BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 12/10 vom 22. November 2010 in dem Verfahren wegen Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Antrag auf Zulassung als Nebenintervenienten und Prozesskostenhilfegesuch - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer, den Rechts-anwalt Dr. Frey sowie die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 22. November 2010 beschlossen: Der Antrag der Antragsteller zu 2, 3 und 7, als Nebenintervenien-ten zum Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 zugelassen zu werden, wird zur374ckgewiesen. Der Antrag der Antragsteller zu 4, 5, 6, 8 bis 14 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine beabsichtigte Nebenintervention wird zur374ckgewiesen. Von den Antragstellern 2 bis 14 werden Gerichtskosten nicht er-hoben. Au337ergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 die Zulassung des Antragstellers zu 1 zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gr374nden (247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Der hiergegen gerichtete Antrag auf ge-richtliche Entscheidung blieb beim Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg. Dagegen legte der Antragsteller zu 1 sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 26. November 2007 (AnwZ (B) 102/05) wies der Senat dieses Rechtsmittel zu-r374ck. 1 - 3 - Noch w344hrend des laufenden Verfahrens hat der Antragsteller zu 1 Wie-derzulassung zur Rechtsanwaltschaft durch R374cknahme des rechtswidrigen Widerrufsbescheids vom 4. Dezember 2003 analog 247 48 VwVfG beantragt. 2 3 Mit Schreiben vom 12. M344rz 2008 hat der Gesch344ftsf374hrer der Antrags-gegnerin in deren Auftrag dem Antragsteller mitgeteilt, seinem Begehren k366nne im Hinblick auf die rechtskr344ftige Best344tigung des Widerrufsbescheids nicht entsprochen werden. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 als unzul344ssig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller zu 1 mit seiner sofortigen Beschwerde. Die Antragsteller zu 2, 3 und 7 beantragen die Zulas-sung als Nebenintervenienten im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1. Die Antragsteller 4, 5, 6, 8 bis 14 suchen um Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r eine beabsichtigte Nebenintervention nach. II. Dem Begehren der Antragsteller zu 2, 3 und 7, als Nebenintervenienten im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 beteiligt zu werden, ist nicht zu entsprechen. Eine Nebenintervention nach 247247 66 ff. ZPO ist in Zulassungssa-chen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vorgesehen (Senatsbe-schluss vom 3. Juli 2007 - AnwZ (B) 102/05, juris Rn. 3 f. m.w.N.). Aus den glei-chen Gr374nden ist dem Begehren der Antragsteller zu 4, 5, 6, 8 bis 14 auf Bewil- 4 - 4 - ligung von Prozesskostenhilfe f374r eine beabsichtigte Nebenintervention kein Erfolg beschieden (247 114 ZPO). Ernemann Lohmann Fetzer Frey Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 26.10.2009 - 1 AGH 12/08 -
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