BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 12/08 vom 21. Juli 2008 in dem Verfahren wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 21. Juli 2008 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. November 2007 aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen au337ergerichtli-chen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Verfahren wird auf 50.000 200 festge-setzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde erstmals mit Urkunde des Justizministeriums Baden-W374rttemberg vom 14. November 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Mit Bescheid des Justizministeriums Baden-W374rttemberg vom 4. April 1989 wurde die Zulassung wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Am 6. April 1997 stellte der Antragsteller, der zu diesem Zeitpunkt bereits im Bezirk der An-tragsgegnerin wohnte, einen Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwalt-schaft. In der Zwischenzeit war der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts U. vom 25. Juni 1992 wegen Untreue in drei F344llen und durch Urteil des Amtsgerichts U. vom 24. Oktober 1994 wegen Untreue in acht F344llen insge-samt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bew344hrung verurteilt worden. Die Antragsgegnerin setzte das Wiederzulassungsverfahren mit der Begr374n-dung aus, dass wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers die Voraussetzungen f374r eine Versagung der Zulassung gem344337 247 7 Nr. 5 BRAO vorl344gen. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel des Antragstellers hatten kei-nen Erfolg (Senatsbeschluss vom 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 47/98). 1 Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2002 wurde der An-tragsteller erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin wi-derrief die Zulassung bereits mit Verf374gung vom 6. Juli 2004 wiederum wegen Verm366gensverfalls und dar374berhinaus wegen fehlender Berufshaftpflichtversi-cherung. Der Widerruf wegen Verm366gensverfalls wurde bestandskr344ftig (Se-natsbeschluss vom 22. November 2006 - AnwZ (B) 60/05). Das Bundesverfas-sungsgericht nahm die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des An-tragstellers mit Beschluss vom 3. Januar 2007 (1 BvR 3196/96) nicht zur Ent-scheidung an. 2 - 4 - Am 22. Januar 2007 beantragte der Antragsteller seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der Begr374ndung, seine Verm366gensverh344ltnisse sei-en wieder geordnet. W344hrend des Zulassungsverfahrens wurden der Antrags-gegnerin Umst344nde bekannt, die darauf hindeuteten, dass der Antragsteller weiterhin als Rechtsanwalt auftrat, und die Antragsgegnerin dazu veranlassten, gegen ihn Strafanzeige wegen des Verdachts eines Vergehens nach 247 132a StGB zu stellen. Unter anderem hatte der Pr344sident des Landgerichts B. die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass am Haus des Antragstellers wei-terhin dessen Kanzleischild angebracht war. 3 Mit Bescheid vom 11. Juli 2007 wies die Antragsgegnerin den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Berufung auf den Versagungsgrund nach 247 7 Nr. 5 BRAO zur374ck. Der Anwaltsgerichtshof hat den Versagungsbe-scheid der Antragsgegnerin aufgehoben und diese verpflichtet, den Antragstel-ler zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Dagegen wendet sich die Antragsgeg-nerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. 4 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 2 und 4 BRAO) und hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist aufzuheben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zur374ckzuweisen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Wiederzulassung zur Rechtsanwalt-schaft mit Recht unter Berufung auf den Versagungsgrund nach 247 7 Nr. 5 BRAO versagt. 5 Nach dieser Bestimmung ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unw374rdig erscheinen l344sst, den Beruf eines Rechtsanwalts auszu374ben. Das ist dann der Fall, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Entscheidung 374ber die 6 - 5 - Zulassung unter Ber374cksichtigung seines schuldhaften Verhaltens und aller er-heblichen Umst344nde nach seiner Gesamtpers366nlichkeit f374r den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 11/96, BRAK-Mitt. 1997, 168/169). Die Antragsgegnerin hat mit Recht angenommen, dass diese Voraussetzungen f374r eine Versagung der Zu-lassung beim Antragsteller vorliegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die gegen den Antragsteller von der Staatsanwaltschaft B. erhobene Anklage wegen des dem Antragsteller im Versagungsbescheid im Einzelnen vorgeworfenen Verhaltens zu einer strafge-richtlichen Verurteilung f374hren wird. Unabh344ngig davon ist der Antragsteller be-reits auf Grund seiner beharrlichen, auch im Beschwerdeverfahren nochmals bekr344ftigten Weigerung, sein Rechtsanwaltsschild von dem Haus zu entfernen, in dem er wohnt und seine Kanzlei betrieben hatte, f374r den Anwaltsberuf nicht tragbar. In diesem rechtswidrigen und vors344tzlichen Verhalten kommt zum Aus-druck, dass der Antragsteller den bestandskr344ftigen Widerruf seiner Rechtsan-waltszulassung und die zu seinen Lasten ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts (jedenfalls partiell) nicht gegen sich gelten lassen will; ein von einer solchen Einstellung getrage-nes Verhalten rechtfertigt die Versagung der Wiederzulassung nach 247 7 Nr. 5 BRAO (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 1996, aaO, unter II 3 b a.E.). Einem Bewerber, der das Recht, soweit es ihm nicht genehm ist, f374r sich nicht als verbindlich ansieht, kann der Zugang zur Rechtsanwaltschaft nicht er366ffnet werden, weil ein solcher Bewerber nicht die Gew344hr daf374r bietet, dass er sich als Rechtsanwalt an Gesetz und Recht h344lt. Zu dieser Bef374rchtung besteht im Falle des Antragstellers umso mehr Anlass, als der Antragsteller keine Einsicht zeigt; er sieht weiterhin keine Veranlassung, das Kanzleischild zu entfernen. Bei der Beurteilung der Pers366nlichkeit des Antragstellers und dessen offen zu Tage getretener Bereitschaft, sich 374ber das Recht hinwegzusetzen, kann auch nicht 7 - 6 - unber374cksichtigt bleiben, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits zweimal wegen nicht unerheblicher Straftaten verurteilt worden ist. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass das Verhalten des Antragstellers, selbst wenn es den Straftatbestand des 247 132a StGB erf374lle, deshalb nicht schwer wiege, weil das Anwesen des Antragstellers mit dem Kanzleischild im relativen Ortsrandbereich liege. Es kommt f374r die Ent-scheidung 374ber die Wiederzulassung des Antragstellers nicht darauf an, ob das Kanzleischild von einer gr366337eren 326ffentlichkeit wahrgenommen wird. Denn we-sentlich schwerer als die verh344ltnism344337ig geringe Au337enwirkung des Kanzlei-schildes wiegen die Dauerhaftigkeit des vors344tzlichen Fehlverhaltens des An-tragstellers und dessen Uneinsichtigkeit. Die Gef344hrdung des Interesses der Allgemeinheit im Falle der Wiederzulassung des Antragstellers geht von dem fehlenden Respekt des Antragstellers vor der Rechtsordnung aus, der sich in der beharrlichen Weigerung des Antragstellers manifestiert, aus dem bestands-kr344ftigen Widerruf seiner Anwaltszulassung und den Entscheidungen des Bun-desgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts die sich daraus - auch hinsichtlich des Kanzleischildes - ergebenden Konsequenzen zu ziehen. 8 Das Vorbringen des Antragstellers, eine Entfernung des Kanzleischildes sei nicht erforderlich, weil ein davor gestellter Topf mit einer Thuja-Pflanze "das Anwaltsschild nun weitgehend abdeckt", liegt neben der Sache und zeigt, dass der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren noch nicht verstanden hat oder nicht verstehen will, dass es weniger um das Schild als um ihn selbst - sein Verhalten und seine Einstellung zum Recht - geht. Bezeichnend f374r die Denk-weise des Antragstellers ist auch seine 304u337erung, f374r ihn bestehe im Be-schwerdeverfahren nach der ihm g374nstigen Entscheidung des Anwaltsgerichts-hofs "erst recht keine Veranlassung, das Schild zu entfernen". 9 - 7 - Aus alledem ergibt sich ein Bild der Pers366nlichkeit des Antragstellers, wonach dieser nicht, wie es von einem Rechtsanwalt zu erwarten ist, die Ge-w344hr daf374r bietet, sich dem Recht entsprechend zu verhalten. Unter diesen Umst344nden hat das Interesse des Antragstellers an der Wiederaufnahme des Anwaltsberufs bei der gebotenen Abw344gung hinter dem Interesse der Allge-meinheit an einer funktionst374chtigen Rechtspflege - dazu geh366rt eine integere, das Recht respektierende Rechtanwaltschaft - zur374ckzutreten. Die Versagung der Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist auch solan-ge nicht unverh344ltnism344337ig, wie der Antragsteller weiterhin keine Einsicht zeigt und nicht die Bereitschaft erkennen l344sst, das Recht - uneingeschr344nkt - gegen sich gelten zu lassen. 10 Tolksdorf Frellesen Schaal Roggenbuck W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 19.11.2007 - BayAGH I - 33/07 -
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