BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 118/08 vom 23. August 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und Dr. Ernemann, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch sowie die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 23. August 2010 beschlossen: Die Antragstellerin hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in diesem entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanw344ltin zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 12. Dezember 2007 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. 1 II. Mit Schreiben vom 14. Juli 2010 hat die Antragsgegnerin den Widerrufs-bescheid aufgehoben. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache 374berein-stimmend f374r erledigt erkl344rt. Danach war in entsprechender Anwendung der 247247 91a ZPO, 13a FGG a.F. nur noch durch Beschluss ohne m374ndliche Ver-handlung 374ber die Kosten zu entscheiden. Sie sind nach billigem Ermessen der 2 - 3 - Antragstellerin aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen f374r den Widerruf nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverz374glich durch die Auf-hebung des Widerrufsbescheids Rechnung getragen hat. Ganter Ernemann Schmidt-R344ntsch Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 10.09.2008 - II AGH 3/08 -
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