BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 12/10 vom 23. Januar 2012 in dem Verfahren wegen Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsnwaltschaft hier: Gegenvorstellung gegen Zurückweisung der Anhörungsrüge (§ 29a FGG a . F . ) - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 23. Jan u ar 2012 beschlossen: Die als "Wid erspruch" bezeichnete Eingabe der Antragstell e r gibt keine Veranlassung für eine Abänderung des S e natsbeschlusses vom 2. August 2011, mit dem ihre Anhörungsrüge gegen den S e- natsbeschluss vom 22. November 2010 kostenpfl ic htig zurückg e- wiesen worden ist. Die Antragste l ler rügen nach wie vor, dass der Senat nicht vom Volk legitimiert sei und die von ihm getroffenen Entscheidungen daher allesamt "nichtig" seien. Sie wenden sich damit wiederum gegen die inha l tliche Richtig k ei t der urs pr üngl i- chen Senatsentscheidu n g, die s ie trotz Zurückweisung ihrer G e- hörsrüge erneut zu r Überprüfung stellen wollen. Gegen die Z u- rückweisung der Gehö r srüge ist aber ein weiteres Recht s mittel nicht statthaft. Entgegen dem von den An t ragstellern eingeno m- men en Rechtsstandpun k t ist der Sen atsbeschluss vom 22. November 2010 auch nicht unter Missachtung des Anspruchs der Antragsteller auf rechtliches Gehör ergangen. Rein vorsorglich werden die Antragsteller dar a uf hingewiesen, dass der Senat Eingaben, die sich in der Wiederholu n g bereits - 3 - vo rgebrachter Einwände erschöpfe n , nach dem gegenwärt ig en Erkenntnisstand, nicht mehr schriftlich bescheiden wird. Kayser König Fetzer Wül l rich Stüer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 26.10.2009 - 1 AGH 12/08 -
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