BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 118/05 vom 4. Dezember 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden Richter Terno und Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 4. Dezember 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtshofes vom 14. November 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Verfahren wird in beiden Rechtsz374gen auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde am 31. Januar 1984 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht G. und beim Landgericht B. zugelassen. 1 Mit Verf374gung vom 17. August 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 2 - 3 - BRAO wegen Verm366gensverfalls. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 18. August 2005 zugestellt. Der Antragsteller hat mit seinem am 21. September 2005 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Aufhebung der Widerrufsverf374gung sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Antragsfrist beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Wiedereinsetzungsan-trag zur374ckgewiesen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzul344s-sig verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-schwerde. 3 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht den Wiederein-setzungsantrag zur374ckgewiesen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzul344ssig verworfen. Dessen ungeachtet ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unbegr374ndet. 4 1. Es kann dahinstehen, ob mit einer Entscheidung des Anwaltsgerichts-hofs, wie der Antragsteller meint, nach dem Gang des Verfahrens erst nach m374ndlicher Verhandlung oder nach erkl344rtem Verzicht auf eine solche zu rech-nen gewesen sei. Jedenfalls liegt die vom Antragsteller ger374gte Verletzung sei-nes Anspruchs auf rechtliches Geh366r nicht vor, weil sich bereits der Anwaltsge-richtshof mit dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers im Beschluss vom 13. Dezember 2005 befasst und dieses f374r nicht durchgreifend erachtet hat. Im 334brigen ermittelt der erkennende Senat den Sachverhalt im Beschwerdeverfah-ren als Tatsacheninstanz in eigener Verantwortung. Auf etwaige Verfahrensfeh-ler der Vorinstanz kommt es damit nicht mehr an; durch die Anh366rung des An-tragstellers im Beschwerdeverfahren wird eine etwaige Verletzung des rechtli- 5 - 4 - chen Geh366rs im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof jedenfalls geheilt (Se-natsbeschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ(B) 36/02 unter II). 2. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Recht den Antrag auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der f374r den Antrag auf gerichtli-che Entscheidung geltenden Monatsfrist (247 16 Abs. 5 BRAO) zur374ckgewiesen und dementsprechend den versp344tet eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzul344ssig verworfen. 6 Der Antragsteller war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Frist zur Einreichung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung zu wahren (247247 22 Abs. 2 Satz 1 FGG, 40 Abs. 4 BRAO). Ein Verschulden des Verfahrensbevoll-m344chtigten des Antragstellers, das dem Antragsteller zuzurechnen ist (247 22 Abs. 2 Satz 2 FGG), hat der Anwaltsgerichtshof mit Recht darin gesehen, dass der Verfahrensbevollm344chtigte sich bei der Fristenberechnung nicht an dem aus der Postzustellungsurkunde ersichtlichen Zustellungsdatum orientiert hat, sondern an dem Datum des Gespr344chs, in dem der Antragsteller ihm den Wi-derruf mit der Bitte um Vertretung vorgelegt hatte. Gr374nde, welche dieses Ver-sehen entschuldigen k366nnten, liegen nicht vor. 7 Die Ursache f374r die Fristvers344umung liegt im vorliegenden Fall nicht in der fehlerhaften Notierung, sondern in der fehlerhaften Ermittlung der Frist. Den Fristablauf f374r fristengebundene Prozesshandlungen hat der mit der Bearbei-tung der Sache betraute Rechtsanwalt in eigener Verantwortung zu ermitteln oder zu 374berpr374fen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2005 - X ZB 31/03, BRAK-Mitt. 2005, 181, unter II). Dieser Anforderung ist der Verfahrensbevoll-m344chtigte des Antragstellers nicht gerecht geworden. Das Vorbringen in der sofortigen Beschwerde, der Verfahrensbevollm344chtigte sei wegen des Wider-rufs erregt gewesen, als ihm dieser vorgelegt worden sei, vermag den Versto337 8 - 5 - gegen die dem Rechtsanwalt obliegende Sorgfalt nicht zu entschuldigen. Wenn der Verfahrensbevollm344chtigte die Eintragung der Sache als Fristsache ("ge-naue Wiedervorlage") nicht seinem B374ropersonal 374berlie337, sondern selbst vor-nahm, damit die Verm366genssituation des Antragstellers innerhalb der Kanzlei nicht bekannt wurde, musste er in besonderer Weise darauf achten, dass er selbst die einzutragende Frist zutreffend ermittelt hatte; denn eine Kontrolle der Fristberechnung durch sein B374ropersonal konnte nicht stattfinden, wenn er die-ses an der Eintragung der Frist nicht beteiligte. 3. Im 334brigen ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch unbe-gr374ndet. Der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Der Antragsteller war, wie er einr344umt, im Zeitpunkt der Wider-rufsverf374gung in Verm366gensverfall geraten. Anhaltspunkte daf374r, dass die Inte-ressen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall nicht gef344hrdet wa-ren, liegen nicht vor. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachtr344glich entfallen. Von einer Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse kann im Hinblick auf das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers (32 IN /06 AG G. ) nicht ausgegangen werden. 9 4. Der Senat setzt den Gesch344ftswert - 374bereinstimmend f374r das Be-schwerdeverfahren und f374r das vorinstanzliche Verfahren - in der in F344llen der vorliegenden Art 374blichen H366he und damit abweichend vom Anwaltsgerichtshof fest (vgl. BGH, Beschl374sse vom 28. Juni 2004 - AnwZ(B) 60/03 und vom 10 - 6 - 18. April 2005 - AnwZ(B) 32/04; Henssler/Pr374tting-Dittmann, BRAO, 2. Aufl., 247 202 Rdnr. 2). Terno Basdorf Ernemann Frellesen W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 14.11.2005 - AGH 23/05 (II 12) -
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