BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 12/10 vom 22. November 2010 in dem Verfahren wegen Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Ablehnungsgesuch - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer, den Rechts-anwalt Dr. Frey sowie die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 22. November 2010 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 14. M344rz 2010 gegen die am Senatsbeschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 102/05 - beteiligten Richter wird als unzul344ssig verwor-fen. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gr374nden (247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Der hiergegen gerichtete Antrag auf ge-richtliche Entscheidung blieb beim Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg. Dagegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 26. November 2007 (AnwZ (B) 102/05) wies der Senat dieses Rechtsmittel zu-r374ck. Das hierauf gestellte Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die an dieser Entscheidung beteiligten Richter verwarf der Senat mit Beschluss vom 10. April 2008 (AnwZ (B) 102/05) als unzul344ssig. 1 - 3 - Noch w344hrend des laufenden Verfahrens hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25. Februar 2007 Antrag auf "Wiederaufnahme/ Wiederaufgreifen" gestellt. Auf entsprechenden Hinweis der Antragsgegnerin hat er mit Schreiben vom 8. M344rz 2008 mitgeteilt, er werde nicht durch die - von der Antragsgegnerin angeregte - Stellung eines Wiederzulassungsantrags an-erkennen, dass ihm seine Zulassung aufgrund des rechtskr344ftigen Beschlusses des Senats vom 26. November 2007 wirksam entzogen worden sei. Vielmehr beantrage er die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft durch R374cknahme des rechtswidrigen Widerrufsbescheids vom 4. Dezember 2003 analog 247 48 VwVfG. 2 Mit Schreiben vom 12. M344rz 2008 hat der Gesch344ftsf374hrer der Antrags-gegnerin in deren Auftrag dem Antragsteller mitgeteilt, seinem Begehren k366nne im Hinblick auf die rechtskr344ftige Best344tigung des Widerrufsbescheids nicht ent-sprochen werden. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entschei-dung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 als unzu-l344ssig verworfen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde einge-legt. Mit Schriftsatz vom 14. M344rz 2010 hat der Antragsteller die am Senatsbe-schluss vom 26. November 2007 beteiligten Richter erneut als befangen abge-lehnt. 3 II. Das Ablehnungsgesuch (247 42 Abs. 1 ZPO analog) ist unzul344ssig. 4 Bei der Ablehnung eines Richters m374ssen ernsthafte Umst344nde aufge-f374hrt werden, die die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters aus Gr374nden rechtfertigen, die in pers366nlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zur Streitsache liegen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschl374sse vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 64/06, AnwZ (B) 73/06, AnwZ (B) 79/06, BRAK- 5 - 4 - Mitt. 2008, 171 Rn. 10 m.w.N.). Der Ablehnungsgrund muss durch nachvoll-ziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substan-tiiert sein (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, juris Rn. 4 m.w.N.). Daran fehlt es beim Ablehnungsgesuch des Antragstellers. 6 Auch in seinem erneuten Ablehnungsgesuch gegen s344mtliche am Se-natsbeschluss vom 26. November 2007 beteiligten Richter f374hrt der Antragstel-ler keine pers366nlichen Beziehungen der Richter zu den Verfahrensbeteiligten oder zur Streitsache an. Er lehnt die Richter - wie schon im vorausgegangenen Verfahren - vor allem wegen ihrer Zugeh366rigkeit zu einem seiner Auffassung nach nicht verfassungsgem344337en Justizsystem ab. Dies macht seine an die ab-gelehnten Richter gerichtete Bitte um "dienstliche 304u337erung zu den Befangen-heitsgr374nden 205 ihrer fehlenden GG-gem344337en Volkslegitimation, ihres Exeku-tivstatus und -abh344ngigkeitsverh344ltnisses, 205 und ihrer statusbedingten Unf344-higkeit zu GG-gem344337er Rechtserkenntnis" deutlich. Ein in dieser Weise be-gr374ndeter Befangenheitsantrag ist offensichtlich rechtsmissbr344uchlich (vgl. Se-natsbeschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, aaO m.w.N.). Gleiches gilt, soweit der Antragsteller dar374ber hinaus eine dienstliche 304u337erung der abgelehnten Richter zu "ihrer Irrationalit344t", "ihrer Versagung rechtlichen Geh366rs", "ihrer straftatverd344chtigen Dienstpflichtverletzung", "ihrer Fehlwahrnehmung der Wirklichkeit" und "ihrer Verdr344ngung der Wahrheit" ver-langt. Insoweit st374tzt der Antragsteller sein Ablehnungsgesuch letztlich auf den Umstand, dass die abgelehnten Richter am 27. November 2007 eine aus seiner Sicht unrichtige Entscheidung getroffen haben. Mit diesen schlagwortartigen Vorw374rfen wird aber ein f374r die Befangenheit der beteiligten Richter sprechen-der Grund nicht substantiiert dargelegt. Ein solches allein auf die vermeintliche Unrichtigkeit der vorangegangenen Entscheidung gest374tztes Ablehnungsge- 7 - 5 - such ist rechtsmissbr344uchlich und damit unzul344ssig (vgl. BFH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - XI S 4/09, juris Rn. 3). 8 Zudem geh366rt der 374berwiegende Teil der abgelehnten Richter dem Senat oder jedenfalls der zur Entscheidung berufenen Spruchgruppe ohnehin nicht (mehr) an, so dass das Ablehnungsgesuch hinsichtlich dieser Richter auch aus einem weiteren Grund unzul344ssig ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 848 unter II 1). Die Entscheidung 374ber das unzul344ssige Ablehnungsgesuch konnte der Senat in seiner gesch344ftsplanm344337igen Besetzung treffen, da hieran auch abge-lehnte Richter mitwirken k366nnen (vgl. etwa Senatsbeschl374sse vom 10. Dezem-ber 2007 - AnwZ (B) 64/06, AnwZ (B) 73/06, AnwZ (B) 79/06, aaO Rn. 16, und vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, aaO Rn. 4). 9 Ernemann Lohmann Fetzer Frey Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 26.10.2009 - 1 AGH 12/08 -
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