BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 119/09 vom 8. Dezember 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer am 8. Dezember 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. Juni 2009 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass der An-trag auf gerichtliche Entscheidung nicht als unzul344ssig verworfen, sondern als unbegr374ndet zur374ckgewiesen wird. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist seit Oktober 1992 als Rechtsanw344ltin zugelassen. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls. Gegen diesen ihr am 2. Oktober 2008 zugestellten Bescheid hat die Antragstellerin mit am Montag, dem 3. November 2008, bei der Briefannahmestelle der Justizbe- 1 - 3 - h366rden F. (Nachtbriefkasten) eingegangenem Schriftsatz An-trag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der mit dem gedruckten Briefkopf der Antragstellerin versehene Schriftsatz schloss mit dem maschinenschriftli-chen Zusatz "(W. ) Rechtsanw344ltin" ab, wies aber keine eigenh344ndige Un-terschrift der Antragstellerin auf. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung - unter Zur374ckweisung eines daneben gestellten An-trags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - als unzul344ssig verworfen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 215 Abs. 3 BRAO, 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 2 1. Allerdings folgt der Senat nicht der Auffassung des Anwaltsgerichts-hofs, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei bereits unzul344ssig. 3 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulas-sung zur Rechtsanwaltschaft ist binnen einer Frist von einem Monat ab Zustel-lung des Widerrufsbescheids schriftlich beim Anwaltsgerichtshof einzureichen (247 215 Abs. 2 BRAO, 247 16 Abs. 5, 247 37 BRAO a.F.). Diesen Anforderungen ge-n374gt der am letzten Tag der Frist (vgl. 247 40 Abs. 4 BRAO a.F., 247 17 Abs. 2 FGG a.F.) bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbeh366rden F. eingegangene Schriftsatz der Antragstellerin ungeachtet der fehlenden Unterzeichnung. 4 a) Das Schriftformerfordernis in 247 37 BRAO a.F. ist allerdings - wovon der Anwaltsgerichtshof zu Recht ausgeht - regelm344337ig nur dann gewahrt, wenn die eingereichte Antragsschrift eigenh344ndig vom Antragsteller (oder einem von 5 - 4 - ihm eingeschalteten Bevollm344chtigten) unterzeichnet worden ist (vgl. hierzu Senatsbeschl374sse vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 2/83, BGHZ 87, 63, 64; vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 53/94, NJW-RR 1995, 1266, unter II 1; je-weils zum Schriftformerfordernis nach 247 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO a.F.). Grund-s344tzlich bringt n344mlich nur die eigenh344ndige Namensunterzeichnung zuverl344s-sig zum Ausdruck, welche Person die Verantwortung f374r die niedergeschriebe-ne Erkl344rung 374bernimmt und ob das Schriftst374ck f374r den Rechtsverkehr be-stimmt ist (vgl. etwa BVerwGE 81, 32, 33 ff.). Dies schlie337t aber nicht aus, dass auch ein nicht unterzeichneter Schrift-satz unter besonderen Umst344nden den mit der Formvorschrift in 247 37 BRAO a.F. verfolgten Zweck erf374llt. Verfahrensvorschriften dienen letztlich der Wah-rung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten, sollen also die einwandfreie Durchf374hrung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten si-cherstellen und nicht behindern (GmS-OGB, BGHZ 75, 340, 348). Aus diesem Grund darf das verfahrensrechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit nicht zum Selbstzweck erhoben werden (vgl. GmS-OGB, aaO; BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, unter B II 1 d aa, m.w.N.; BVerwGE aaO, 33 f.). Entscheidend ist nicht, welche (strengeren) Anforderungen das b374rgerliche Recht an das Merkmal der Schriftlichkeit stellt, sondern allein, wel-cher Grad von Formstrenge nach den ma337geblichen verfahrensrechtlichen Vor-schriften sinnvoll zu fordern ist (GmS-OGB, aaO; BVerfG, NJW 2002, 3534, 3535, m.w.N.). 6 Ausgehend davon ist das Fehlen einer eigenh344ndigen Unterschrift aus-nahmsweise dann unsch344dlich, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gew344hr f374r die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 35/96, NJW-RR 1997, 1558, unter II 1; BGH, Ur- 7 - 5 - teil vom 10. Mai 2005, aaO; BVerwGE, aaO 36 f.; BVerfG, aaO; Feuerich/ Weiland, BRAO, 7. Aufl., 247 37 Rn. 4 ff.; Pr374tting in Henssler/Pr374tting, BRAO, 2. Aufl., 247 37 Rn. 15 f.; Jessnitzer/Blumberg, BRAO, 9. Aufl., 247 37 Rn. 1). Dies ist etwa in den F344llen angenommen worden, in denen ein (maschinenschriftlich) verfasstes, nicht oder jedenfalls nicht vom Urheber eigenh344ndig unterzeichne-tes Schriftst374ck aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden Kenntnis des Sach- und Streitstoffs keinen Zweifel an der Person des Erkl344renden aufkom-men lie337 und in denen aufgrund der gesamten Begleitumst344nde auch keine ernstlichen Bedenken daran bestanden, dass das Schriftst374ck mit dessen Wil-len der (Gerichts-)Beh366rde zugegangen war (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1996, aaO; BVerwGE, aaO S. 37, m.w.N.). Von Bedeutung f374r die Frage, ob ein nicht eigenh344ndig unterzeichneter Schriftsatz das Schriftlichkeits-gebot wahrt, kann auch der Umstand sein, dass es neben dem maschinen-schriftlichen Vermerk "gez. Rechtsanwalt" ein maschinenschriftliches Diktatzei-chen tr344gt (vgl. hierzu etwa BGHSt 2, 77, 78 unter Hinweis auf RGSt 67, 385; Senatsbeschl374sse vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 66/99 und AnwZ (B) 67/99, BGHR BRAO 247 42 Abs. 4 Satz 1 Schriftform 1; Pr374tting, aaO). b) Gemessen an diesen Grunds344tzen erf374llt der am 3. November 2008 in den Nachtbriefkasten der gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbeh366rden F. eingeworfene Schriftsatz die in 247 37 BRAO a.F. gestellten Schriftlichkeitsanforderungen. 8 Der Schriftsatz l344sst durch seine Gestaltung und seinen Inhalt keinen Raum f374r vern374nftige Zweifel daran, dass er von der Antragstellerin herr374hrt. Er tr344gt aufgedruckt ihren anwaltlichen Briefkopf sowie alle gesch344fts374blichen An-gaben (Anschrift, Fernsprechdaten und Gesch344ftsverbindungen). Daneben weist er das maschinenschriftliche Diktatzeichen "AGW-UW-1. SAM" auf und schlie337t mit dem maschinenschriftlichen Vermerk "(W. ) Rechtsanw344ltin". 9 - 6 - Zudem l344sst sich der in dem dreiseitigen Schriftsatz enthaltenden Antragsbe-gr374ndung eine genaue Kenntnis des Sach- und Streitstoffs entnehmen. 10 Angesichts der Gesamtumst344nde ist auch ausgeschlossen, dass es sich bei dem Schriftsatz um einen blo337en Entwurf und nicht um ein mit Willen der Antragstellerin dem Gericht zugeleitetes Rechtsmittel handelt. Dem auf dem Schriftsatz aufgebrachten Eingangsstempel ist zu entnehmen, dass er am letz-ten Tag der Frist (Montag, dem 3. November 2008) in den Nachtbriefkasten eingeworfen worden ist. F374r die Fertigung eines anderen Schriftsatzes bestand ersichtlich kein zeitlicher Spielraum mehr; das weitere berufliche Schicksal der Antragstellerin hing von einer rechtzeitigen Anfechtung des Widerrufsbescheids ab, zudem enthielt das Schriftst374ck alle erforderlichen Angaben (mit Ausnahme der in Bezug genommenen Anlagen und der eigenh344ndigen Namensunter-schrift); es ist als "Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem344337 247 16 Abs. 5 BRAO" bezeichnet, an den Anwaltsgerichtshof adressiert und enth344lt neben dem im Antrag genau bezeichneten Anfechtungsgegenstand unter anderem den Hinweis, dass der binnen Monatsfrist (247 16 Abs. 5 BRAO a.F.) anzufech-tende Widerrufsbescheid der Antragstellerin am 2. Oktober 2008 zugestellt worden ist. Angesichts all dieser Umst344nde spricht bei vern374nftiger Betrachtung nichts daf374r, dass der Schriftsatz ohne Wissen und Wollen der Antragstellerin dem Anwaltsgerichtshof zugeleitet worden ist. Dementsprechend hat auch der Anwaltsgerichtshof zun344chst keine Bedenken gegen die Formwirksamkeit des eingegangenen Schriftsatzes erhoben, sondern umgehend Termin zur m374ndli-chen Verhandlung bestimmt. 2. Der somit form- und fristgerecht eingelegte Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung war aber als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. Diesen Anspruch holt der Senat, der als Beschwerdegericht die erforderlichen Tatsachenfeststellungen 11 - 7 - selber trifft, nach, nachdem keine Partei die Zur374ckverweisung der Sache an den Anwaltsgerichtshof angeregt oder beantragt hat. 12 a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden sind hierdurch nicht gef344hrdet. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstre-ckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbe-schluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 4 m.w.N.). Zudem besteht nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eine gesetzliche Vermutung f374r den Eintritt eines Verm366gensverfalls, wenn der Rechtsanwalt in dem vom Insol-venzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu f374hrenden Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetragen ist. b) Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor. 13 aa) Zu diesem Zeitpunkt war der gesetzliche Vermutungstatbestand er-f374llt. Im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts O. waren zwei gegen die Antragstellerin erwirkte Haftbefehle (vom 8. November 2007 und vom 25. April 2008) eingetragen. Die hierdurch begr374ndete Vermutung f374r ihren Verm366gensverfall hat die Antragstellerin nicht entkr344ftet. Sie hat nur punktuelle Angaben zu ihren Einkommens- und Verm366gensverh344ltnissen gemacht. 14 bb) Nach der in 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Verm366gensverfall eines Rechtsan-walts grunds344tzlich eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden ver-bunden. Diese Annahme ist regelm344337ig schon im Hinblick auf den Umgang des 15 - 8 - Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubi-gern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschl374sse vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 Rn. 8, und vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 m.w.N.). Tragf344hige Anhaltspunkte daf374r, dass eine solche Gef344hrdung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. c) Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung sind auch nicht nachtr344glich entfallen. 16 aa) Zwar scheidet nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ein Wider-ruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens weggefallen ist (Senatsbeschl374sse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357 und vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150). Dies setzt aber voraus, dass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Verm366gensverfalls, von dem Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wird (Se-natsbeschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, aaO Rn. 10 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass es ihm gelungen ist, den Verm366gens-verfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, aaO), dem eine entsprechende Mitwirkungspflicht nach 247 215 Abs. 3 BRAO in Verbindung mit 247 36a BRAO a.F. obliegt. Dieser Nach-weis ist nicht gef374hrt. 17 bb) Die Verm366gensverh344ltnisse der Antragstellerin haben sich nicht nachtr344glich konsolidiert. Zwar ist der Haftbefehl vom 18. November 2007 zwi-schenzeitlich aufgehoben worden. Die Antragstellerin hat aber nicht die Aufhe-bung des von der Wohnungseigent374mergemeinschaft S. am 25. April 2008 erwirkten Haftbefehls erreichen k366nnen. Auch hat sie nicht - wie geboten - kon-kret und nachvollziehbar vorgetragen, welche Forderungen der Wohnungsei- 18 - 9 - gent374mergemeinschaft S. derzeit noch offen sind und auf welche Weise sie diese Verbindlichkeiten zu tilgen gedenkt (vgl. Senatsbeschl374sse vom 2. Dezember 1991 - AnwZ (B) 40/91, juris Rn. 6, und vom 10. August 2009 - AnwZ (B) 40/08, juris Rn. 10). Sie hat lediglich den Stand der Forderungen der Wohnungseigent374mergemeinschaft S. zum 5. Juni 2009 (titulierte Forderun-gen: 9.236,03 200) mitgeteilt und mehrfach, zuletzt mit Schriftsatz vom 9. Mai 2010, nicht belegte Ratenzahlungen vorgetragen. Auch zu ihren Eink374nften hat die Antragstellerin nur unzureichende Angaben gemacht. Bekannt ist nur, dass sie im Jahr 2007 steuerpflichtige Eink374nfte aus selbst344ndiger Arbeit in H366he von 9.125 200 erzielt hat und zudem ein Wertpapierdepot besitzt, das zum 31. Dezember 2009 einen Stand von rund 14.000 200 aufwies. Insgesamt gen374-gen die Angaben der Antragstellerin nicht den Anforderungen an eine geordne-te Darstellung ihrer Verm366gens- und Einkommensverh344ltnisse. Eine solche ist sie auch nach der dezidierten Hinweisverf374gung des Senats vom 6. August 2010 schuldig geblieben. cc) Auch die Interessen der Rechtsuchenden sind im Hinblick auf den nicht ausger344umten Verm366gensverfall der Antragstellerin weiterhin gef344hrdet. Seit dem Erlass des Widerrufsbescheids hat sich hieran nichts ge344ndert. 19 - 10 - 3. Da beide Seiten auf eine m374ndliche Verhandlung verzichtet haben, konnte der Senat im schriftlichen Verfahren entscheiden (247 42 Abs. 6, 247 40 Abs. 2 Satz 2 BRAO a.F.). 20 Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Fetzer W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 08.06.2009 - 1 AGH 25/08 -
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