BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 121/08 vom 22. M344rz 2010 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Lohmann, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 22. M344rz 2010 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-schluss des I. Senats des Brandenburgischen Anwaltsge-richtshofs vom 24. November 2008 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird angewiesen, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu be-scheiden. Gerichtliche Geb374hren und Auslagen werden nicht erhoben; au337ergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der am 9. Oktober 1945 geborene Antragsteller war bereits in der Zeit von 1975 bis zum Jahre 2000 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Urteil des Amtsgerichts - Sch366ffengericht - B. vom 9. Juli 1997, rechts-kr344ftig seit dem 9. April 1998, wurde er wegen Untreue in sechs F344llen und schwerer mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 - 3 - einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der erkannten Frei-heitsstrafe wurde zur Bew344hrung ausgesetzt, die Bew344hrungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller f374r die Dauer von drei Jahren verboten, den Beruf des Rechtsanwalts auszu374ben. Gegenstand der Verurtei-lung waren unter anderem Untreuehandlungen des Antragstellers zum Nachteil der 1902 geborenen J. Ju. B. , die er in seiner Eigenschaft als de-ren Generalbevollm344chtigter bzw. Gebrechlichkeitspfleger in den Jahren 1989 und 1990 begangen und durch die er sich aus dem Verm366gen der Betreuten insgesamt 274.500 DM verschafft hatte, die er f374r eigene Zwecke verwendete. Die Strafe ist mit Wirkung vom 14. Februar 2003 erlassen worden. Mit Antrag vom 27. Juli 2007 beantragte der Antragsteller seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom 12. November 2007 wies die Antragsgegnerin den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Berufung auf den Versagungsgrund des 247 7 Nr. 5 BRAO zur374ck. Der Anwalts-gerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Da-gegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 2 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin den Ver-sagungsbescheid vom 12. November 2007 durch Bescheid vom 18. M344rz 2010 mit der Begr374ndung zur374ckgenommen, die die Unw374rdigkeit begr374ndenden Umst344nde seien nach Ablauf einer ausreichenden Wohlverhaltenphase inzwi-schen nicht mehr ber374cksichtigungsf344hig. Im Hinblick darauf hat sie das Verfah-ren in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt und hilfsweise beantragt, die Erledi-gung des Verfahrens festzustellen. 334ber den Zulassungsantrag hat sie noch nicht entschieden, da nach ihrer Darstellung Anhaltspunkte daf374r bestehen, dass bei dem Antragsteller der Versagungsgrund des 247 7 Nr. 9 BRAO (Verm366-gensverfall) vorliegen k366nnte. 3 - 4 - II. 4 1. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO). 5 Der Senat hatte trotz der R374cknahme des Versagungsbescheids durch die Antragsgegnerin in der Sache 374ber die sofortige Beschwerde zu entschei-den. Das Begehren des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, das den Gegenstand des Verpflichtungsantrags bildet (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage im Verwaltungsrecht: BVerwG NVwZ 2007, 104 Tz. 13; Clausing in Schoch/Schmidt-A337mann/Pietzner, VwGO, 18. Aufl. 2009, 247 121 Rdn. 63) hat sich nicht bereits durch die isolierte Aufhebung des Versagungsbescheids erle-digt (Gerhardt in Schoch/Schmidt-A337mann/Pietzner, aaO, 247 113 Rdn. 64, 67; vgl. auch BVerwG Buchholz 406.12 247 1 BauNVO Nr. 5). 2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Dem An-tragsteller kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gegenw344rtig nicht mehr aus den Gr374nden der angefochtenen Verf374gung der Antragsgegnerin versagt werden. 6 a) Nach 247 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unw374rdig erscheinen l344sst, den Beruf eines Rechtsanwalts auszu374ben. Der Bewerber erscheint dann unw374rdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abw344gung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umst344nde - wie Zeitab-lauf und zwischenzeitlicher F374hrung - nach seiner Gesamtpers366nlichkeit f374r den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen l344sst; dabei sind das berechtigte Interes-se des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht gest374tzte Interesse der 326ffentlichkeit, insbesondere der Recht- 7 - 5 - suchenden, an der Integrit344t des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegenein-ander abzuw344gen (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 7 Rdn. 36; Henssler/Pr374tting, BRAO, 3. Aufl. 247 7 Rdn. 42 jeweils m.w.N.). Auch ein schwerwiegendes berufsunw374rdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umst344n-de soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft nicht mehr hindert (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO). Die Fra-ge, wie viele Jahre zwischen einem die Unw374rdigkeit begr374ndenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen m374ssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft m366glich ist, l344sst sich nicht durch eine schematische Festlegung auf be-stimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewich-tung aller f374r und gegen den Bewerber sprechenden Umst344nde (Senatsbe-schluss vom 12. April 1999, aaO). b) Von diesen Grunds344tzen ist auch der Anwaltsgerichtshof ausgegan-gen. Er hat den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin im Hinblick auf die erheblichen Straftaten des Antragstellers f374r gerechtfertigt gehalten und ge-meint, das bisherige Wohlverhalten des Antragstellers sei noch nicht ausrei-chend und eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft noch verfr374ht. Dieser Beur-teilung vermag sich der Senat - unter Ber374cksichtigung des weiteren Zeitablaufs seit der angefochtenen Verf374gung - nicht anzuschlie337en. Der Senat teilt zwar die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass die Voraussetzungen f374r eine Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zur Zeit der angefochtenen Verf374gung (noch) vorlagen. Zum gegenw344rtigen Zeitpunkt rechtfertigen die mitt-lerweile lange zur374ckliegenden Straftaten des Antragstellers jedoch nicht mehr die Prognose, dass der Antragsteller - als zugelassener Rechtsanwalt - eine Gefahr f374r die Rechtspflege darstellen w374rde. 8 - 6 - aa) Der Senat hat in fr374heren Entscheidungen bei besonders gravieren-den Straftaten, etwa schweren F344llen von Betrug und Untreue, einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unw374rdigkeit begr374ndenden Straftat des Bewerbers und dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jah-ren f374r erforderlich gehalten (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 8/99, BRAK-Mitt. 2000, 145, unter II 1 m.w.N.). Dieser Zeitraum wurde aber auch - wie im Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (aaO) - unter-schritten, wenn dem Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen und sozia-len Eingliederung bei einer Gesamtw374rdigung der Umst344nde unter Ber374cksich-tigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen lie337; ma337ge-bend daf374r war die Einsch344tzung, dass der Bewerber sein Leben wieder geord-net hatte und deshalb nicht mehr festgestellt werden konnte, er sei f374r den An-waltsberuf noch untragbar (aaO unter II 2 b und c). 9 bb) Auf der Grundlage des aus der bisherigen Senatsrechtsprechung sich ergebenden Wertungsgef374ges h344lt der Senat unter Ber374cksichtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des Verh344ltnism344337ig-keitsgrundsatzes auch im vorliegenden Fall die Zeit f374r gekommen, es dem An-tragsteller nicht l344nger zu versagen, den Rechtsanwaltsberuf auszu374ben. 10 Zwar wiegen die vom Antragsteller begangenen Straftaten, die er im Zu-sammenhang mit seiner Berufsaus374bung als Rechtsanwalt ver374bt hat, schwer, auch wenn sie 223nur223 mit einer Bew344hrungsstrafe geahndet worden sind. Er hat das Vertrauen einer von ihm betreuten, zu den Tatzeiten 86 bzw. 87 Jahre alten Person, in besonders grobem Ma337e missbraucht und ihr dadurch einen ganz erheblichen finanziellen Nachteil zugef374gt, um sich zu bereichern. Seit der Be-gehung der letzten Tat sind jedoch bereits ca. zwanzig Jahre vergangen. Die Strafe ist seit mehr als sieben Jahren erlassen. Der nunmehr 64-j344hrige An-tragsteller hat sich seit dem Urteil des Amtsgerichts B. vom 11 - 7 - 9. Juli 1997 straffrei gef374hrt. Dies berechtigt nunmehr zu der Erwartung, dass er sich - auch nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt - weiterhin nichts zuschul-den kommen lassen wird. Diese Auffassung wird ersichtlich auch von der An-tragsgegnerin geteilt, die bereits in einem Schreiben vom 25. August 2009 eine Wiederzulassung des Antragstellers bei weiterhin beanstandungsfreier F374hrung 223zu Beginn des Jahres 2010223 in Aussicht gestellt hatte und zwischenzeitlich den Versagungsbescheid aufgehoben hat. Ganter Ernemann Lohmann Kappelhoff Quaas Vorinstanz: AGH Brandenburg, Entscheidung vom 24.11.2008 - AGH I 2/08 -
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