BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 117/09 vom 10. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Fetzer und die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 10. Mai 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 9. Sep-tember 2009 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass der An-tragsgegnerin aufgegeben wird, den Zulassungsantrag des An-tragstellers nicht aus den in dem Bescheid vom 28. Januar 2009 angef374hrten Gr374nden zur374ckzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Au337ergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der in K374rze 69 Jahre alte Antragsteller war von 1976 bis zum 10. Feb-ruar 2000 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Von 1 - 3 - 1990 bis 1997 war er als Rechtsanwalt mit der Durchsetzung von Rentenan-spr374chen von etwa 10.000 bis 15.000 israelischen Staatsangeh366rigen beauf-tragt. Diese T344tigkeit brachte ihm Einnahmen von insgesamt 13,8 Mio. DM, die er in seinen Steuererkl344rungen, zuletzt in der Steuererkl344rung vom 22. Januar 1999 f374r das Steuerjahr 1997, verschwieg. Dadurch hinterzog er insgesamt 5,9 Mio. DM Steuern. Dieser Vorgang wurde aus Anlass eines Presseberichts 374ber die Abrechnung der Rentenzahlungen bekannt. Im Verlauf des daraufhin gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens verzichtete der Antragsteller auf seine Zulassung als Rechtsanwalt, die mit Bescheid vom 10. Februar 2000 widerrufen wurde. Durch Urteil des Landgerichts B. vom 14. Februar 2000 wurde der bis dahin unbestrafte Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Verb374337ung von etwas mehr als der H344lfte die-ser Strafe wurde der Strafrest mit Beschluss des Landgerichts B. vom 10. August 2004 zur Bew344hrung ausgesetzt und nach Ablauf der Bew344hrungszeit von drei Jahren mit Beschluss des Landgerichts B. vom 13. September 2007 erlassen. Der Antragsteller ist seit seiner Verurteilung, auch w344hrend der verb374337ten Haft, in der ihm Freigang bewilligt worden war, als angestellter Assessor in einer Rechtsanwaltskanzlei t344tig, seit einigen Jahren in der Kanzlei seiner Ehefrau. Den Antrag des Antragstellers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwalt-schaft vom 11. M344rz 2008 hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28. Januar 2009 wegen unw374rdigen Verhaltens zur374ckgewiesen. Auf den An-trag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof diesen Bescheid aufgehoben und der Antragsgegnerin aufgegeben, den Antragsteller wieder zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde, deren Zur374ckweisung der Antragsteller beantragt. 2 - 4 - II. Das nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 2 und 4 BRAO a.F. zul344s-sige Rechtsmittel ist unbegr374ndet. 3 1. Nach 247 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unw374rdig erscheinen l344sst, den Beruf eines Rechtsanwalts auszu374ben. Der Bewerber erscheint dann unw374rdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abw344gung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umst344nde - wie Zeitab-lauf und zwischenzeitliche F374hrung - nach seiner Gesamtpers366nlichkeit f374r den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen l344sst. Dabei sind das berechtigte Inter-esse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht gesch374tzte Interesse der 326ffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrit344t des Anwaltsstandes einzelfallbezogen ge-geneinander abzuw344gen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 3. November 2008, AnwZ (B) 1/08, juris Rdn. 4; Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306; Beschl. v. 12. April 1999, AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 7 Rdn. 36 m.w.N.). Auch ein schwerwiegendes berufsunw374rdiges Verhalten kann nach einer mehr oder min-der langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umst344nde soviel an Bedeu-tung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hin-dert (Senat, Beschl. v. 12. April 1999, aaO; Beschl. v. 8. Februar 2010, AnwZ (B) 94/08, juris Rdn. 6). Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unw374rdigkeit begr374ndenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen m374ssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder m366glich ist, l344sst sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, son-dern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller f374r und gegen den Be-werber sprechenden Umst344nde (Senat, Beschl. v. 12. April 1999, AnwZ (B) 4 - 5 - 67/98, NJW-RR 1999, 1219; Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306; Beschl. v. 3. November 2008, AnwZ (B) 1/08, juris Rdn. 4; Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 44/08, juris Rdn. 6; Beschl. v. 15. Juni 2009, AnwZ (B) 59/08, BRAK-Mitt. 2009, 242 [Ls] = juris Rdn. 6; Feuerich/ Weyland, aaO, 247 7 Rdn. 36 m.w.N.; Schmidt-R344ntsch in Gaier/Wolf/G366cken, Anwaltliches Berufsrecht, 247 7 BRAO Rdn. 45). 2. Von diesen Grunds344tzen ist auch der Anwaltsgerichtshof ausgegan-gen. Der Senat teilt - unter Ber374cksichtigung des weiteren Zeitablaufs seit der angefochtenen Entscheidung - die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass die erheblichen Straftaten des Antragstellers dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft bei W374rdigung aller Umst344nde nicht mehr entgegenstehen. 5 a) Die Antragsgegnerin weist allerdings zutreffend darauf hin, dass der Senat bei besonders gravierenden Straftaten - etwa schweren F344llen von Be-trug und Untreue - einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unw374rdigkeit be-gr374ndenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechts-anwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren f374r erforderlich h344lt (Beschl. v. 14. Februar 2000, AnwZ (B) 8/99, NJW-RR 2000, 1445; Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 44/08, juris Rdn. 7; Beschl. v. 15. Juni 2009, AnwZ (B) 59/08, BRAK-Mitt. 2009, 242 [Ls] = juris Rdn. 10; Beschl. v. 7. Dezember 2009, AnwZ (B) 113/08, AnwBl. 2010, 289 [Ls] = juris Rdn. 8). Dabei darf auch die blo337e straffreie F374hrung nach einer Verurteilung nicht entscheidend zugunsten des Bewerbers ber374cksichtigt werden, wenn er noch unter dem Druck einer zur Bew344hrung ausgesetzten Freiheitsstrafe stand (Senat, Beschl. v. 1. M344rz 1993, AnwZ (B) 49/92, BRAK-Mitt. 1993, 102; Beschl. v. 21. Juni 1999, AnwZ (B) 79/98, NJW 1999, 3048; Beschl. v. 4. April 2005, AnwZ (B) 21/04 juris Rdn. 9; Beschl. v. 6. November 2006, AnwZ (B) 87/05, BRAK-Mitt. 2007, 77 [Ls] = juris Rdn. 11; Beschl. v. 9. November 2009, AnwZ (B) 13/09, juris Rdn. 20; Feuerich/ 6 - 6 - Weyland und Schmidt-R344ntsch jeweils aaO). Vielmehr muss das beanstan-dungsfreie Verhalten geraume Zeit nach Erlass der Freiheitsstrafe wegen Ab-laufs der Bew344hrungsfrist fortgesetzt worden sein (Senat, Beschl. v. 21. Juni 1999, AnwZ (B) 79/98, aaO). b) Der erw344hnte Zeitraum von 15 bis 20 Jahren ist aber nicht als starre Frist zu handhaben und dementsprechend von dem Senat auch unterschritten worden, wenn das Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen und sozialen Eingliederung bei einer Gesamtw374rdigung der Umst344nde unter Ber374cksichti-gung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen lie337 (Senat, Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 f.; Beschl. v. 12. April 1999, AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219, 1220). Auch in diesen F344llen betrug der Abstand zwischen dem Ende der Bew344hrungszeit und der Wiederzulassung indessen regelm344337ig mehrere Jahre (Senat, Beschl. v. 12. April 1999, AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219: 4 Jahre; Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306: 7 Jahre; Beschl. v. 7. Dezember 2009, AnwZ (B) 113/08, juris: 6 Jahre). Seit dem Erlass der Rest-strafe des Antragstellers durch Beschluss des Landgerichts B. vom 13. September 2007 waren bei Stellung des Antrags auf Wiederzulassung ein knappes halbes Jahr und im Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichts-hofs erst knapp zwei Jahre verstrichen. Das schlie337t indessen eine Wiederzu-lassung nicht von vornherein aus. 7 c) Entscheidend ist vielmehr, ob der Bewerber sein Leben wieder geord-net hat und ob er deshalb f374r den Rechtsanwaltsberuf wieder tragbar erscheint (Senat, Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 f.; Beschl. v. 7. Dezember 2009, AnwZ (B) 113/08, juris Rdn. 8). Diese Vorausset-zungen hat der Anwaltsgerichtshof hier zu Recht angenommen. 8 - 7 - aa) Seit der letzten Tat des Antragstellers sind elf Jahre, seit seiner Ver-urteilung zehn Jahre verstrichen. In dieser Zeit war der Antragsteller nahezu durchg344ngig als Assessor in einer Rechtsanwaltskanzlei t344tig. Er hat sich nicht mehr strafbar gemacht und mit einer Ausnahme auch sonst zu Beanstandun-gen keinen Anlass gegeben. Die Ausnahme betrifft eine Verhandlung vor der Zivilkammer 24 des Landgerichts B. am 22. September 2008. In dieser Ver-handlung ist er in Anwaltsrobe aufgetreten, was ihm nicht zustand und sich auch nicht mit einem Versehen entschuldigen l344sst. In dem Auftreten in An-waltsrobe ersch366pft sich allerdings das Fehlverhalten des Antragstellers. Nach dem Sitzungsprotokoll ist er in dieser Verhandlung nicht als Prozessbevoll-m344chtigter der Kl344gerin in diesem Rechtsstreit aufgetreten. Er hat an der Ver-handlung vielmehr nur als Beistand des Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin teilgenommen, was zul344ssig ist. Allein das Tragen einer Anwaltsrobe steht einer Wiederzulassung des Antragstellers nicht entgegen. 9 bb) Sie scheitert entgegen der Annahme der Antragsgegnerin auch nicht daran, dass seit dem Erlass der Reststrafe noch nicht acht Jahre verstrichen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar auch bei der Pr374fung einer Versagung der Zulassung wegen unw374rdigen Verhaltens gem344337 247 7 Nr. 5 BRAO die Sperrfrist von acht Jahren zu ber374cksichtigen sein, die der Gesetz-geber in 247 7 Nr. 3 BRAO f374r den Fall einer Wiederzulassung nach vorausge-gangenem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft nach 247 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO festgesetzt hat (Senat, Beschl. v. 30. November 1992, AnwZ (B) 34/92, BRAK-Mitt. 1993, 42, 43; Beschl. v. 14. Februar 2000, AnwZ (B) 8/99, NJW-RR 2000, 1445, 1446; Henssler/Pr374tting, BRAO, 3. Aufl., 247 7 Rdn. 44; Schmidt-R344ntsch, aaO, 247 7 BRAO Rdn. 45). Das ist der Fall, wenn das Verhalten, auf welches die Versagung nach 247 7 Nr. 5 BRAO gest374tzt wird, den Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft gerechtfertigt h344tte (Senat, Beschl. v. 14. Februar 2000, AnwZ (B) 8/99, aaO; Beschl. v. 10. Mai 2010, AnwZ (B) 43/09, z. Ver366ff. best.). 10 - 8 - Ob diese Voraussetzung hier vorliegt, bedarf aber keiner Entscheidung. Die Sperrfrist beginnt in solchen F344llen n344mlich mit der Bestandskraft des Wider-rufsbescheids (Senat, Beschl. v. 14. Juni 1993, AnwZ (B) 59/92, BRAK-Mitt. 1993, 170 f374r 247 14 Abs. 1 Nr. 3 BRAO a.F.). Hier wurde sie also mit der Be-standskraft des Bescheids der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2000 - das war der 11. M344rz 2000 - in Gang gesetzt, so dass sie, da der Antragsteller kei-nen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hatte, sp344testens mit dem Ablauf des 11. M344rz 2008 endete. cc) Der Antragsteller hat den Schaden wieder gutgemacht und auch sonst alles unternommen, was er in seiner Lage tun konnte, um als Rechtsan-walt wieder tragbar zu sein. Er hat - wenn auch unter dem Eindruck der Beglei-tung des Verfahrens durch die Presse - sein Unrecht eingesehen und sich die-ser Einsicht entsprechend verhalten (zu diesem Gesichtspunkt: Senat, Beschl. v. 6. November 2006, AnwZ (B) 87/05, BRAK-Mitt. 2007, 77 [Ls] = juris Rdn. 11; Beschl. v. 21. Juli 2008, AnwZ (B) 12/08, NJW 2008, 3569, 3570). Er hat bereits im Ermittlungsverfahren ein Gest344ndnis abgelegt und ist in der Hauptverhand-lung dabei geblieben. Er hat sich dazu durchgerungen, auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu verzichten. Er hat die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten akzeptiert, die hinter-zogenen Steuern nachgezahlt und von Anfang an auf das Vollzugsziel, ein Le-ben ohne Straftaten zu f374hren (247 2 StVollzG), hingearbeitet. Diese Haltung er-laubte es der Strafvollzugsbeh366rde auch, ihm Vollzugslockerungen in Gestalt von Freigang zu bewilligen (247 11 Abs. 2 StVollzG). Der Antragsteller ist, was zu seinen Gunsten zu ber374cksichtigen ist (Senat, Beschl. v. 3. November 2008, AnwZ (B) 1/08, juris Rdn. 10), den in ihn dabei gesetzten Erwartungen gerecht geworden, so dass ihm nach Verb374337ung der H344lfte der Strafe der Strafrest zur Bew344hrung ausgesetzt und nach Ablauf der Bew344hrungszeit vollst344ndig erlas-sen werden konnte. 11 - 9 - dd) Die Straftaten, derentwegen der Antragsteller verurteilt worden ist, stehen zwar, darin ist der Antragsgegnerin zuzustimmen, in einem Zusammen-hang mit seiner anwaltlichen T344tigkeit, weil er Einnahmen aus dieser T344tigkeit nicht versteuert hat. Sie betreffen aber nicht den Kernbereich des Rechtsan-waltsberufs (zu diesem Gesichtspunkt Senat, Beschl. v. 10. Mai 2010, AnwZ (B) 43/09, z. Ver366ff. best.). Verm366gensdelikte oder andere strafbare Handlungen zum Nachteil von Mandanten oder anderen Rechtsuchenden wurden und wer-den dem Antragsteller nicht zur Last gelegt. Das rechtfertigt ein Unterschreiten der bei strafbaren Handlungen im Kernbereich anwaltlicher T344tigkeit regelm344337ig erforderlichen Wartefrist von 15 bis 20 Jahren. 12 ee) Hinzu kommt, dass der Antragsteller vor der Vollendung des 69. Le-bensjahrs steht und seinen Beruf praktisch nicht wieder w374rde aus374ben k366n-nen, wenn er eine weitere Wartefrist von z.B. f374nf Jahren, wie sie der Antrags-gegnerin angemessen erscheint, abwarten m374sste. Diese Folge w344re hier an-gesichts der aufgezeigten Gesichtspunkte nicht mehr angemessen, die eine Wartefrist von mehr als zehn Jahren nach der Verurteilung f374r erforderlich, aber auch ausreichend erscheinen lassen. 13 3. Allerdings kommt eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zulas-sung nicht in Betracht, weil diese sich mit den 374brigen Zulassungsvorausset- 14 - 10 - zungen bisher noch nicht abschlie337end befasst hat und Gelegenheit haben muss, dies nachzuholen. Ihr ist deshalb aufzugeben, den Zulassungsantrag nicht nach 247 7 Nr. 5 BRAO zur374ckzuweisen. Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Fetzer St374er Quaas Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 09.09.2009 - I AGH 4/09 -
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