BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 12/07 vom 31. M344rz 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. St374er nach m374ndlicher Verhandlung am 31. M344rz 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes Mecklenburg-Vorpommern vom 22. September 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist am 12. Mai 2003 zur Rechtsanwaltschaft (wieder) zugelassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 23. Janu-ar 2006 die Zulassung des Antragstellers gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO we-gen Verm366gensverfalls. 1 Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Mit ihren Verfahrensr374gen kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. 4 a) Die R374ge des Antragstellers, die Vorsitzende des in erster Instanz er-kennenden Senats des Anwaltsgerichtshofs sei nach 247 6 Abs. 1 Nr. 4 FGG kraft Gesetzes von der Aus374bung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen, geht fehl. Nach dieser Bestimmung ist ein Richter nur dann ausgeschlossen, wenn sich seine Vertretungsbefugnis gerade auf die zu verhandelnde Sache bezieht (vgl. Jansen/M374ther, FGG, 3. Aufl., 247 6 Rdn. 13; Keidel/Kuntze/ Winkler/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., 247 6 Rdn. 36; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., 247 41 Rdn. 10). Dass die in erster Instanz den Vorsitz f374hrende Rechtsan-w344ltin 226 wie der Beschwerdef374hrer vortr344gt 226 in anderen Verfahren als Vertrete-rin der Antragsgegnerin bestellt war, stellt somit keinen Ausschlussgrund nach 247 6 Abs. 1 Nr. 4 FGG dar, sondern k366nnte allenfalls eine Ablehnung wegen Be-sorgnis der Befangenheit in entsprechender Anwendung der 247247 42 ff. ZPO (vgl. BGHZ 46, 195; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 226 AnwZ (B) 55/05) rechtfertigen. Einen Ablehnungsantrag hat der Antragsteller jedoch nicht ge-stellt. 5 b) Auch die weitere Beanstandung des Antragstellers, er habe die La-dung zum Termin vor dem Anwaltsgerichtshof nicht erhalten, vermag dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ausweislich der sich bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde ist eine Zustellung der Ladung an den An-tragsteller am 24. Juni 2006 ordnungsgem344337 nach 247 180 ZPO erfolgt. Im 334bri-gen entscheidet der Senat als Beschwerdegericht in dem f374r Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren (247 42 Abs. 5 und 6 BRAO). 6 - 4 - Er ermittelt als Tatsacheninstanz den Sachverhalt in eigener Verantwortung; auf Verfahrensfehler in der Vorinstanz kommt es damit grunds344tzlich nicht an. Durch die Anh366rung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren w374rde eine etwaige Verletzung des rechtlichen Geh366rs im Verfahren vor dem Anwaltsge-richtshof geheilt (Senat, Beschl374sse vom 13. Oktober 2003 226 AnwZ (B) 36/02; vom 17. Mai 2004 226 AnwZ (B) 48/03 und vom 25. April 2005 226 AnwZ (B) 81/03). 2. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass des angegriffe-nen Bescheides erf374llt. 7 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 226 AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 226 AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Verm366gensverfall wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetragen ist. 8 Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller mit einer Haftbefehls-anordung im Schuldnerverzeichnis eingetragen, so dass der Vermutungstatbe-stand gegeben war. Gegen ihn lagen zudem die in der Widerrufsverf374gung auf-gef374hrten titulierten Forderungen vor. Zwangsvollstreckungsma337nahmen waren erfolglos geblieben. Den Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Ver- 9 - 5 - m366gensverh344ltnissen detailliert Stellung zu nehmen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derar-tigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. 10 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 11 Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren hat es der Antragsteller 226 trotz wiederholter entspre-chender gerichtlicher Hinweise 226 bereits an der hierf374r grunds344tzlich unerl344ssli-chen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse fehlen lassen. Im 334brigen hat der Antragsteller zwar zwischenzeitlich einige seiner Verbindlichkeiten erf374llt. Andererseits sind gegen ihn weitere Zwangs-vollstreckungsma337nahmen bekannt geworden. Nach einer Mitteilung des Amt-gerichts N. vom 3. April 2007 lagen gegen den Antragsteller nunmehr zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vor. Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 hat der zust344ndige Gerichtsvollzieher der Antragsgegnerin mitge-teilt, dass in einer von ihr gegen den Antragsteller betriebenen Vollstreckungs-sache die Zwangsvollstreckung nach 247 775 Nr. 2 ZPO eingestellt werden muss-te, da das Amtsgericht N. im Insolvenzer366ffnungsverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers mit Beschluss vom 23. Juli 2007 Zwangsvoll-streckungsma337nahmen gegen den Schuldner nach 247 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO un-tersagt hat. 12 - 6 - 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. Vielmehr zeigt der rechtskr344ftige Strafbefehl des Amtsgerichts N. vom 10. Dezember 2007, durch den gegen den Antragsteller u.a. wegen Un-treue (zweckwidrige Verwendung von Gerichtskostenvorsch374ssen einer Man-dantin) Geldstrafen verh344ngt worden sind, darauf hin, dass sich diese Gef344hr-dung bereits realisiert hat. 13 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da sein Ausbleiben im Senatstermin vom 31. M344rz 2008 nicht hinreichend ent-schuldigt war. Das von ihm vorgelegte privat344rztliche Attest vom 29. M344rz 2008 gen374gt hierf374r nicht. Der Antragsteller ist in der Terminsladung ausdr374cklich darauf hingewiesen worden, dass es f374r eine erneute Terminsaufhebung der Vorlage eines entsprechenden amts344rztlichen Attestes bedarf. Ein solches hat er nicht vorgelegt. 14 Tolksdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal W374llrich Frey St374er Vorinstanz: AGH Rostock, Entscheidung vom 22.09.2006 - AGH 1/06 (I/1) -
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