BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 119/05 vom 31. M344rz 2006 in dem Verfahren wegen Ablehnung eines Richters des Anwaltsgerichtshofs - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344lte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 31. M344rz 2006 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. November 2005 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 630 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom 8. M344rz 2005 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, Kammerbei-tr344ge f374r die Jahre 2004 und 2005 in H366he von insgesamt 630 200 zu zahlen. 1 - 3 - 2 Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. In der m374ndli-chen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Antragsteller den als Vorsitzenden mitwirkenden Rechtsanwalt S. wegen Befangenheit abge-lehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat das Ablehnungsgesuch als unbegr374ndet zu-r374ckgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit sei-ner Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist unzul344ssig. In der Bundesrechtsanwaltsordnung ist eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der der Anwaltsge-richtshof ein gegen Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch f374r unbegr374ndet er-kl344rt, nicht vorgesehen (247247 42 Abs. 1, 223 BRAO). Auch aus einer entspre-chenden Anwendung der Vorschriften des Gesetzes 374ber die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO) und den erg344nzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessordnung ist ein solches Rechtsmittel nicht herzuleiten. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Ver-fahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar; dies gilt auch in Rich-terablehnungsverfahren, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644) und damit auch f374r solche Entscheidungen des beim Oberlan-desgericht angesiedelten Anwaltsgerichtshofs (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82 m.Nachw.; Senatsbe-schluss vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203; ebenso Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., 247 40 Rdnr. 16; Hensler/Pr374tting, BRAO, 2. Aufl., 247 40 Rdnr. 17). An dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nichts ge344ndert (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002, aaO). 3 - 4 - 4 Die vom Antragsteller vorsorglich erhobene und vom Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesene Besetzungsr374ge, die sich gegen die Mitwirkung von Mitglie-dern der Antragsgegnerin an der Entscheidung in der Hauptsache richtet, ist verfr374ht und damit gegenstandslos, solange der Anwaltsgerichtshof in der Hauptsache nicht entschieden hat. 334ber das unzul344ssige Rechtsmittel kann der Senat ohne m374ndliche Ver-handlung entscheiden (BGHZ 44, 25). 5 Deppert Basdorf Ernemann Frellesen Schott Frey Wosgien Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 07.11.2005 - 2 AGH 14/05 -
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