BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 12/05 vom 18. Oktober 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 18. Oktober 2005 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 festge-setzt. Gründe: I. Der Antragsteller wurde am 28. August 1997 zur Rechtsanwaltschaft in B. zugelassen. Er war seit April 2001 im Schuldienst des Landes B. als Lehrer für die Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten im Ober-stufenzentrum II in P. mit einer Unterrichtsverpflichtung von 18 Wochen-stunden à 45 Minuten tätig. Mit Verfügung vom 18. August 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft 1 - 3 - nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Unvereinbarkeit der Lehrtätigkeit des An-tragstellers mit seinem Anwaltsberuf. Der Anwaltsgerichtshof hat dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprochen und die Widerrufsverfügung aufgehoben. Dagegen hat die An-tragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdever-fahrens wurde der Antragsteller durch Ernennungsurkunde vom 24. April 2004 als Studienrat zur Anstellung in Teilzeitbeschäftigung in das Beamtenverhältnis auf Probe des Landes B. berufen. Daraufhin hat die Antragsgegne-rin ihre angefochtene Verfügung aufgehoben. Die Beteiligten haben das ge-richtliche Verfahren für erledigt erklärt. II. Durch die Rücknahme des Widerrufsbescheids hat sich die Hauptsache erledigt. Danach war in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Nach Auffas-sung des Senats entspricht es billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Ko- 2 3 - 4 - sten aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel nach der gegenwärtigen Sachlage vor-aussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht erle-digt hätte. Hirsch Otten Ernemann Frelle-sen Kieserling Wüllrich Hauger Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 03.09.2004 - II AGH 17/02 -
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