BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 120/08 vom 7. Dezember 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Frey sowie die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 7. Dezember 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Brandenburgischen An-waltsgerichtshofs vom 24. November 2008 wird zur374ck-gewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerde-verfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zu-gelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 1 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 3 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen ist. Der Vermutungstatbestand war hier erf374llt. Der Antragsteller hatte am 29. November 2005 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und war infolgedessen nach der Mitteilung des Amtsgerichts F. vom 14. Mai 2007 im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die L366schungsvorausset-zungen des 247 915 a Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 ZPO waren zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht gegeben, da weder die Dreijahresfrist abgelaufen noch die Be-friedigung des betroffenen Gl344ubigers vom Antragsteller nachgewiesen worden war. Zudem waren gegen ihn die in der Widerrufsverf374gung aufgef374hrten weite-ren Zwangsvollstreckungsma337nahmen durchgef374hrt worden. Den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Verm366gensverh344ltnissen detail-liert Stellung zu nehmen, hatte er nicht entsprochen. 4 b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, waren bei Erlass der Wider- 5 - 4 - rufsverf374gung nicht erkennbar. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubi-ger. 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), ist nicht gegeben. 6 Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Soweit er sich mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2009 auf ein Erlassangebot des Hauptgl344ubigers, der A. GmbH bezogen hat, fehlt es an jeglicher Darlegung dazu, dass er den zuletzt noch verlangten Betrag von 15.000 200 aufbringen kann. Zu seinen Verbindlichkeiten gegen374ber dem Finanzamt F. hat er sich nicht konkret ge344u337ert. Auf Betreiben des Versorgungswerks f374r Rechtsanw344lte in B. muss-te er zwischenzeitlich am 1. Juli 2009 die eidesstattliche Versicherung abgege-ben, so dass der Vermutungstatbestand des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erf374llt ist. Dem neuerlichen Hinweis des Senats, dass ein zweifelsfreier Wegfall des Ver-m366gensverfalls nur durch eine vollst344ndige 334bersicht 374ber die bestehenden Verbindlichkeiten und laufenden Eink374nfte dargetan werden k366nnte, ist der An-tragsteller nicht nachgekommen. 7 3. Schlie337lich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. Ein Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) liegt nicht vor. Die ange-f374hrte T344tigkeit als Mitarbeiter in einer Einzelkanzlei gen374gt hierf374r nicht (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559). 8 - 5 - 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden, weil dieser sein Fernbleiben im Termin nicht entschuldigt hat. 9 Ganter Ernemann Frellesen Frey Hauger Vorinstanzen: AGH Brandenburg, Entscheidung vom 24.11.2008 - AGH I 6/07 -
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