BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 121/09 vom 9. M344rz 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 9. M344rz 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 9. November 2009 wird unter Zur374ckweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahren zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfah-ren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde im Dezember 1967 zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Antragsgegnerin zugelassen. Mit Bescheid vom 11. Februar 2009 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 9. Novem-ber 2009 zur374ckgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die sofortige Be-schwerde des Antragstellers. 1 II. Die sofortige Beschwerde ist nach 247 215 Abs. 3 BRAO, 247 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a.F. statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig, weil die Frist des 247 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO nicht gewahrt worden ist. Die Frist begann mit der Zustellung des vollst344ndig abgefassten Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs. Der Beschluss ist dem Antragsteller, wie sich aus der Postzustellungsurkunde vom 18. No-vember 2009 ergibt, am 18. November 2009 durch Einwurf in den zur Wohnung geh366renden Briefkasten zugestellt worden, weil eine 334bergabe nicht m366glich war. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde lief damit am 2. De-zember 2009 ab. Beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist das Rechtsmittel jedoch erst am 3. Dezember 2009. 2 Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es f374r den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht darauf an, wann er die Sendung zur Kenntnis genommen 3 - 4 - hat. Die Zustellung richtete sich gem344337 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., 247 16 Abs. 2 Satz 1 FGG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Nach 247 180 Satz 1 ZPO kann die Zustellung dann, wenn eine 334bergabe an den Zustel-lungsempf344nger pers366nlich oder einen Familienangeh366rigen nicht m366glich war, durch Einlegung des Schriftst374ckes in einen zur Wohnung geh366renden Brief-kasten erfolgen. Mit der Einlegung gilt das Schriftst374ck als zugestellt (247 180 Satz 2 ZPO). Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., 247 22 Abs. 2 FGG statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg, weil der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass er die Vers344umung der Frist nicht verschuldet hat. Sein schlichter Hinweis darauf, er k366nne nicht mehr nachvollziehen, warum das Faxschreiben nicht bereits am 2. Dezember 2009 374bersandt worden sei, und es m374sse sich insoweit "um ein technisches Versehen wie z.B. eine Verwechslung abzusendender Faxschrei-ben gehandelt haben", reicht nicht aus. 4 - 5 - III. 334ber die unzul344ssige sofortige Beschwerde kann ohne m374ndliche Ver-handlung entschieden werden (vgl. BGHZ 44, 25, 26 f.). Die Kostenentschei-dung ergeht nach 247247 197 BRAO a.F., 13a FGG analog. 5 Ganter Lohmann Fetzer Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 09.11.2009 - II AGH 8/09 -
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