BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 118/09 vom 31. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 31. Mai 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsge-richtshofs vom 28. Juni 2004 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1981 als Rechtsanwalt, zuletzt beim Amtsgericht S. und Landgericht B. , zugelassen. Daneben wurde er 1990 zum Notar bestellt. Aus seinem Amt als Notar ist er auf seinen Antrag mit Ablauf des 30. Juni 2003 entlassen worden, nachdem er mit Bescheid vom 11. Februar 2003 vorl344ufig dieses Amtes enthoben und sein hiergegen gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluss des Senats f374r Notarsachen bei dem Oberlandesgericht C. vom 26. Mai 2003 zur374ckgewiesen worden war. 1 - 3 - Mit Bescheid vom 12. August 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers als Rechtsanwalt nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen ge-richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wen-det sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Mit Beschl374ssen vom 13. Februar 2006 und 15. September 2008 hat der Senat jeweils auf 374berein-stimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Die Antragsgegnerin hat nunmehr mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2009 beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Widerrufs die in der Widerrufsverf374gung im Einzelnen bezeichneten Vollstreckungsma337nahmen, 5 - 4 - teilweise wegen Kleinbetr344gen, durchgef374hrt worden. Soweit er Zahlungen ge-leistet hat, erfolgte dies weitgehend nur unter dem Druck der Zwangsvollstre-ckung. Er ist den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Verm366gensverh344ltnissen konkret und detailliert Stellung zu nehmen und die hierzu erforderlichen Nachweise vorzulegen, nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger. 6 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht zwei-felsfrei vor. 7 Zwar ist es dem Antragsteller immer wieder gelungen, einzelne bekannt gewordene Forderungen ganz oder teilweise zu begleichen. Mit einer Reihe von Gl344ubigern hat er Ratenzahlungsvereinbarungen geschlossen, die er jedenfalls f374r eine gewisse Zeit auch eingehalten hat. Jedoch ist es andererseits gegen ihn immer wieder zu Zwangsvollstreckungsma337nahmen gekommen. Nach Mit-teilungen des zust344ndigen Gerichtsvollziehers vom 27. Mai 2009 waren kurze Zeit zuvor Zwangsvollstreckungsversuche in der Kanzlei des Antragstellers we-gen Forderungen von 674,18 200 und 288,38 200 sowie wegen einer Teilforderung in H366he von 2.000 200 jeweils erfolglos verlaufen. Das Finanzamt W. hat am 9. November 2009 wegen Abgaber374ckst344nden im Gesamtbetrag von 34.371,42 200 die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Antragstellers beantragt. Aussagekr344ftige Unterlagen, die auf eine zwischen-zeitliche Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hinweisen k366nnten, hat 8 - 5 - der Antragsteller trotz wiederholter Hinweise nicht vorgelegt. Eine aktuelle Dar-stellung seiner Verm366gensverh344ltnisse fehlt v366llig. 3. Schlie337lich ist auch nicht ersichtlich, dass ungeachtet des fortbeste-henden Verm366gensverfalls ausnahmsweise eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr gegeben ist. Vielmehr zeigt die Verurteilung des Antragstellers wegen Untreue in vier F344llen (Veruntreuung von Mandanten-geldern) durch rechtskr344ftigen Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 11. November 2006, dass sich die durch den Verm366gensverfall indizierte Gefahr in der Vergangenheit bereits realisiert hat. Im 334brigen sind die vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegr374ndung vom 8. M344rz 2005 insoweit vorgeschlagenen Ma337nahmen - anders als diejenigen in dem vom Senat mit Beschluss vom 18. Oktober 2004 (AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) entschiedenen Sonderfall - nicht geeignet, die durch den Verm366gensverfall indizierte Gef344hrdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden zu beseitigen. 9 - 6 - 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da dieser trotz ordnungsgem344337er Ladung der m374ndlichen Verhandlung unent-schuldigt ferngeblieben ist. 10 Ganter Ernemann Schmidt-R344ntsch Frey Hauger Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 28.06.2004 - AGH 25/03 -
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