ECLI:DE:BGH:2017:090317BANWZ.B.1.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 1 / 1 7 vom 9. März 2017 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Beschwerde gegen die Feststellung der Klagerücknahmefiktion - 2 - Der Bundesgerichtsho f, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 9 . März 2017 beschlossen: Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 7. April 2016 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Gründe : I. Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Klage ge gen den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2015, mit dem sie seine Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft wegen Vermögensverfalls widerrufen hat. Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 forderte der Anwaltsgerichtshof den Kläger unter Hinweis auf die Recht s- folgen gemä ß § 92 Abs. 2 VwGO auf, die Klage zu betreiben. Mit Beschluss vom 7. April 2016 hat der Anwaltsgerichtshof festgestellt, dass die Klage gem. § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen gilt, und das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Mit Schriftsa tz seines Prozessbevollmächtigten vom 28. April 2016 hat der Kläger gegen den Beschluss, dass die Klage als zurückgenommen gilt, Beschwerde eingelegt u nd diese mit Schriftsatz vom 3. Mai 2016 begründet. 1 - 3 - II. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Der Besch luss gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO, dass die Klage als zurückg e- nommen gilt, ist unanfechtbar. Der Streit über die Wirksamkeit der Rückna h- mefiktion ist im Wege eines in erster Instanz zu stellenden Antrags auf Fortse t- zung de s Verfahrens auszutragen. Die für den Einstellungsbeschluss in § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO ausdrüc k- lich geregelte Unanfechtbarkeit ist, wenngleich sich dies nicht eindeutig aus dem Wortlaut ergibt, auch auf den Feststellungsbeschluss nach § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO zu beziehen. Der Feststellungsbeschluss ersetzt aus Gründen der Rechtsklarheit lediglich die Rücknahmeerklärung als Prozesshandlung. Der innere Grund dafür, dass der Streit über die Wirksamkeit der Rücknahme durch Antrag auf Fortsetzung des Verfahre ns in der nämlichen Instanz zu führen ist, liegt darin, dass bei unwirksamer Rücknahme das Verfahren dort noch anhä n- gig ist. Diese Wirksamkeitsfrage stellt sich prozessual gesehen bei der Rüc k- nahmefiktion nicht anders als bei der Rücknahmeerklärung. In bei den Fällen ist es geboten, über die Wirksamkeitsfrage zunächst in der Instanz selbst unter Berücksichtigung der gegen die Wirksamkeit vorgebrachten Argumente durch Fortsetzung des Verfahrens zu befinden. Eine zusätzliche selbständige A n- fechtbarkeit des Fes tstellungsbeschlusses nach § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO ist daneben nicht geboten. Vielmehr würde eine isolierte Anfechtbarkeit die Klag e- rücknahmefiktion und deren Wirkung unnötig komplizieren und den mit der Rücknahmefiktion gewollten Beschleunigungs - und Entl astungseffekt nachhaltig in Frage stellen ( OVG Saarlouis, NVwZ 1999, 897, 898; VGH München, NVwZ 1999, 896, 897; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 92 Rn. 26, 28; Sodan/ Ziekow - Schmid, VwGO, 4. Aufl., § 92 Rn. 42, 48; im Ergebnis ebenso BVerfG, 2 3 - 4 - NVwZ 1998, 11 73; Eyermann/Fröhler - Rennert, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 92 Rn. 19, 26; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2014, § 92 Rn. 77). Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung au f § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Bünger Remmert Kau Merk Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 07.04.2016 - II AGH 13/15 - 4
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