BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 117/08 vom 7. Dezember 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. Frey sowie die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 7. Dezember 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist seit 1989 als Rechtsanw344ltin zugelassen. Die An-tragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 2. Oktober 2007 die Zulassung der Antragstellerin gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. 2 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung der Antrag-stellerin zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Zum Zeitpunkt des Widerrufs waren gegen die Antragstellerin die in der Anlage zum Widerrufsbescheid im Einzelnen aufgef374hrten Vollstreckungs-ma337nahmen bekannt geworden. Zuletzt hatte die Sparkasse M gegen sie am 12. September 2007 einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schluss wegen einer Teilforderung in H366he von 85.000 200 nebst Zinsen erwirkt. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, eine substantiierte Verm366gensaufstel-lung unter Angabe aller bestehenden Verbindlichkeiten vorzulegen, war die An-tragstellerin nicht nachgekommen. 5 b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derar- 6 - 4 - tigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern und den hierauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubi-ger. 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), kann nicht festgestellt werden. 7 Eine Konsolidierung ihrer Verm366gensverh344ltnisse hat die Antragstellerin nicht dargetan. Vielmehr hat sich ihre finanzielle Situation eher verschlechtert. Auch nach Erlass der Widerrufsverf374gung sind weitere Zwangsvollstreckungs-ma337nahmen gegen sie bekannt geworden. So ist zuletzt nach einer Mitteilung des zust344ndigen Gerichtsvollziehers vom 15. September 2009 die Zwangsvoll-streckung wegen einer Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanw344lte in H366he von 12.541,48 200 erfolglos geblieben. In einem weiteren Vollstreckungs-verfahren des Gl344ubigers K. wegen einer Hauptforderung in H366he von 11.210,26 200 hat die Antragstellerin am 19. Mai 2009 die eidesstattliche Versi-cherung abgegeben, so dass nunmehr auch der Vermutungstatbestand des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben ist. 8 3. Es kann weiterhin nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall ausnahmsweise nicht (mehr) ge-f344hrdet sind. 9 - 5 - 4. Der Senat konnte in Abwesenheit der Antragstellerin verhandeln und entscheiden, da diese ihr Ausbleiben im Termin nicht entschuldigt hat. 10 Ganter Ernemann Lohmann Frey Hauger Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.06.2008 - 1 ZU 91/07 -
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