BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 119/08 vom 14. Mai 2009 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Lohmann, die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 14. Mai 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord-rhein-Westfalen vom 5. September 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Die am 20. April 1967 geborene Antragstellerin hat am 30. August 1999 die zweite juristische Staatspr374fung abgelegt. Unter dem 15. November 2007 beantragte sie die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragstellerin wohnt in der Gemeinde N. (Kreis V. ); sie beabsichtigt, ihren Wohn-sitz beizubehalten und die Kanzlei an ihrem Wohnsitz einzurichten. Seit dem 1. September 2000 ist die Antragstellerin bei der Stadt K. (Kreis V. ) "als nichtvollbesch344ftigte Angestellte (juristische Mitarbeiterin) mit der H344lfte der durchschnittlichen regelm344337igen w366chentlichen Arbeitszeit eines entsprechen-den vollbesch344ftigten Angestellten" (derzeit 20 Wochenstunden) besch344ftigt. Sie wird nach TV366D 13 bezahlt. Ihre Aufgaben beschreibt sie wie folgt: 1 die verwaltungsinterne Rechtsberatung (u.a. schriftliche Stellungnahmen, Pr374fung vorgelegter Entw374rfe von Satzungen, Vertr344gen und Beschei-den); die rechtliche Beurteilung zu schwierigen und grunds344tzlichen Entschei-dungen; die Prozessvertretung der Stadt K. vor den Gerichten der Zivil-, Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit (Klageschriften und -erwiderungen fertigen, Vertretung in m374ndlichen Verhandlungen); die Mitwirkung bei der Gestaltung von schwierigen Vertr344gen und Abga-be von Willenserkl344rungen; die vorprozessuale und au337ergerichtliche Bearbeitung von Konflikten zwischen Fach344mtern; - 4 - die Referendar- und Praktikantenausbildung. In dem auf der Homepage der Stadt K. ver366ffentlichten Organisa-tionsplan der Stadtverwaltung ist die Antragstellerin au337erdem in der Organisa-tionseinheit "Zentrale Dienste", Aufgabenbereich "Submission" aufgef374hrt. Die Stadt K. hat der von der Antragstellerin beabsichtigten Nebent344tigkeit als selbst344ndige Rechtsanw344ltin mit Schreiben vom 15. M344rz 2007 "unter dem Vor-behalt des jederzeitigen Widerrufs, wenn sich eine Beeintr344chtigung dienstlicher Interessen ergibt", unter folgenden Auflagen zugestimmt: 2 Die T344tigkeit wird nicht w344hrend der mit dem Vorgesetzten vereinbarten Arbeitszeit ausge374bt. Anwaltliche Termine d374rfen keinesfalls mit dienstlichen Terminen kollidie-ren. Die 334bernahme eines Mandats in Verfahren, die gegen die Stadt K. gerichtet sind, ist nicht gestattet. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere die zur Rege-lung von Ruhepausen wie z.B. der elfst374ndigen Nachtruhe werden ein-gehalten. Dienstliche Leistungen und auch andere dienstliche Interessen werden durch die Aus374bung der Nebent344tigkeit nicht beeintr344chtigt. In einem weiteren Schreiben vom 21. September 2007 hat die Stadt K. ihren Standpunkt dahingehend verdeutlicht, dass sie Wert auf vorran-gige Erf374llung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Antragstellerin lege, die von der Antragsgegnerin verlangte Freistellungserkl344rung daher nicht abgeben wer-de. 3 - 5 - Mit Bescheid vom 13. M344rz 2008 hat die Antragsgegnerin den Zulas-sungsantrag unter Hinweis auf 247 7 Nr. 8 BRAO wegen Fehlens der Freistel-lungserkl344rung des Arbeitsgebers abgelehnt. W344hrend des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof hat die Antragstellerin ein Schreiben der Stadt K. fol-genden Inhalts vorgelegt: "Hiermit best344tige ich Ihnen, dass Sie mir mit Schrei-ben vom 28.04.2008 gem. 247 3 Abs. 3 TV366D angezeigt haben, dass Sie beab-sichtigen, im Wege der Nebent344tigkeit eine freiberufliche selbst344ndige T344tigkeit als Rechtsanw344ltin auszu374ben. Ich gehe hierbei davon aus, dass die T344tigkeit au337erhalb der mit Ihnen vereinbarten Arbeitszeit stattfindet und somit dienstli-che Belange nicht ber374hrt oder beeintr344chtigt werden. Meine Schreiben vom 15.03.2007 und 21.09.2007 sind damit als gegenstandslos zu betrachten." Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zur374ckgewiesen worden. Mit ihrer so-fortigen Beschwerde will die Antragstellerin weiterhin ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erreichen. 4 II. Die sofortige Beschwerde ist nach 247 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 42 Abs. 4 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 5 1. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, wenn der Be-werber eine T344tigkeit aus374bt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, inbesonde-re seiner Stellung als unabh344ngiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabh344ngigkeit gef344hrden kann (247 7 Nr. 8 BRAO). Die Regelung des 247 7 Nr. 8 BRAO greift in das Grundrecht der Freiheit der Be-rufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, welches auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu w344hlen und nebeneinander auszu374ben (BVerfGE 87, 287, 316 6 - 6 - = NJW 1993, 317, 318). Wird die Freiheit der Berufswahl mit dem Ziel be-schr344nkt, die Verbindung bestimmter beruflicher T344tigkeiten auszuschlie337en, so ist das nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes und nur zum Schutze eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes im Rahmen der Verh344ltnism344-337igkeit zul344ssig. Gegen die Zulassungsschranke des 247 7 Nr. 8 BRAO als solche bestehen - ebenso wie gegen die Widerrufsregelung des 247 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO - von Verfassungs wegen keine Bedenken (BVerfG NJW 1993, 317). Beide genannten Vorschriften sollen die Freiheit und Unabh344ngigkeit des An-waltsberufs sch374tzen (BT-Drucks. 12/4993, S. 24). Sie dienen dazu, die fachli-che Kompetenz und Integrit344t sowie einen ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanw344lte zu sichern sowie die notwendigen Vertrauensgrundlagen zu sch374tzen, welche die Rechtsanwaltschaft im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege ben366tigt. Dabei kommt es f374r die Frage der Vereinbarkeit des An-waltsberufs mit anderen T344tigkeiten nicht nur auf die Integrit344t des einzelnen Bewerbers und die Besonderheiten seiner beruflichen Situation an. Zu pr374fen ist auch, ob die Aus374bung des zweiten Berufs beim rechtsuchenden Publikum begr374ndete Zweifel an der Unabh344ngigkeit und Kompetenz des Rechtsanwalts erwecken m374sste und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen w374rde (BVerfG NJW 1993, 317, 319). 2. Die T344tigkeit der Antragstellerin als juristische Mitarbeiterin im Rechts-amt der Stadt K. ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar und steht daher ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegen. 7 a) Die anwaltliche Berufsaus374bung, die durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnet ist, unterliegt unter der Herrschaft des Grundgeset-zes der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Rechts-anwalts. Der Schutz der anwaltlichen Berufsaus374bung vor staatlicher Kontrolle 8 - 7 - und Bevormundung liegt dabei nicht allein im individuellen Interesse des einzel-nen Rechtsanwalts oder des einzelnen Rechtsuchenden, sondern auch im Inte-resse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege. Die Herausl366sung des Anwaltsberufs aus beamten344hnlichen Bin-dungen und seine Anerkennung als ein vom Staat unabh344ngiger freier Beruf kann als ein wesentliches Element des Bem374hens um rechtsstaatliche Begren-zung der staatlichen Macht gesehen werden (BVerfG NJW 2007, 2317, 2318). b) Eine Anstellung im 366ffentlichen Dienst kann folglich wegen der damit verbundenen "Staatsn344he" mit dem Berufsbild der freien Advokatur unvereinbar sein (BVerfG NJW 1993, 317, 320; BVerfG NJW 2007, 2317). Ob der Gesichts-punkt der "Staatsn344he" auch im konkreten Fall die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigt oder aber eine unzumutbare Beschr344nkung der Berufswahlfreiheit des Betroffenen darstellt, h344ngt von einer W374rdigung der Umst344nde des Einzelfalls unter Ber374cksichtigung des Grundsatzes der Verh344lt-nism344337igkeit ab. Der 366ffentliche Dienst ist vielgestaltig. Es muss deshalb im Einzelfall gepr374ft werden, ob die gleichzeitige Aus374bung des Anwaltsberufs und eine T344tigkeit im 366ffentlichen Dienst die Belange der Rechtspflege gef344hrden kann (Senat, Beschl. v. 26. November 2007 - AnwZ (B) 99/06, NJW-RR 2008, 793; v. 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, NJW-RR 2008, 1504). Der Senat hat etwa die T344tigkeit als angestellter Leiter des Personal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des Standes- und des Bauamts einer Gemeinde (Beschl. v. 26. November 2007, aaO), als Gesch344ftsf374hrer einer K366rperschaft des 366ffentli-chen Rechts (Beschl. v. 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, BGH-Report 2003, 1379); als vollzeitbesch344ftigter Verwaltungsangestellter im Rechtsreferat eines Ministeriums (Beschl. v. 16. November 1998 - AnwZ (B) 44/98, NJW-RR 1999, 570) und als mit einer w366chentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden im Leitungsbe-reich einer Universit344t angestellte Sachbearbeiterin (BGHZ 100, 87; vgl. dazu 9 - 8 - BVerfG NJW 1993, 317, 320) f374r unvereinbar mit der Zulassung zur Rechtsan-waltschaft gehalten. Hoheitliches Handeln des Bewerbers im Zweitberuf kann beim rechtsuchenden Publikum Zweifel an der Unabh344ngigkeit des Rechtsan-walts wecken. Die Belange der Rechtspflege sind aber auch dann gef344hrdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, ein Rechtsan-walt k366nne wegen seiner "Staatsn344he" mehr als andere Rechtsanw344lte f374r sie bewirken, oder - umgekehrt - der Gegner eines solchen Rechtsanwalts den Eindruck der Benachteiligung gewinnen kann (BGHZ 100, 87, 92). Ob derartige Gefahren gegeben sind, muss anhand der konkreten Ausgestaltung des Ange-stelltenverh344ltnisses und der ausge374bten T344tigkeit gepr374ft werden. Dabei ist sowohl der Aufgabenbereich der Anstellungsk366rperschaft als auch deren Be-deutung im Bereich der beabsichtigten Niederlassung des Bewerbers zu be-r374cksichtigen (Senat, Beschl. v. 26. Mai 2003, aaO). c) Die Stadt K. ist eine mittlere kreisangeh366rige Stadt im Landkreis V. und im Landesentwicklungsplan des Landes N. als Mittelzentrum ausgewiesen. Die Antragstellerin hat keine herausgehobene Stel-lung in der Stadtverwaltung inne. Als Mitarbeiterin des Rechtsamts kann sie jedoch mit allen rechtlich bedeutsamen Angelegenheiten und Konfliktf344llen be-fasst werden. Sie ist 374berdies nicht nur beh366rdenintern beratend t344tig. Zu ihren Aufgaben geh366rt auch die Prozessf374hrung. Sie vertritt also die Stadt K. vor den Gerichten der Zivil-, Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und wird dabei als Repr344sentantin der Stadt K. wahrgenommen. Ob 374ber sie in der 366rtlichen Presse berichtet wird, wie der Anwaltsgerichtshof ange-nommen hat, die Antragstellerin jedoch bestreitet, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Jedenfalls die Prozessbeteiligten haben die Antragstellerin als die f374r Rechtsangelegenheiten zust344ndige Mitarbeiterin der Stadt K. kennen gelernt. Die Antragstellerin ist immerhin schon seit neun Jahren 10 - 9 - im Rechtsamt der Stadt K. t344tig. Ihre durch ihre langj344hrige T344tigkeit erwor-bene Stellung k366nnte dann, wenn sie zur Anwaltschaft zugelassen w374rde, den Anschein erwecken, sie h344tte gr366337ere und weiter gehende M366glichkeiten bei der Wahrnehmung der Interessen ihrer Mandanten als ein Rechtsanwalt, der nicht zugleich im Rechtsamt der Stadt K. t344tig ist. Schon der 344u337ere An-schein des Bestehens der M366glichkeit, dass die dienstliche Stellung zur F366rde-rung privater Interessen genutzt werden k366nnte, reicht aus, um eine Gef344hr-dung der Interessen der Rechtspflege anzunehmen (BGHZ 100, 87, 92; vgl. auch Senat, Beschl. v. 16. November 1998, aaO; v. 26. November 2007, aaO). Das hat der Anwaltsgerichtshof richtig gesehen. 3. Eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kommt aber auch deshalb nicht in Betracht, weil die T344tigkeit der Antragstellerin im Rechtsamt der Stadt K. ihr keinen ausreichenden Handlungsspielraum f374r die anwaltliche T344-tigkeit l344sst. 11 a) Der f374r eine Anwaltst344tigkeit unbedingt erforderliche rechtliche und tats344chliche Handlungsspielraum ist danach zu bestimmen, ob der Rechtsan-walt in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem wenn auch beschr344nkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszu-374ben (Senat, Beschl. v. 16. November 1998, aaO; v. 17. M344rz 2003 - AnwZ (B) 3/02, NJW 2003, 1527). Dieser Grundsatz, der ein Mindestma337 an Unabh344n-gigkeit und Professionalit344t des Rechtsanwalts sichern soll, ist vom Bundesver-fassungsgericht gebilligt und auch f374r erforderlich gehalten worden, um den rei-nen "Feierabend-Anwalt" auszuschlie337en und die Berufsbezeichnung des Rechtsanwalts nicht zu einem blo337en Titel werden zu lassen (BVerfG NJW 1993, 317, 319). 12 - 10 - b) Die Antragstellerin ist nur mit der H344lfte der durchschnittlichen regel-m344337igen w366chentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbesch344ftigten An-gestellten bei der Stadt K. besch344ftigt. Wenn es sich dabei um etwa 20 Wochenstunden handelt, bleibt ihr daneben grunds344tzlich ausreichend Zeit f374r den Anwaltsberuf. Ihr fehlen jedoch die rechtlichen und tats344chlichen M366g-lichkeiten, die Erfordernisse beider Berufe eigenverantwortlich zu organisieren und aufeinander abzustimmen. N344here Angaben dazu, wie sich ihre Arbeitszeit bei der Stadt K. gestaltet, hat die Antragstellerin zwar nicht gemacht. Ihr Arbeitgeber hat jedoch in den eingangs zitierten Schreiben 374ber die Modalit344ten einer Nebent344tigkeit ausdr374cklich auf die mit den Vorgesetzten vereinbarten Arbeitszeiten Bezug genommen und noch im letzten Schreiben erkl344rt, er gehe davon aus, dass die anwaltliche T344tigkeit au337erhalb dieser Zeiten stattfinden werde. Danach kann die Antragstellerin ihre Arbeitszeit nicht frei gestalten; ebenso wenig kann sie ihre T344tigkeit im Rechtsamt eigenm344chtig unterbrechen, um Anwaltst344tigkeiten nachzugehen. Gegenteiliges hat sie auch in ihrer Be-schwerdeschrift nicht behauptet. Im Interesse einer geordneten Rechtspflege und im Interesse des rechtsuchenden Publikums an einer wirksamen Vertre-tung und Beratung durch einen unabh344ngigen Rechtsanwalt muss auch der in einem anderen Beruf t344tige Anwalt jederzeit - auch w344hrend der Dienststunden bei seinem Arbeitgeber - in der Lage sein, Gerichtstermine, eilige Schrifts344tze, Telefongespr344che und alle sonstigen nicht aufschiebbare T344tigkeiten zu erledi-gen (Senat, Beschl. v. 16. November 1998, aaO). Kollisionen zwischen der an-waltlichen T344tigkeit und der T344tigkeit im Zweitberuf werden sich zwar nie mit letzter Sicherheit ausschlie337en lassen. Auch der nicht in einem Zweitberuf t344ti-ge Rechtsanwalt kann sich 374berdies anwaltlichen Aufgaben gegen374ber sehen, die er nicht zeitgleich erledigen kann; er muss dann der einen Aufgabe Vorrang einr344umen und hinsichtlich der anderen um Verschiebung bitten oder f374r Vertre-tung sorgen. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht nur um Ausnahmesitua- 13 - 11 - tionen, in der sich jeder Rechtsanwalt einmal befinden kann. Die Antragstellerin darf vielmehr w344hrend ihrer Arbeitszeit keiner anderen T344tigkeit nachgehen. Ihr Hinweis, dass sie gleichwohl "374ber Handy" erreichbar sei, kann bedeuten, dass sie die Vorgaben ihres Arbeitgebers nicht einzuhalten gedenkt; ihren rechtlichen Handlungsspielraum kann sie damit jedoch nicht erweitern. Ganter Ernemann Frellesen Lohmann W374llrich Frey Hauger Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 05.09.2008 - 1 AGH 41/08 -
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