BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 117/05 vom 25. April 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 25. April 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-stadt Hamburg vom 21. November 2005 wird mit der Ma337gabe zu-r374ckgewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (als unbegr374ndet) zur374ckgewiesen wird. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde am 21. Februar 1997 - nach einer vor374berge-henden Zulassung in Nordrhein-Westfalen - erneut zur Rechtsanwaltschaft zu- 1 - 3 - gelassen; er ist seitdem als Rechtsanwalt beim Landgericht H. und seit dem 19. Januar 1999 beim Oberlandesgericht H. zuge-lassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Verf374gung vom 20. Juli 2005 die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls und ordnete die sofortige Vollziehung der Wi-derrufsverf374gung an. Der Antragsteller hat mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Aufhebung der Widerrufsverf374gung und die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Anwaltsge-richtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzul344ssig verwor-fen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Die Beteiligten haben sich in der m374ndlichen Verhandlung am 4. Dezember 2006 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erkl344rt. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unzul344ssig verworfen hat. Denn der Antrag ist jedenfalls unbegr374ndet. 3 Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung erf374llt und bestehen fort. 4 1. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht 5 - 4 - ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. M344rz 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Vor Erlass der Widerrufsverf374gung war durch Beschluss des Amtsge-richts H. vom 1. April 2005 ( ) das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers er366ffnet worden, nachdem dieser zuvor be-reits mit vier Haftbefehlen in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts H. eingetragen worden war; die H366he der angemeldeten Forderun-gen gegen den Antragsteller bel344uft sich gem344337 der Tabelle nach 247 175 InsO vom 8. Juni 2005 auf insgesamt 1.000.196,89 200. Die durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens begr374ndete gesetzliche Vermutung f374r den Verm366gensver-fall (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) hat der Antragsteller nicht widerlegt. Die Antrags-gegnerin ist deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverf374gung in Verm366gensverfall geraten war. Dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vor. 6 2. Eine Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers w344re zwar im laufenden Verfahren noch zu ber374cksichtigen (BGHZ 75, 356); die Voraussetzungen f374r einen zweifelsfreien Wegfall des Widerrufsgrundes hat der Antragsteller jedoch nicht dargetan. Solange das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers l344uft, ist die Grundlage der gesetzlichen Ver-mutung auch nicht entfallen. Die Verm366gensverh344ltnisse eines Schuldners, 374-ber dessen Verm366gen das Insolvenzverfahren er366ffnet worden ist, k366nnen grunds344tzlich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zur374ckerh344lt, 374ber die vormalige Insolvenzmasse frei zu verf374gen (247 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und mit der Ank374ndigung der Restschuld- 7 - 5 - befreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts (247 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet angesehen werden (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2004 - AnwZ(B) 40/04, NJW 2005, 1271 unter II 2 und 3). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Ob es zur Ank374ndigung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht kommen wird, ist nicht abzusehen. Nach dem Schlussbericht des Insolvenzverwalters vom 5. September 2006 betr344gt der Massebestand derzeit 207,10 200. Die Kos-ten des Verfahrens sind nicht gedeckt. Eine Quotenzahlung an die Insolvenz-gl344ubiger ist nicht zu erwarten. Unter diesen Umst344nden kann nicht festgestellt werden, dass sich der Antragsteller nicht mehr in Verm366gensverfall befindet. 3. Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grunds344tzlich von einer Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befin-det; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-gang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern. Diese Gef344hrdung ist grunds344tzlich nicht durch die Insolvenz-er366ffnung mit der damit verbundenen Verf374gungsbeschr344nkung des Insolvenz-schuldners weggefallen. Die Interessen der Mandanten sind regelm344337ig schon deshalb gef344hrdet, weil diese - vorbehaltlich ihres guten Glaubens - das Hono-rar nicht befreiend an den Auftragnehmer zahlen k366nnen. Daran hat sich durch das Inkrafttreten der Insolvenzordnung nichts ge344ndert. (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511, unter II 2 a). 8 Anhaltspunkte daf374r, dass einer der seltenen Ausnahmef344lle vorliegt, in dem nach der Rechtsprechung des Senats eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall des Rechtsanwalts verneint wer-den kann (dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 c; Se-natsbeschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ(B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 9 - 6 - unter II 2), sind weder vom Antragsteller dargetan, noch aus den Umst344nden ersichtlich. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe sich gegen374ber dem Insolvenzverwalter verpflichtet, s344mtliche Zahlungen, bei denen es sich nicht um Honorar im Rahmen des Pf344ndungsfreibetrages handelt, an den Insolvenz-verwalter zur Tilgung der Insolvenzverbindlichkeiten abzuf374hren, reicht hierf374r schon deshalb nicht aus, weil es, wenn der Antragsteller seinen Beruf als Rechtsanwalt wieder aus374ben k366nnte, allein vom Willen des Antragstellers ab-hinge, ob er die erhaltenen Betr344ge bestimmungsgem344337 verwendet oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 25. M344rz 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102). 4. Soweit der Anwaltsgerichtshof dem Antrag auf Herstellung der auf-schiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht entspro-chen hat, ist die Entscheidung nicht anfechtbar (247 16 Abs. 6 Satz 6 BRAO). Die sofortige Beschwerde ist insoweit als erneuter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auszulegen. Dieser Antrag ist im Beschwerdeverfah-ren zwar statthaft (247 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO), kann aber keinen Erfolg haben, 10 - 7 - weil die Widerrufsverf374gung aus den vorstehend dargelegten Gr374nden Bestan-deskraft erlangt. Terno Ernemann Frellesen Schaal W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2005 - I ZU 13/05 -
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