BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 120/05 vom 11. Februar 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger, Kappelhoff und den Rechts-anwalt Dr. Martini am 11. Februar 2008 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 8. Juni 2005 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. W344hrend des Beschwerdeverfahrens hat der Antragstel-ler die Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse nachgewiesen. Die An-tragsgegnerin hat daraufhin den Widerrufsbescheid mit Verf374gung vom 15. November 2007 zur374ckgenommen, die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt und beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Der Antragsteller ist der Erledigungserkl344rung nicht entgegengetreten. 2 - 3 - II. Mit der Aufhebung der Widerrufsverf374gung hat sich die Hauptsache erle-digt. Das ist festzustellen, weil sich der Antragsteller der Erledigungserkl344rung der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber auch nicht widersprochen hat (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2007 - AnwZ (B) 86/05). In rechts344hnli-cher Anwendung der 247247 91a ZPO, 13a FGG ist danach nur noch durch Be-schluss ohne m374ndliche Verhandlung 374ber die Kosten zu entscheiden. Sie sind nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Vorausset-zungen f374r den Widerruf nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Be-schwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverz374glich durch die R374cknahme des Widerrufsbescheids Rech-nung getragen hat. 3 Terno Ernemann Frellesen Schmidt-R344ntsch Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 18.11.2005 - 1 AGH 9/05 -
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