BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 12/00 vom 8. September 2000 In dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präs i - denten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian am 8. September 2000 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Recht s - anwaltschaft mit Verfügung vom 22. Dezember 1998 wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den gegen die Widerrufsverfügung g e - richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof z u - rückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. - 3 - Im Beschwerdeverfahren hat er sodann die Konsolidierung seiner wir t - schaftlichen Verhältnisse nachgewiesen. Daraufhin hat die Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung am 30. Juni 2000 wider rufen. Zugleich hat sie die Erl e - digung der Hauptsache erklärt. Dem hat sich der Antragsteller angeschlossen. Die im Einklang mit den übereinstimmenden Auffassungen von Antra g - steller und Antragsgegnerin in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a FGG getroffene Kostenentscheidung ergibt sich daraus, daß die B e - schwerde bis zum Eintritt des die Erledigung bedingenden Konsolidierung s - nachweises aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg gehabt hätte. Hirsch Basdorf Ganter Terno Kieserling Müller Christian
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