BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 12/09 vom 24. Juli 2009 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren Antragsteller und Beschwerdef374hrer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Wiederaufnahme hier: Anh366rungsr374ge nach 247 29 a FGG/Gegenvorstellung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Frey sowie die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 24. Juli 2009 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge/Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 30. April 2009 und der Antrag auf Her-absetzung des Streitwertes vom 2. Juni 2009 werden zur374ckge-wiesen. Gr374nde: Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. Juni 2009 erhobene "weitere Rechtsbeschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Geh366rs" richtet sich gegen einen Beschluss des Senats vom 30. April 2009. Mit diesem Beschluss hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Wie-deraufnahme des rechtskr344ftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH 1/93 ab-lehnenden Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. November 2008 als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller wiederholt und vertieft die zur Begr374ndung der sofortigen Beschwerde vorgetragenen Gr374nde und beantragt, den Streitwert auf 10 % des fr374heren Streitwerts der Hauptsache herabzuset-zen. 1 1. Das als Anh366rungsr374ge zu behandelnde Rechtsmittel bleibt ohne Er-folg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsa- 2 - 3 - chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor geh366rt worden ist. Auch wurde zu ber374cksichtigendes Vorbringen weder 374ber-gangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtli-ches Geh366r verletzt. 3 Auch als Gegenvorstellung ist das Rechtsmittel jedenfalls unbegr374ndet. Das Vorbringen des Antragstellers zur Begr374ndetheit seiner sofortigen Be-schwerde gibt keinen Anlass, die angegriffene Senatsentscheidung abzu344n-dern. 2. Der Antrag, den Gesch344ftswert des Verfahrens herabzusetzen, hat keinen Erfolg. Der Senat muss nicht entscheiden, ob eine solche 304nderung des Gesch344ftswerts nach rechtskr344ftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens nach der Bundesrechtsanwaltsordnung 374berhaupt noch in Betracht kommt (of-fen gelassen in den Senatsbeschl374ssen vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 35/84 = BRAK-Mitt. 1987, 39 und vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 33/86 = BRAK-Mitt. 1987, 154). Denn jedenfalls 374berschreitet die Streitwertfestsetzung nicht das 4 - 4 - dem Senat (und dem Anwaltsgerichtshof) einger344umte Ermessen. Die H344lfte des 374blicherweise in Zulassungssachen festgesetzten Gesch344ftswerts war hier angemessen. Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck W374llrich Frey Hauger Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 10.11.2008 - 1 AGH 7/08 -
Full & Egal Universal Law Academy