BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 12/09 vom 30. April 2009 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren Antragsteller und Beschwerdef374hrer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 30. April 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. No-vember 2008 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Mit Antrag vom 11. Januar 2008, eingegangen am 15. Januar 2008, hat der Antragsteller bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof die Wiederaufnahme des rechtskr344ftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH 1/93 beantragt. Durch Beschluss vom 10. November 2008 hat der Hessische Anwaltsgerichtshof den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen fehlender Zust344ndigkeit nach 247 584 Abs. 1 ZPO und wegen Vers344umung der Frist des 247 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzul344ssig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller 1 - 3 - am 19. November 2008 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 29. November 2008, eingegangen am 11. Dezember 2008, hat der Antragsteller dagegen Be-schwerde eingelegt. 2 Der Senat hat bisher nicht ausdr374cklich entschieden, ob bei Zur374ckwei-sung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem die Zulas-sung widerrufen worden ist, durch den Anwaltsgerichtshof eine sofortige Be-schwerde nach 247 42 Abs. 1 BRAO oder eine sofortige Beschwerde nach Zulas-sung gem344337 247 223 Abs. 3 BRAO gegeben ist oder ob ein Rechtsmittel jeden-falls nach Zur374ckweisung eines entsprechenden Wiederaufnahmeantrags durch den Senat (wie hier: Beschl. v. 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 47/04) grunds344tzlich unstatthaft ist (vgl. Beschl. vom 27. September 2006 - AnwZ (B) 90/05, Tz. 4). Die Frage kann hier dahinstehen, denn die vom Antragsteller eingelegte soforti-ge Beschwerde ist in jedem Fall schon deshalb unzul344ssig, weil die Frist des 247 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO, ggf. in Verbindung mit 247 223 Abs. 4 BRAO, nicht ein-gehalten worden ist. - 4 - 334ber die unzul344ssige Beschwerde kann der Senat ohne m374ndliche Ver-handlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25). 3 Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck W374llrich Frey Hauger Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 10.11.2008 - 1 AGH 7/08 -
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