BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 12/09 vom 5. M344rz 2010 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Wiederaufnahme hier : Anh366rungsr374ge nach 247 29a FGG/Gegenvorstellung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richterinnen Roggenbuck und Dr. Fetzer, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 5. M344rz 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge/Gegenvorstellung gegen den Senats-beschluss vom 24. Juli 2009 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. August 2009 erhobene "weitere Rechtsbeschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Geh366rs" richtet sich gegen den eine ebensolche "weitere Rechtsbeschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Geh366rs" zur374ckweisenden Beschluss des Senats vom 24. Juli 2009. Jene "weitere Rechtsbeschwerde" war gegen den Senatsbeschluss vom 30. April 2009 gerichtet, mit dem der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Wiederaufnahme des rechtskr344ftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH 1/93 ablehnenden Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. November 2008 (1 AGH 7/08) als unzul344ssig verworfen hatte, weil der Antragsteller die Beschwerdefrist des 247 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO a.F. nicht eingehalten hatte. 1 - 3 - Das als erneute Anh366rungsr374ge bzw. Gegenvorstellung auszulegende Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller wiederholt und vertieft in seiner "weiteren Rechtsbeschwerde" lediglich die Argumente zur Fehlerhaftigkeit der Ausgangsentscheidung 2 AGH 1/93, eine Verletzung seines rechtlichen Geh366rs im Verfahren vor dem Senat zeigt er nicht auf. 2 Ganter Roggenbuck Fetzer Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 10.11.2008 - 1 AGH 7/08 -
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