BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 12/01 vom 17. Dezember 2001 in dem Verfahren wegen Beanstandung der Kurzbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer und Schlick, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien am 17. Dezember 2001 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der B e - schluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 15. Februar 2001 aufgehoben. Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2000 wird au f - gehoben. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen außerg e - richtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt. - 3 - Grnde: I. Der Antragsteller gehört zu einer aus zahlreichen Rechtsanwlten b e - stehenden Soziett mit Kanzleien in mehreren Stdten Deutschlands sowie in B. Die Soziett tritt unter der Kurzbezeichnung "H. S. E. P. S. " im Rechtsve r - kehr auf. Auf den von ihr benutzten Briefbögen stellt sie dieser Bezeichnung die Groûbuchstaben "CMS" voran. Dies begrndet der Antragsteller damit, daû die Soziett ber die "CMS H. S. E. P. S. Verwaltungs GmbH" an einer "Eur o - pischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)" beteiligt sei, die unter der Bezeichnung "CMS" im Handelsregister eingetragen sei. Die Buchstabe n - folge ergebe sich aus den Anfangsbuchstaben von drei aktiven Seniorpartnern der EWIV. Am 7. Januar 2000 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mitgeteilt, das Krzel "CMS" auf dem Briefbogen stelle eine gemû § 9 Abs. 3 BORA u n - zulssige Sachfirma dar. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller aufgefo r - dert, ihr binnen eines Monats zu erklren, daû er der Bitte um eine der Auffa s - sung der Antragsgegnerin Rechnung tragende Neugestaltung des Briefbogens folgen werde. Dagegen hat der Rechtsanwalt Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im gerichtlichen Verfahren hat der General Managing Partner der S o - ziett des Antragstellers namens aller Mitglieder erklrt, daû diese mit dem - 4 - rechtlichen Vorgehen des Antragstellers einverstanden seien. Der Anwaltsg e - richtshof hat den Aufhebungsantrag als unbegrndet zurckgewiesen. Dag e - gen richtet sich die zugelassene sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. II. Die sofortige Beschwerde ist gemû § 223 Abs. 3 BRAO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Antragsteller ist zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens befugt, weil sich die angegriffene Verfgung gegen ihn persnlich richtet, er weiterhin im geschftlichen Verkehr die Kurzbezeichnung der Soziett mit dem umstritt e - nen Zusatz der Buchstabenfolge "CMS" verwenden will und er sich dabei in Einklang mit der in der gesamten Soziett zum Ausdruck gebrachten Willen s - bildung der Gesellschafter befindet. Erweist sich die Rechtsauffassung des Antragstellers als zutreffend, ist die Verfgung der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2000 geeignet, ihn als Soziettsmitglied in seinen Rechten zu verle t - zen. - 5 - III. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrags teller ist - ebenso wie die brigen Soziettsmitglieder - berechtigt, der fr die berufliche Zusammenarbeit gewhlten Kurzbezeichnung die Buchstabenfolge "CMS" vo r - anzustellen. 1. Die Antragsgegnerin sttzt ihre Verfgung auf § 9 Abs. 3 BORA. Nach dieser Bestimmung darf die fr die berufliche Zusammenarbeit gewhlte Kur z - bezeichnung im brigen nur einen auf die gemeinschaftliche Berufsausbung hinweisenden Zusatz enthalten. Die umstrittene Buchstabenfolge ist hier als ein Zusatz im Sinne dieser Regelung anzusehen. a) § 9 BORA betrifft nach Wortlaut und Sinngehalt die Berechtigung zur Fhrung einer die berufliche Zusammenarbeit kennzeichnenden Kurzbezeic h - nung, insbesondere die Frage, wie eine solche gestaltet sein darf. Diese Zie l - richtung der Vorschrift ist fr die Auslegung von § 9 Abs. 3 BORA maûgeblich. Die Bestimmung regelt, was zur Kennzeichnung des Tatbestandes der berufl i - chen Zusammenarbeit in der Kurzbezeichnung enthalten sein darf (BGH, Beschl. v. 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 11/00, NJW 2001, 1573, 1 574). Um diese Frage geht es im Streitfall; denn dem Antragsteller und dessen Sozien kommt es darauf an, die Angabe "CMS" in unmittelbarem rumlichen Zusa m - menhang mit der Kurzbezeichnung, also als Teil des Namens der Gesellschaft, zu verwenden. Das geht aus der Gestaltung des Briefbogens, der dem Senat vorliegt, eindeutig hervor. - 6 - b) Die Buchstabenfolge "CMS" stellt nach dem Vorbringen des Antra g - stellers keine Phantasiebezeichnung dar, sondern soll in aufflliger Form auf die Beteiligung der Soziett an der als "CMS" im Register eingetragenen EWIV hinweisen. Diese Funktion des Zusatzes - die die Antragsgegnerin nicht in Zweifel zieht - wird dadurch belegt, daû sich am unteren Rand des Briefbogens ein vierzeiliger Hinweis befindet, der mit "CMS (EWIV):" beginnt und die Kur z - bezeichnungen der Soziett des Antragstellers sowie weiterer fnf internati o - naler beruflicher Zusammenschlsse von Rechtsanwlten enthlt, wobei alle Namen jeweils mit den Buchstaben "CMS" beginnen. Der Zusatz enthlt daher eine Sachaussage, die zwar nicht aus sich selbst verstndlich ist, sich jedoch denjenigen Adressaten erschlieût, denen die Grndung einer EWIV mit dem Namen "CMS" bekannt ist oder die den am unteren Ende des Briefbogens a n - gebrachten Hinweis gelesen haben. c) Die beanstandete Buchstabenfolge bezieht sich, wie dem am unteren Ende des Briefbogens enthaltenen Hinweis zu entnehmen ist, auf die Beteil i - gung an einer EWIV mit eben diesem Namen. § 8 Satz 2 BORA gestattet au s - drcklich den Hinweis auf die Mitgliedschaft in einer EWIV. Diese Regelung ist auch bedeutsam fr die Beurteilung der Frage, welche Art von Zustzen zur Kennzeichnung der beruflichen Zusammenarbeit § 9 Abs. 3 BORA zulût (vgl. Hartung/Holl/Rmermann, aaO § 9 Rn. 24 ff). Zwar entspricht die Bestimmung des § 9 BORA im Ansatz der frher in § 28 Abs. 3 der Grundstze des anwaltl i - chen Standesrechts enthaltenen Regelung (vgl. dazu Hartung/Holl/Rmer- mann, Anwaltliche Berufsordnung § 9 BORA Rn. 1 ff). Sie betrifft daher grun d - stzlich die Gestaltung des Innenverhltnisses der beruflichen Zusammena r - beit. Die Auslegung der von der Satzungsversammlung beschlossenen Reg e - lung hat jedoch die Rechtsnderungen im Bereich anwaltlicher Zusamme n - - 7 - schlsse einschlieûlich der europarechtlichen Entwicklung zu bercksichtigen. Darauf beruht die in § 8 Satz 2 BORA enthaltene Erlaubnis. Der hier gewhlte Zusatz wird daher, obwohl er die berufliche Zusammenarbeit nicht im Inne n - verhltnis, sondern in einer Kooperation mit anderen rechtlich selbstndigen anwaltlichen Zusammenschlssen betrifft, durch § 9 Abs. 3 BORA nicht ausg e - schlossen. d) Die Soziett des Antragstellers hat auf die Verbindung zur EWIV nicht durch einen die Beteiligung inhaltlich zum Ausdruck bringenden Zusatz hing e - wiesen, sondern diese Tatsache lediglich mittelbar durch Verwendung des Namens der EWIV gekennzeichnet. Darin ist ebenfalls kein Verstoû gegen § 9 Abs. 3 BORA zu erblicken. Der Zusatz zur Kurzbezeichnung muû der Klarheit und Übersichtlichkeit halber knapp gefaût sein und darf schon dem uûeren Bild nach die Namensangaben als Kern der Firma nicht verdrngen. Fr das rechtsuchende Publikum, das die Bedeutung des Zusatzes "CMS" nicht kennt, enthlt der Briefbogen durch den schon beschriebenen Hinweis an seinem unteren Ende die notwendige Erluterung. e) Die Verwendung des Namens der EWIV auf dem Briefbogen als Z u - satz zur gewhlten Kurzbezeichnung steht schlieûlich auch nicht in Wide r - spruch zu Sinn und Zweck der in § 9 BORA getroffenen Regelung. Diese soll sicherstellen, daû jeder im Rechtsverkehr ohne Schwierigkeiten erkennen kann, mit wem er es zu tun hat, wer Rechtsberatung anbietet oder als Vertreter gegnerischer rechtlicher Interessen auftritt. Deshalb mssen bei der Wahl e i - ner Kurzbezeichnung die Namen eines oder mehrerer Anwlte den Aussag e - kern der Firma darstellen. Das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an einer eindeutigen Auûendarstellung der Rechtsanwaltsgemeinschaft wird durch e i - - 8 - nen Zusatz in der hier umstrittenen Art jedoch nicht beeintrchtigt; denn er ist nicht geeignet, einen Irrtum ber die Art des rechtlichen Zusammenschlusses der Rechtsanwlte zu begrnden oder in sonstiger Weise Unklarheiten im Rechtsverkehr hervorzurufen. Fr das Auftreten der Soziett nach auûen ist es auch unwesentlich, ob ihre Beteiligung an einer EWIV unmittelbar oder ber eine zwischengeschaltete GmbH erfolgt. 2. Die Auslegung, daû die Buchstabenfolge "CMS" als Zusatz zur Kur z - bezeichnung auf dem Briefkopf mit § 9 Abs. 3 BORA vereinbar ist, entspricht im brigen einer am Grundrecht der Berufsfreiheit ausgerichteten Auslegung di e - ser Bestimmung (vgl. BVerfG NJW 2000, 3195, 3196; 2001, 1926, 1927). 3. Da die angegriffene Verfgung der Antragsgegnerin schon wegen des in der Buchstabenfolge "CMS" enthaltenen sachlichen Aussagegehalts recht s - widrig ist, braucht der Senat nicht auf die umstrittene Frage einzugehen, ob der - 9 - Kurzbezeichnung auch Zustze in Form von Phantasienamen hinzugefgt we r - den drfen (vgl. dazu OLG Karlsruhe NJW 2001, 1584; die Revision gegen dieses Urteil ist beim I. Zivilsenat des BGH anhngig) oder ob solche Bezeic h - nungen durch § 9 Abs. 3 BORA wirksam ausgeschlossen worden sind. Hirsch Fischer Schlick Otten Salditt Schott Wosgien
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