BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 119/09 vom 2. M344rz 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2010 - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer am 2. M344rz 2011 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Antragstellerin gegen den Senatsbe-schluss vom 8. Dezember 2010 wird kostenpflichtig zur374ckgewie-sen. Gr374nde: I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Anh366rungsr374ge gegen den im schriftlichen Verfahren getroffenen und ihr am 24. Dezember 2010 zugestellten Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2010. Mit diesem Beschluss hat der Senat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Verwerfungsbeschluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. Juni 2009 mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf ihrer Anwaltszulassung wegen Verm366gensverfalls nicht als unzu-l344ssig verworfen, sondern als unbegr374ndet zur374ckgewiesen wird. 1 Vor Erlass dieses Beschlusses hat der Senat mit Verf374gung vom 6. Au-gust 2010 die Beteiligten auf seine vorl344ufige Einsch344tzung der Rechtslage hin-gewiesen und die Antragstellerin unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 9. Mai 2010 aufgefordert, binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Verf374gung ihre Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfassend darzule-gen und sich insbesondere zu sieben konkret formulierten Fragen zu 344u337ern. 2 - 3 - Auf diesen ihr am 10. August 2010 zugestellten Hinweis hat die Antragstellerin weder innerhalb der gesetzten Frist noch sp344ter reagiert. Die von ihr mit Schrift-satz vom 9. Oktober 2010 angek374ndigte Stellungnahme bis 30. Oktober 2010 blieb aus. Daraufhin hat der Senat mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 eine abschlie337ende Entscheidung getroffen. 3 Nach der am 24. Dezember 2010 erfolgten Zustellung der genannten Entscheidung ist am 3. Januar 2011 beim Bundesgerichtshof ein unfrankierter Briefumschlag (DIN A 4) eingegangen, der mit dem Stempelaufdruck "Briefzent-rum 63 - 11.05.10-19" versehen ist und Spuren der Entfernung eines urspr374ng-lich vorhanden gewesenen Postwertzeichens aufweist. Au337erdem tr344gt der Umschlag den in roter Farbe aufgebrachten und mit einem Smiley versehenen Vermerk "P.B. Irrl344ufer 10 Monate Ausland". Bei den in diesem Umschlag ent-haltenen Schriftst374cken handelt es sich um einen auf den 11. Mai 2010 datier-ten Schriftsatz der Antragstellerin, dem als Anlagen die Jahresabrechnungen 2008 und 2009 f374r ihre Wohnung in S. , der Einkommenssteuerbescheid f374r das Jahr 2008, Einnahme-334berschuss-Rechnungen f374r die Zeitr344ume Januar bis Dezember 2009, Januar bis M344rz 2010 und April 2010, zwei Schreiben der Antragstellerin an Rechtsanwalt H. vom 8. Januar und vom 4. Mai 2010, eine Einladung der Hausverwaltung He. zur Eigent374merversammlung vom 8. Mai 2010, eine Steuerbescheinigung der Volksbank D. eG 374ber Kapitalertr344ge, drei Depotausz374ge der Volksbank D. eG (Stand Dezem-ber 2007, 2008 und 2009) und Kontoausz374ge 374ber 334berweisungen an Rechts-anwalt H. in den Monaten Februar bis September 2009, November 2009, Februar bis April 2010 beigef374gt sind. Mit am 7. Januar 2011 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schrift-satz hat die Antragstellerin geltend gemacht, der Senat habe bei seiner Ent-scheidung wesentliche Teile ihres Vorbringens unber374cksichtigt gelassen. Ihre 4 - 4 - Beanstandungen hat sie mit weiterem, am 8. Januar 2011 eingegangenem Schriftsatz vertieft. II. 5 Die Anh366rungsr374ge der Antragstellerin ist nach 247 215 Abs. 3 BRAO, 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO aF, 247 29a Abs. 1 Satz 1 FGG aF statthaft und auch im 334b-rigen zul344ssig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Senat hat kein zu ber374cksichtigendes Vorbringen der Antragstellerin 374bergangen und auch nicht in sonstiger Weise ihr rechtliches Geh366r verk374rzt. 1. Dass bei der Entscheidung des Senats das Vorbringen der Antragstel-lerin im Schriftsatz vom 11. Mai 2010 keine Ber374cksichtigung gefunden hat, beruht nicht auf einer Missachtung des rechtlichen Geh366rs der Antragstellerin. Denn dieser Schriftsatz ist erst nach Erlass und Zustellung des Senatsbe-schlusses vom 8. Dezember 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Er ist ausweislich der auf dem Umschlag aufgebrachten Eingangsstempel am 3. Ja-nuar 2011 nach Dienstschluss an den Bundesgerichtshof und einen Tag sp344ter an die zust344ndige Gesch344ftsstelle gelangt. Die Gr374nde f374r die siebenmonatige Zugangsverz366gerung sind hier nicht bekannt. Die auf dem Umschlag aufge-brachten Vermerke und dessen Erscheinungsbild legen den Schluss nahe, dass die Antragstellerin einen ihr am 11. Mai 2010 zugegangenen Umschlag erneut verwendet hat. Daf374r sprechen nicht nur die Vermerke auf dem Um-schlag, sondern auch der Umstand, dass dieser am oberen Rand mit zwei Heft-klammern verschlossen worden war. Auf welche Weise das unfrankierte Post-st374ck am 3. Januar 2011 in den ab Dienstschluss eingerichteten Nachtbriefkas-ten des Bundesgerichtshofs gelangt ist und wo es sich in der Zwischenzeit be-funden hat, ist ungekl344rt. Anders als beim Schriftsatz vom 9. Mai 2010 hat die 6 - 5 - Antragstellerin den auf den 11. Mai 2010 datierten Schriftsatz nicht zus344tzlich per Telefax an den Bundesgerichtshof 374bermittelt. 7 2. F374r den Senat war auch vor Erlass des Beschlusses vom 8. Dezember 2010 nicht erkennbar, dass die Antragstellerin am 11. Mai 2010 in der vorlie-genden Sache einen Schriftsatz gefertigt hatte. In ihrem beim Bundesgerichts-hof per Fax und im Original eingegangenen Schriftsatz vom 9. Mai 2010 hat sie ausdr374cklich um einen Hinweis des Senats gebeten, falls ihr bisheriges Vor-bringen nicht ausreichend sein sollte. Dieser Hinweis ist ihr mit Verf374gung vom 6. August 2010 in ausf374hrlicher Form erteilt worden. Die Antragstellerin hat we-der im Schriftsatz vom 9. Mai 2010 angek374ndigt, dass in K374rze weiterer Vortrag erfolgen solle, noch nach Zustellung der Hinweisverf374gung mitgeteilt, dass sie am 11. Mai 2010 einen weiteren Schriftsatz gefertigt und zur Post gegeben hat. Hierzu h344tte aber im Hinblick auf die vom Senat in der Hinweisverf374gung formu-lierten Fragen Anlass bestanden. 3. Dar374ber hinaus ist das Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 11. Mai 2010 nicht geeignet, eine nachtr344gliche Konsolidierung ihrer wirt-schaftlichen Verh344ltnisse zweifelsfrei nachzuweisen. Die Antragstellerin hat zwar belegt, dass sie auf die titulierte Forderung der Wohnungseigent374merge-meinschaft S. (Haftbefehl 4 ) und auf weiter hinzugekommene Wohngeldforderungen im Zeitraum von Februar 2009 bis April 2010 auf eige-nen Entschluss - eine entsprechende Vereinbarung konnte mit der Gl344ubigerin nicht getroffen werden - Ratenzahlungen in unterschiedlicher H366he an den Be-vollm344chtigten der Wohnungseigent374mergemeinschaft S. geleistet hat. Sie hat aber weder vorgetragen noch belegt, dass sich ihre wirtschaftlichen Ver-h344ltnisse nachhaltig stabilisiert und verbessert haben. Dies setzt n344mlich vor-aus, dass 374ber die Begleichung der aufgelaufenen Schulden oder ihre geordne-te R374ckf374hrung hinaus erreicht wird, dass dauerhaft keine neuen Schulden ent- 8 - 6 - stehen, deren ordnungsgem344337e Tilgung nicht sichergestellt ist (vgl. etwa Se-natsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 113/09, Rn. 10, abrufbar 374ber die Internetseite des Bundesgerichtshofs). Die wirtschaftlichen Verh344ltnisse der Antragstellerin sind auch unter Ber374cksichtigung der im Schriftsatz vom 11. Mai 2010 geschilderten Verm366genswerte zu beengt, um von deren Konsolidierung ausgehen zu k366nnen. Auch unter Ber374cksichtigung der versp344tet eingereichten Unterlagen w344ren damit die Voraussetzungen f374r eine Aufhebung des Zulas-sungswiderrufs nicht erf374llt. Tolksdorf Lohmann Fetzer W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 08.06.2009 - 1 AGH 25/08 -
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