BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 13/01 vom 5. Februar 2002 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer und Schlick, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien am 5. Februar 2002 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Recht s - zügen nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. - 3 - Grnde: I. Der Antragsteller wurde im Jahre 1976 zur Rechts anwaltschaft zugela s - sen. Durch Verfgung vom 10. April 2000 hat die Antragsgegnerin die Zula s - sung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurckgewiesen. Im Beschwerdeverfa h - ren hat die Antragsgegnerin durch Verfgung vom 20. Dezember 2001 den B e - scheid vom 20. April 2000 widerrufen und die Hauptsache fr erledigt erklrt. II. Durch die Aufhebung der Widerrufsverfgung whrend des Beschwe r - deverfahrens hat sich die auf Beseitigung der Verfgung gerichtete Haupts a - che erledigt. Diese Rechtsfolge war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. BGHZ 137, 200, 201). Daher ist nur noch ber die Verfa h - renskosten und die Auslagen der Beteiligten entsprechend §§ 91 a ZPO, 13 a FGG zu befinden. Der Senat erachtet es fr sachgerecht, gerichtliche Gebhren und Au s - lagen nicht zu erheben, weil der Antragsteller im Beschwerdeverfahren jede n - falls den Beweis gefhrt hat, daß seine Vermögensverhltnisse nunmehr wi e - der geordnet sind. Das Rechtsmittel htte daher ohne den Eintritt des erled i - genden Ereignisses Erfolg gehabt. Es entspricht der Billigkeit, die Bestimmung des § 201 Abs. 2 Halbs. 2 BRAO entsprechend anzuwenden; denn auch nach - 4 - Übertragung der Befugnis zum Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von der Landesjustizverwaltung auf die Rechtsanwaltskammern handelt es sich um ein Verfahren nach § 39 BRAO (§ 224 a Abs. 5 Nr. 1 BRAO). Im Hinblick auf die von den Beteiligten in der Verhandlung vor dem S e - nat abgegebenen Erklrungen war es nicht angezeigt, eine Erstattung auße r - gerichtlicher Kosten anzuordnen. Hirsch Fischer Schlick Otten Salditt Schott Wosgien
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