BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 120/09 vom 22. November 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 22. November 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Brandenburg vom 14. Dezember 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde am 19. November 1991 im Bezirk der Rechts-anwaltskammer des Landes B. (fortan auch: Kammer) zur Rechts-anwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 14. Februar 2000 widerrief die 1 - 3 - Kammer die Zulassung, nachdem der Antragsteller auf seine Zulassung ver-zichtet hatte. Bereits zuvor war 374ber das Verm366gen des Antragstellers das In-solvenzverfahren er366ffnet worden. Im Fr374hjahr 2004 wurde der Antragsteller erneut im Bezirk der Rechts-anwaltskammer des Landes B. zur Anwaltschaft zugelassen. Das Insolvenzverfahren wurde im August 2007 aufgehoben, nachdem dem An-tragsteller zuvor Restschuldbefreiung angek374ndigt worden war. Die Wohlverhal-tensperiode dauert nach Angaben des Antragstellers bis 2014. 2 Mit Bescheid vom 16. Februar 2009 widerrief die Kammer die Zulassung des Antragstellers wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Mit seiner sofortigen Be-schwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbeschei-des erreichen. Der Antragsteller ist seit Januar 2010 nicht mehr in eigener Kanzlei t344tig, sondern als freier Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei Z. in Be. . Dabei handelt es sich um eine B374rogemeinschaft, die aus f374nf Rechtsanw344lten besteht. Seit dem 24. Februar 2010 ist er in Be. zugelassen und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Be. . Die Rechtsanwaltskammer Be. f374hrt das Widerrufsverfahren im Einverst344ndnis mit der Rechtsanwalts-kammer des Landes B. fort. 3 II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 4 - 4 - 1. Gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rn. 5 m.w.N.). 5 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzun-gen erf374llt. Seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens hatte der Antragsteller neue Schulden in H366he von (mindestens) 31.915,31 200 angeh344uft. Die Vollstre-ckungstitel und -ma337nahmen, auf welche die Widerrufsverf374gung Bezug nimmt, belegen, dass der Antragsteller nicht in der Lage war, seinen finanziellen Ver-pflichtungen zeitnah nachzukommen. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hin-blick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den dar-auf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger. Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet wa-ren, gab es nicht. 6 3. Die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers haben sich auch nicht, was bei der Entscheidung noch zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gerichtlichen Verfahrens konsolidiert. Der An-tragsteller befindet sich nach wie vor in Verm366gensverfall, was er im Verfahren der sofortigen Beschwerde auch nicht mehr in Abrede stellt. 7 - 5 - 4. Eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Ver-m366gensverfall des Antragstellers (247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO) l344sst sich nach wie vor nicht ausschlie337en. 8 a) Der Antragsteller verweist darauf, dass er nunmehr als freier Mitarbei-ter in einer B374rogemeinschaft von Rechtsanw344lten t344tig ist. Bei flexibler Stun-denzahl erhalte er ein Mindesteinkommen von 1.679 200 im Monat zuz374glich Um-satzsteuer. Eigene Mandate habe er grunds344tzlich nicht. Mit Mandantengeldern komme er nicht in Kontakt. Schrifts344tzlich hat er vorgetragen, er berate die Par-tei D. , Gebietsverband L. . 9 b) Eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden hat der Senat in F344llen verneint, in denen der Anwalt seine selbst344ndige T344tigkeit vollst344ndig und nachhaltig aufgegeben hatte, nur noch als Angestellter einer Rechtsan-waltssoziet344t t344tig war und mit dieser rechtlich abgesicherte Ma337nahmen verab-redet hatte, die verhinderten, dass er mit Mandantengeldern in Ber374hrung kam (BGH, Beschl374sse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924). 10 11 Die nicht n344her belegten Absprachen, die der Antragsteller mit den Rechtsanw344lten der B374rogemeinschaft Z. getroffen hat, gen374gt diesen An-forderungen nicht. Ein Besch344ftigungsverh344ltnis mit Einzelanw344lten reicht nicht aus, weil in diesem Fall nicht zuverl344ssig sichergestellt ist, dass die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen auch w344hrend urlaubs- oder krankheitsbeding-ter Abwesenheit des jeweiligen Einzelanwalts 374berwacht wird (BGH, Beschl374s-se vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559; vom 5. De-zember 2005 - AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281; vom 31. M344rz 2008 - AnwZ - 6 - (B) 33/07, Rn. 10; vom 26. November 2009 - AnwZ (B) 27/09, Rn. 17). Wenn der Antragsteller, wie er vortr344gt, auch f374r die Partei "D. " t344tig ist, hat er seine selbst344ndige T344tigkeit zudem nicht endg374ltig aufgegeben. c) Der Antragsteller hat es 374berdies bisher nicht vermocht, die zur Ord-nung seiner Verm366gensverh344ltnisse erforderlichen Schritte in die Wege zu lei-ten (BGH, Beschl374sse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281; vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, aaO Rn. 13). Das Insolvenzverfahren hat hierzu nicht ausgereicht. Anlass f374r den Widerruf der Zulassung waren Verbind-lichkeiten, die nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, von der angek374ndigten Restschuldbefreiung daher nicht erfasst werden und deren Gl344ubiger unabh344ngig von den Beschr344nkungen des 247 294 Abs. 1 InsO die Zwangsvollstreckung betreiben k366nnen. Wie der Antragsteller Verbindlich-keiten von mehr als 30.000 200 begleichen will, hat er nicht dargelegt und ist bei einem Einkommen von 1.670 200 im Monat zuz374glich Umsatzsteuer auch nicht ersichtlich. Eine Prognose dahingehend, dass es ihm in absehbarer Zeit gelin-gen wird, s344mtliche Verbindlichkeiten zu begleichen, l344sst sich nicht treffen. 12 Hinzu kommt, dass der Antragsteller seinen Beruf schon bisher nicht oh-ne jede Beanstandung ausge374bt hat. Am 21. Januar 2010 ist gegen ihn ein 13 - 7 - Strafbefehl ergangen, mit dem gegen ihn wegen Untreue, begangen zum Nach-teil einer Mandantin, eine Geldstrafe von 20 Tagess344tzen zu je 10 Euro festge-setzt worden ist; der Strafbefehl ist rechtskr344ftig geworden. Ernemann Lohmann Fetzer Frey Hauger Vorinstanz: AGH Brandenburg, Entscheidung vom 14.12.2009 - AGH I 1/09 -
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