BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 122/08 vom 22. M344rz 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Lohmann, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 22. M344rz 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 29. November 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1983 als Rechtsanwalt zugelassen. Die An-tragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 16. April 2008 die Zulassung des An-tragstellers gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Zum Zeitpunkt des Widerrufs waren gegen den Antragsteller die in der Anlage zum Widerrufsbescheid im Einzelnen aufgef374hrten Schuldtitel und Vollstreckungsma337nahmen in einer Gesamth366he von 374ber 150.000 200 bekannt geworden. Den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, eine sub-stantiierte Verm366gensaufstellung unter Angabe aller bestehenden Verbindlich-keiten vorzulegen, war er nicht nachgekommen. Soweit er die Tilgung einzelner Forderungen bzw. deren Begleichung durch Ratenzahlungen behauptet hatte, war er weitgehend die erforderlichen Nachweise schuldig geblieben. 5 b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer 6 - 4 - derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Mandantengeldern und den hierauf m366glichen Zugriff seiner Gl344u-biger. 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), kann nicht festgestellt werden. 7 Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Nach einer Mitteilung der Oberfinanzdirektion K. vom 24. Februar 2009 beliefen sich die Steuerschulden des Antragstellers bei den Finanz344mtern S. und M. einschlie337lich S344umniszu-schl344gen nach dem Stand vom 18. Februar 2009 bereits auf 109.820,25 200. Auch nach Erlass der Widerrufsverf374gung sind weitere Zwangsvollstreckungs-ma337nahmen gegen ihn bekannt geworden. Nach einer Aufstellung des zust344n-digen Gerichtsvollziehers sind bei ihm allein in dem Zeitraum vom 16. Mai bis 3. Dezember 2008 acht Vollstreckungsersuchen gegen den Antragsteller 374ber einen Gesamtbetrag von ca. 23.800 200 eingegangen. In s344mtlichen F344llen ist von den betroffenen Gl344ubigern die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bean-tragt worden. Zuletzt ist am 1. Dezember 2009 in der Zwangsvollstreckungssa-che AG M. und am 3. Februar 2010 in der Zwangsvollstre-ckungssache AG M. gegen den Antragsteller gem344337 247247 901, 807 ZPO die Haft angeordnet worden, so dass auch der Vermutungstatbe-stand des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben ist. 8 Zwar hat der Antragsteller in der m374ndlichen Verhandlung - ohne dies al-lerdings jeweils konkret zu belegen - die vollst344ndige oder teilweise Begleichung verschiedener Forderungen dargelegt. Er hat aber auch das Fortbestehen er-heblicher Verbindlichkeiten einger344umt, so etwa eine Forderung der Finanz344m-ter S. und M. in H366he von ca. 17.000 200, der Sparkasse 9 - 5 - H. in H366he von ca. 5.000 200, des Klinikums M. in H366he von ca. 1.500 200 sowie eines Gl344ubigers G. in H366he von ca. 51.000 200. Danach kann trotz des Bem374hens des Antragstellers nicht von einer Ordnung seiner Verm366gensverh344ltnissen ausgegangen werden. 3. Es kann weiterhin nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall ausnahmsweise nicht (mehr) ge-f344hrdet sind. 10 Ganter Ernemann Lohmann Kappelhoff Quaas Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 29.11.2008 - AGH 24/08 (I) -
Full & Egal Universal Law Academy