BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 12/10 vom 22. November 2010 in dem Verfahren wegen Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer, den Rechts-anwalt Dr. Frey sowie die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 22. November 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gr374nden (247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Der hiergegen gerichtete Antrag auf ge-richtliche Entscheidung blieb beim Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg. Dagegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 26. November 2007 (AnwZ (B) 102/05) wies der Senat dieses Rechtsmittel zu-r374ck. 1 - 3 - Noch w344hrend des laufenden Verfahrens hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25. Februar 2007 Antrag auf "Wiederaufnahme/ Wiederaufgreifen" gestellt. Auf entsprechenden Hinweis der Antragsgegnerin hat er mit Schreiben vom 8. M344rz 2008 mitgeteilt, er werde nicht durch die - von der Antragsgegnerin angeregte - Stellung eines Wiederzulassungsantrags an-erkennen, dass ihm seine Zulassung aufgrund des rechtskr344ftigen Beschlusses des Senats vom 26. November 2007 wirksam entzogen worden sei. Vielmehr beantrage er die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft durch R374cknahme des rechtswidrigen Widerrufsbescheids vom 4. Dezember 2003 analog 247 48 VwVfG. 2 Mit Schreiben vom 12. M344rz 2008 hat der Gesch344ftsf374hrer der Antrags-gegnerin in deren Auftrag dem Antragsteller mitgeteilt, seinem Begehren k366nne im Hinblick auf die rechtskr344ftige Best344tigung des Widerrufsbescheids nicht entsprochen werden. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 als unzul344ssig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofor-tigen Beschwerde. 3 II. Das Rechtsmittel ist zwar zul344ssig (247 215 Abs. 3 BRAO, 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.), denn das Rechtsschutzziel des Antragstellers ist dar-auf gerichtet, die Aufhebung des Widerrufs seiner Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu erreichen (247 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a.F., 247 215 Abs. 2, 3 BRAO). In der Sache bleibt das Begehren des Antragstellers jedoch ohne Erfolg. Der An-waltsgerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entschei-dung im Ergebnis mit Recht abschl344gig beschieden. Dabei kann dahin stehen, 4 - 4 - ob dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 12. M344rz 2008 die rechtliche Quali-t344t eines rechtsmittelf344higen Verwaltungsakts im Sinne von 247 11 Abs. 2 BRAO a.F., 247 16 Abs. 5 BRAO a.F., 247 215 Abs. 2 BRAO zukommt. Offen bleiben kann auch, ob eine Anrufung des Anwaltsgerichtshofs jedenfalls nach 247 11 Abs. 3 BRAO a.F., 247 215 Abs. 2 BRAO m366glich gewesen w344re. Denn selbst bei er366ff-netem Zugang zum Anwaltsgerichtshof h344tte dieser dem Begehren des An-tragstellers im Hinblick auf die Rechtskraft der Entscheidung des Senats vom 26. November 2007 (AnwZ (B) 102/05), die den Widerruf der Anwaltszulassung aus gesundheitlichen Gr374nden (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) best344tigt hat, nicht entsprechen k366nnen. 1. Entscheidungen in Zulassungssachen sind, auch wenn sie im Verfah-ren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergehen (247 40 Abs. 4, 247 42 Abs. 6 BRAO a.F., 247 215 Abs. 2, 3 BRAO), echte Streitentscheidungen und damit der mate-riellen Rechtskraft f344hig (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschl374sse vom 30. No-vember 1987 - AnwZ (B) 35/87, BGHZ 102, 252, 256; vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, juris Rn. 4 [Leitsatz abgedruckt in BRAK-Mitt. 2008, 73]; vom 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 4/07, MDR 2009, 115 Rn. 6; und vom 16. M344rz 2009 - AnwZ (B) 31/08, NJW 2009, 1822 Rn. 6). Die Beteiligten k366nnen daher den-selben Verfahrensgegenstand nach rechtskr344ftigem Abschluss eines Verfah-rens 374ber die Versagung, den Widerruf oder die R374cknahme der Anwaltszulas-sung nicht zur Nachpr374fung durch die Rechtsanwaltskammer oder die Gerichte stellen. Diese Bindung besteht, solange nicht aufgrund neuer Umst344nde eine ver344nderte Sachlage eingetreten ist (vgl. etwa Senatsbeschl374sse vom 30. No-vember 1987 - AnwZ (B) 35/87, aaO S. 254; vom 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 35/96, NJW-RR 1997, 1558 unter II 2; vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 64/99, juris Rn. 5; vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, aaO; vom 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 4/07, aaO Rn. 7; und vom 16. M344rz 2009 - AnwZ (B) 31/08, aaO Rn. 7) oder ein Grund f374r die Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens 5 - 5 - (etwa analog 247 153 VwGO i.V.m. 247247 578 ff. ZPO) oder die Voraussetzungen f374r ein Wiederaufgreifen des Verfahrens analog 247 51 VwVfG gegeben sind (vgl. Senatsbeschl374sse vom 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 4/07, aaO; und vom 16. M344rz 2009 - AnwZ (B) 31/08, aaO). 6 2. Ein Antrag auf Wiederzulassung w344re daher nur dann statthaft, wenn diese Voraussetzungen substantiiert vorgetragen werden (vgl. Senatsbeschl374s-se vom 15. Dezember 2003 - AnwZ (B) 5/03, ZVI 2004, 242 unter II; vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, aaO Rn. 3, jeweils m.w.N.). Entsprechen-des gilt, wenn - wie hier - das Begehren auf Wiederzulassung nicht in die Form eines Wiederzulassungsantrags gekleidet, sondern beantragt wird, den durch eine rechtskr344ftige gerichtliche Entscheidung best344tigten Widerrufsbescheid im Hinblick auf dessen angebliche Unrechtm344337igkeit zur374ckzunehmen. Eine er-neute Sachpr374fung ist auch hier - von den oben beschriebenen Ausnahmef344llen abgesehen - mit der materiellen Rechtskraftwirkung der den Widerruf der An-waltszulassung best344tigenden gerichtlichen Entscheidung nicht zu vereinbaren. Unabh344ngig davon ist ein Antrag auf "isolierte" Aufhebung eines fr374heren Wi-derrufs auch deswegen unzul344ssig, weil ansonsten die speziellen Regelungen der 247247 6 ff. BRAO 374ber die (Wieder-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter-laufen w374rden. Die Voraussetzungen, unter denen die Antragsgegnerin und die Gerichte trotz rechtskr344ftiger Best344tigung des Zulassungswiderrufs in eine sachliche 334berpr374fung des Widerrufsbescheids eintreten k366nnen, sind vorliegend in mehrfacher Weise nicht erf374llt. Davon abgesehen, dass eine "isolierte" Aufhe-bung des erfolgten Widerrufs nicht m366glich ist, bringt der Antragsteller weder eine ver344nderte Sachlage noch einen hinreichenden Grund f374r ein Wiederauf- 7 - 6 - greifen des Verfahrens analog 247 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 VwVfG oder eine Wieder-aufnahme des Verfahrens (247 153 VwGO i.V.m. 247247 578 ff. ZPO) vor. Ernemann Lohmann Fetzer Frey Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 26.10.2009 - 1 AGH 12/08 -
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