BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 12/06 vom 29. Mai 2007 in dem Rechtsstreit wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Dr. Martini am 29. Mai 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1985 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht W. zugelassen; im Jahr 2002 erfolgte die Zulassung beim Oberlandesgericht D. . Die Antragsgegnerin widerrief mit Verf374gung vom 28. Februar 2005 die Zulassung 1 - 3 - des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-schwerde. In der m374ndlichen Verhandlung vom 5. Februar 2007 haben die Be-teiligten ihr Einverst344ndnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erkl344rt. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. 3 Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung erf374llt und liegen weiterhin vor. 4 1. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in unge-ordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-men; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Derartige Be-weisanzeichen, welche die Annahme des Verm366gensverfalls rechtfertigten, wa- 5 - 4 - ren hier - unabh344ngig von den in 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO geregelten Vermu-tungstatbest344nden - gegeben. Im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung waren die im angefochtenen Be-schluss aufgef374hrten Vollstreckungstitel gegen den Antragsteller ergangen. Hierbei handelt es sich um die Nummern 2, 4, 5 bis 7, 9, 10, 12, 13, 15, 16, 18 bis 20 der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin, die Bestandteil der Wi-derrufsverf374gung ist. Wegen der Einzelheiten der offenen Forderungen wird auf Seite 5 bis 7 des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Auf Grund dieser Titel waren zahlreiche Vollstreckungsma337nahmen gegen den Antragstel-ler eingeleitet worden; am 26. April 2004 hatte der zust344ndige Gerichtsvollzie-her eine Unpf344ndbarkeitsbescheinigung ausgestellt. 6 Angesichts dieser Umst344nde sind die Antragsgegnerin und der Anwalts-gerichtshof mit Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller zum Zeit-punkt des Erlasses der Widerrufsverf374gung in Verm366gensverfall geraten war. Dagegen bringt der Antragsteller nichts vor. 7 2. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachtr344glich entfallen. Eine Konsoli-dierung der Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers nach Erlass der Wider-rufsverf374gung w344re zwar im laufenden Verfahren noch zu ber374cksichtigen (BGHZ 75, 356); die Voraussetzungen f374r einen zweifelsfreien Wegfall des Wi-derrufsgrundes liegen jedoch nicht vor. 8 Der Antragsteller hat zwar einige Forderungen seiner Gl344ubiger begli-chen. Von geordneten finanziellen Verh344ltnissen ist er aber, wie der Anwaltsge-richtshof mit Recht angenommen hat, noch weit entfernt. Der aktualisierten, in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof von der Antragsgeg- 9 - 5 - nerin vorgelegten Forderungsaufstellung (Stand: 7. November 2005) ist der An-tragsteller nur hinsichtlich der Forderungen Nr. 20 bis 23 und 25 entgegengetre-ten; einen Beleg f374r die Erf374llung dieser Forderungen hat er jedoch nicht vorge-legt. Auch die 374brigen Forderungen der Aufstellung sind nach den unangegrif-fenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs nicht erledigt. Vielmehr ist es auch nach Erlass der Widerrufsverf374gung zu weiteren Vollstreckungsma337nah-men gegen den Antragsteller gekommen, unter anderem von Seiten der C. bank eG wegen einer Forderung in H366he von 21.799,46 200 (Nr. 15 der Forderungsaufstellung) bzw. 5.125,70 200 (Nr. 26). Mittlerweile ist der Antragsteller nach der Auskunft des Amtsgerichts W. mit vier Haftbefeh-len aus dem Jahr 2005 im Schuldnerverzeichnis eingetragen; am 10. Februar 2006 hat er die eidesstattliche Versicherung abgegeben (42 M /06 Amtsge-richt W. ). Dar374ber hinaus wurde der Antrag des Finanzamts W. auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des An-tragstellers durch Beschluss des Amtsgerichts W. vom 17. Oktober 2006 (145 IN /06) mangels Masse abgewiesen. Damit greift jetzt auch die ge-setzliche Vermutung f374r den Verm366gensverfall des Antragstellers ein (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO), die dieser nicht widerlegt hat. Nach Mitteilung des Finanz-amts W. vom 20. November 2006 belaufen sich die Steuer- und Nebenforderungen gegen den Antragsteller auf 195.087,15 200. Unter diesen Umst344nden ist davon auszugehen, dass der Verm366gensverfall des Antragstel-lers fortbesteht. Das Vorbringen des Antragstellers in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Antragsteller hat zwar be-hauptet, an ihn sei ein Honorar in H366he von 250.000 200 zuz374glich Umsatzsteuer 374berwiesen worden, mit dem er kurzfristig alle Verpflichtungen, die in der aktu-ellen Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2007 aufge- 10 - 6 - f374hrt seien, erledigen werde. Einen Nachweis f374r den Eingang des Honorars und die Tilgung der Verbindlichkeiten hat der Antragsteller innerhalb der ihm vom Senat einger344umten Frist jedoch nicht vorgelegt. 3. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer Gef344hrdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit den Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern des Rechtsanwalts (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 a). Anhaltspunkte daf374r, dass eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall des Rechtsanwalts hier ausnahmsweise verneint werden k366nnte (dazu Senats- 11 - 7 - beschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 c), sind weder vom Antragstel-ler dargetan noch aus den Umst344nden ersichtlich. Hirsch Otten Ernemann Frellesen Kappelhoff St374er Martini Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 11.11.2005 - 1 ZU 36/05 -
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