dem Zeitpunkt lie-gen m374ssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder m366glich ist, l344sst sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen be-antworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller f374r und gegen den Bewerber sprechenden Umst344nde (Senat, Beschl. v. 12. April 1999, AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219; Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306; Beschl. v. 3. November 2008, AnwZ (B) 1/08, juris Rdn. 4; Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 44/08, juris Rdn. 6; Beschl. v. 15. Juni 8 - 6 - 2009, AnwZ (B) 59/08, BRAK-Mitt. 2009, 242 [Ls], juris Rdn. 6; Feuerich/Weyland, aaO, 247 7 Rdn. 36 m.w.N.; Schmidt-R344ntsch in Gaier/ Wolf/G366cken, Anwaltliches Berufsrecht, 247 7 BRAO Rdn. 45). c) Bei Straftaten im Kernbereich der beruflichen T344tigkeit des Rechtsan-walts (zu diesem Gesichtspunkt: Senat, Beschl. v. 10. Mai 2010, AnwZ (B) 117/09 juris Rdn. 12) h344lt der Senat einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unw374rdigkeit begr374ndenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulas-sung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren f374r erforderlich (Beschl. v. 14. Februar 2000, AnwZ (B) 8/99, NJW-RR 2000, 1445; Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 44/08, juris Rdn. 7; Beschl. v. 15. Juni 2009, AnwZ (B) 59/08, BRAK-Mitt. 2009, 242 [Ls], juris Rdn. 10; Beschl. v. 7. Dezember 2009, AnwZ (B) 113/08, AnwBl. 2010, 289 [Ls], juris Rdn. 8; Beschl. v. 10. Mai 2010, AnwZ (B) 117/09, juris Rdn. 6). Dabei darf auch die blo337e straffreie F374hrung nach einer Verurteilung nicht entscheidend zugunsten des Bewerbers ber374ck-sichtigt werden, wenn er noch unter dem Druck einer zur Bew344hrung ausge-setzten Freiheitsstrafe stand (Senat, Beschl. v. 1. M344rz 1993, AnwZ (B) 49/92, BRAK-Mitt. 1993, 102, 103; Beschl. v. 21. Juni 1999, AnwZ (B) 79/98, NJW 1999, 3048; Beschl. v. 4. April 2005, AnwZ (B) 21/04, juris Rdn. 9; Beschl. v. 6. November 2006, AnwZ (B) 87/05, BRAK-Mitt 2007, 77 [Ls], juris Rdn. 11; Beschl. v. 9. November 2009, AnwZ (B) 13/09, juris Rdn. 20; Feuerich/ Weyland und Schmidt-R344ntsch jeweils aaO). Vielmehr muss das beanstan-dungsfreie Verhalten geraume Zeit nach Erlass der Freiheitsstrafe wegen Ab-laufs der Bew344hrungsfrist fortgesetzt worden sein (Senat, Beschl. v. 21. Juni 1999, AnwZ (B) 79/98, aaO). 9 2. Von diesen Grunds344tzen ist der Anwaltsgerichtshof ausgegangen. Der Senat teilt - auch unter Ber374cksichtigung des weiteren Zeitablaufs seit der an-gefochtenen Entscheidung - die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass die 10 - 7 - erheblichen Straftaten des Antragstellers dessen Wiederzulassung zur Rechts-anwaltschaft bei W374rdigung aller Umst344nde weiterhin entgegenstehen. a) Der Antragsteller ist wegen Straftaten im Kernbereich seiner berufli-chen T344tigkeit als Rechtsanwalt verurteilt worden. Er hat in der Nachlasspfleg-schaftssache und in der Betreuungssache das ihm als Rechtsanwalt anvertrau-te Verm366gen veruntreut. Mit diesen Straftaten hat er zudem das Vertrauen der 326ffentlichkeit in die Integrit344t des Anwaltsstandes und insbesondere das Ver-trauen der Rechtsuchenden in die unabh344ngige Wahrnehmung ihrer Interessen besonders nachhaltig ersch374ttert. 11 b) Hinzu kommt, dass diese Straftaten besonders schwer wiegen. Der Antragsteller hat seine Pflichten sowohl in der Nachlasspflegschaftssache als auch in der Betreuungssache 374ber Jahre hinweg verletzt und jeweils einen be-tr344chtlichen Schaden angerichtet. In der Betreuungssache hat er seine Pflicht-verletzung durch die ebenfalls strafbare Manipulation von Kontoausz374gen ver-schleiert und dadurch die Aufsicht durch das Gericht erschwert. 12 c) Bei einem solch nachhaltigen Versto337 im Kernbereich kann das Ver-trauen der Rechtsuchenden nur durch eine Wartezeit in einer Gr366337enordnung von 15 bis 20 Jahren wiederhergestellt werden. Eine solche Wartezeit hat der Antragsteller bislang nicht erreicht. 13 aa) Seit den Straftaten, derentwegen der Antragsteller am 14. Januar 1998 verurteilt worden ist, sind derzeit etwas weniger als 14 Jahre verstrichen. Die Tathandlungen endeten n344mlich erst am 27. August 1996. Die seitdem ver-gangene Zeit kann auch nicht uneingeschr344nkt als Wartezeit ber374cksichtigt werden. Ber374cksichtigungsf344hig ist n344mlich nur Wohlverhalten, also Zeitr344ume, in denen sich der Bewerber beanstandungsfrei gef374hrt hat. Daran hat es der 14 - 8 - Antragsteller aber in den ersten Jahren nach seiner Verurteilung gerade fehlen lassen. bb) Noch in der urspr374nglichen Bew344hrungszeit ist er in der Bew344h-rungszeit zweimal erneut straff344llig geworden. Die neuen Straftaten haben nicht nur zu einer Verl344ngerung der Bew344hrungszeit um ein Jahr und sechs Monate gef374hrt. Sie zeigen vielmehr auch, dass der Antragsteller seinerzeit noch nicht bereit war, auf die berechtigten Interessen Anderer die gebotene R374cksicht zu nehmen, und nicht davor zur374ckschreckte, ihre Interessen leichtfertig zu ge-f344hrden. Das 334berlassen eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs zur Nutzung im 366ffentlichen Stra337enverkehr gef344hrdet die Interessen der durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs m366glicherweise Gesch344digten. Das gilt insbesonde-re dann, wenn der Halter, wie seinerzeit der Antragsteller, verm366genslos und nicht in der Lage ist, einen etwa entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Firma B366. h344tte der Antragsteller gar nicht erst mit der Reparatur seines Kopierge-r344ts beauftragen d374rfen, weil er nicht in der Lage war, den Werklohn zu bezah-len. Er hat zudem ihr Werkunternehmerpfandrecht unterlaufen. 15 d) Unter Ber374cksichtigung all dieser Umst344nde ist die Annahme einer k374rzeren als der regelm344337igen Wartezeit, wie sie f374r Ausnahmef344lle in Betracht kommt, ausgeschlossen. 16 Sie l344sst sich bei der gebotenen Gesamtw374rdigung entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht damit rechtfertigen, dass der Antragsteller nur we-gen seiner ungeordneten Verm366gensverh344ltnisse straff344llig geworden und diese Ursache nach seinem Vortrag jetzt beseitigt sei. 17 - 9 - Auch das Alter des Antragstellers rechtfertigt eine k374rzere Wartefrist nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 10. Mai 2010, AnwZ (B) 117/09, juris Rdn. 13), zu-mal er nur zwei Jahre beanstandungsfrei als Rechtsanwalt t344tig war. 18 Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Fetzer W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 17.10.2009 - AGH 31/09 (II) -SG3- -
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