BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 12/10 vom 4. Mai 2011 in dem Verfahren wegen Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Ablehnungsgesuch - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Prof. Dr. K366nig und Seiters sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Dr. Martini am 4. Mai 2011 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers zu 10 gegen die Rich-terinnen Lohmann und Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger wird f374r unbegr374ndet erkl344rt. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann wird als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Der Antragsteller zu 10 hat erstmals mit am 14. November 2010 einge-gangenem Schriftsatz vom 10. November 2010 die Bewilligung von Prozess-kostenhilfe f374r eine von ihm beabsichtigte Nebenintervention in dem Zulas-sungsverfahren des Antragstellers zu 1 beantragt. Diesen Antrag hat der Senat in dem schon zuvor auf den 22. November 2010 anberaumten Termin zur m374ndlichen Verhandlung zur374ckgewiesen. Mit per Fax versehentlich an das Bundesverfassungsgericht 374bermitteltem Schriftsatz vom 19. November 2010, der, vom Bundesverfassungsgericht weitergeleitet, am 1. Dezember 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, hat der Antragsteller zu 10 "die Senatsmit-glieder" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er beanstandet, dass sein Antrag nicht vor dem Termin beschieden wurde; es sei unvertretbar und 1 - 3 - unzumutbar, dass erst unmittelbar vor dem Termin bekannt gegeben werde, ob die Verhandlung 366ffentlich sei und ob die Nebenintervention zugelassen werde. II. 2 Dem Ablehnungsgesuch bleibt der Erfolg versagt. Soweit es sich gegen die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger richtet, ist es - jedenfalls - unbegr374ndet, da ein Ab-lehnungsgrund nicht gegeben ist. Im 334brigen ist es unzul344ssig. 1. Nach der hier entsprechend anwendbaren (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1966 - AnwZ (B) 3/66, BGHZ 46, 195, 198) Vorschrift des 247 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Ma337geblich ist, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vern374nftiger W374rdigung aller Umst344nde Anlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln (st. Rspr. BGH, Urteil vom 18. April 1980 - RiZ (R) 1/80, BGHZ 77, 70, 72; Be-schluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 22/03, BGHZ 156, 269). 3 Nach diesen Ma337st344ben liegt ein Ablehnungsgrund gegen die beteiligten Senatsmitglieder nicht vor. 4 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die beabsichtigte Nebenintervention ist erst eine Woche vor dem Termin beim Bundesgerichtshof eingegangen. Im Hinblick auf die zur Vorbereitung der Entscheidung und Bera-tung erforderliche Zeit rechtfertigt es aus Sicht einer vern374nftigen Partei daher keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen 5 - 4 - Richter, dass hier374ber nicht mehr vor der m374ndlichen Verhandlung entschieden wurde. 6 Dass die 326ffentlichkeit der Verhandlung im Vorfeld des Termins nicht zu-gesichert werden konnte, rechtfertigt ebenfalls keine Ablehnung der Richter. Dies ist Folge der zu dieser Zeit ma337geblichen gesetzlichen Regelung 374ber die 326ffentlichkeit in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung. Nach der hier noch anwendbaren Vorschrift des 247 42 Abs. 6 Satz 1 BRAO a.F. i.V.m. 247 40 Abs. 3 Satz 1 BRAO a.F. war die m374ndliche Verhandlung grunds344tz-lich nicht 366ffentlich; die Herstellung der 326ffentlichkeit kam hier nur aufgrund ei-nes entsprechenden Antrags des betroffenen Rechtsanwalts in Betracht. Die Entscheidung hier374ber konnte erst nach Aufruf der Sache getroffen werden, weil der Antragsteller zu 1 erst im Verhandlungstermin einen f374r ihn verbindli-chen Antrag auf Herstellung der 326ffentlichkeit stellen konnte. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. M344rz 2011 ferner geltend macht, das Verfahren zur Wahl der Bundesrichter sei verfassungswidrig, ist damit ein in pers366nlichen Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache liegender Ablehnungsgrund nicht aufgezeigt; mit dieser Begr374ndung hat das Ablehnungsgesuch daher ebenfalls keinen Erfolg (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, juris Rn. 4). 7 2. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann ist unzul344ssig. Nach gesicherter Rechtsauffassung fehlt das Rechtsschutzbed374rfnis zur Ablehnung eines Richters, wenn dieser mit der Sa-che nicht, nicht mehr oder nicht wieder befasst werden kann (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847). Dies ist hier der Fall, weil 8 - 5 - der Vorsitzende Richter Dr. Ernemann mit Wirkung zum 2. Februar 2011 end-g374ltig aus dem Senat f374r Anwaltssachen ausgeschieden ist. Kessal-Wulf K366nig Seiters St374er Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 26.10.2009 - 1 AGH 12/08 -
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