BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 13/05 vom 5. Dezember 2005 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BRAO 247 14 Abs. 2 Nr. 7 Die Anstellung eines in Verm366gensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer Einzel-kanzlei vermag eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch arbeits-vertragliche Beschr344nkungen der Befugnisse des angestellten Rechtsanwalts nicht auszuschlie337en, weil deren Einhaltung in einer Einzelkanzlei - anders als in einer Soziet344t - nicht zuverl344ssig sichergestellt werden kann (im Anschluss an BGH, Be-schluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05 - AGH Berlin wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanw344lte Dr. Kieserling und Dr. W374llrich sowie die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 5. Dezember 2005 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 3. September 2004 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Verfahren wird auf 50.000 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1983 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht B. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Verf374gung vom 16. Juli 2003 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-schwerde. 2 II. Die sofortige Beschwerde ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht wegen Verm366gensverfalls widerrufen (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). 3 1. Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung in Verm366-gensverfall geraten; seine Verm366gensverh344ltnisse sind auch weiterhin nicht ge-ordnet. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. M344rz 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Verm366gens-verfall wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen ist. 5 Gegen den Antragsteller bestanden im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung titulierte Forderungen in H366he von 279.071,35 200. Vollstreckungsma337nahmen waren eingeleitet; insbesondere war der Antragsteller mit einem Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis des Amts- 6 - 4 - gerichts Ch. (30 M /02) eingetragen. Die dadurch begr374ndete gesetzliche Vermutung f374r einen Verm366gensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller in Verm366gensverfall geraten war. Dagegen wendet sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch nicht. b) Der Verm366gensverfall des Antragstellers besteht fort. Der Antragsteller r344umt im Schriftsatz vom 19. Januar 2005 ein, dass es seit Mitte der 90-er Jah-re durch den Wertverfall von Immobilien in der ehemaligen DDR, in die der An-tragsteller investiert hatte, zu einer 334berschuldung gekommen ist, und beziffert seine gegenw344rtigen Verbindlichkeiten in dem von ihm selbst gestellten Insol-venzantrag vom 24. M344rz 2005 auf 1.416.797,99 200. Durch Beschluss vom 16. August 2005 ist das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers er366ffnet worden. Aufgrund der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens wird der Verm366gensverfall des Antragstellers nunmehr auch aus diesem Grund gesetz-lich vermutet (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der 334bergang der Verf374gungsbefugnis des insolventen Rechtsanwalts auf einen Verm366gensverwalter f374hrt nicht dazu, dass die Verm366gensverh344ltnisse des Rechtsanwalts bereits deshalb als wieder "geordnet" anzusehen w344ren (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 1 m.w.Nachw.). Die Verm366gensver-h344ltnisse eines Schuldners k366nnen grunds344tzlich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zur374ckerh344lt, 374ber die vormalige Insolvenzmasse frei zu verf374gen (247 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und mit der Ank374ndigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenz-gerichts (247 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet angesehen werden (Senats-beschluss vom 7. Dezember 2004 - AnwZ(B) 40/04, NJW 2005, 1271 unter II 2 und 3). Diese Voraussetzungen sind bislang nicht gegeben; es ist nach dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 27. Oktober 2005 auch nicht absehbar, ob 7 - 5 - es zu einer Ordnung der Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers im Insol-venzverfahren kommen wird. 2. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer Gef344hrdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern des Rechtsanwalts (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO unter II 2 a). Allerdings kann eine Gesamtw374rdigung der Person des Rechtsanwalts, der Umst344nde des er366ffneten Insolvenzverfahrens sowie ar-beitsvertraglicher Beschr344nkungen, denen sich der insolvente Rechtsanwalt zum Schutz der Rechtsuchenden unterworfen hat, ausnahmsweise den Schluss rechtfertigen, dass durch den Verm366gensverfall eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht gegeben ist (vgl. aaO unter II 2 c). Ein solcher Aus-nahmefall, der im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur selten anzu-nehmen ist (aaO unter II 2 b), liegt hier aber nicht vor. 8 Der Antragsteller 374bt den Anwaltsberuf zwar nicht mehr selbst344ndig, son-dern als angestellter Rechtsanwalt aus. Die Aufgabe der eigenen Praxis und die Aufnahme einer T344tigkeit als angestellter Rechtsanwalt schlie337en die Ge-f344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden jedoch nicht ohne weiteres aus (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO unter II 2 a). Auch die weitge-henden arbeitsvertraglichen Beschr344nkungen, denen sich der Antragsteller un-terworfen hat, um eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden auszu-schlie337en, bieten im vorliegenden Fall keine hinreichende Gew344hr daf374r, weil es sich bei der Kanzlei, in welcher der Antragsteller t344tig ist, nicht - wie in dem ge-nannten Senatsbeschluss (aaO) - um eine Soziet344t, sondern um die Kanzlei eines Einzelanwalts handelt. 9 - 6 - Der Senat hat in seinem Beschluss vom 18. Oktober 2004 (aaO unter II 2 c) bereits zum Ausdruck gebracht, dass nur eine Soziet344t, nicht aber eine Ein-zelkanzlei die Gew344hr daf374r bietet, dass auch w344hrend der Urlaubszeit oder bei einer etwaigen Erkrankung eines Sozius die Einhaltung der vertraglichen Ver-pflichtungen des insolventen Rechtsanwalts 374berwacht werden kann, und dass dies zum Schutz der Rechtsuchenden eine der Voraussetzungen daf374r ist, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - entgegen dem Grundsatz des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO - nicht zu widerrufen. Daran h344lt der Senat fest. Eine Einzelkanzlei kann - strukturell - nicht zuverl344ssig sicherstellen, dass die Einhaltung der Be-schr344nkungen, denen sich der insolvente Rechtsanwalt zum Schutz der Recht-suchenden unterworfen hat, gew344hrleistet ist. W344hrend sich der angestellte Rechtsanwalt in einer Soziet344t mehreren Rechtsanw344lten gegen374ber vertrag-lich gebunden hat und seine T344tigkeit deshalb von seinen Vertragspartnern auch dann noch 374berwacht werden kann, wenn einer von ihnen die Kontrolle vor374bergehend nicht aus374ben kann, ist der in einer Einzelkanzlei angestellte Rechtsanwalt bei zeitweiliger Verhinderung des Inhabers der Kanzlei - faktisch - wesentlich eher dazu in der Lage, entgegen seinen vertraglichen Verpflichtun-gen Handlungen vorzunehmen, die die Interessen der Rechtsuchenden gef344hr-den k366nnen. Dem kann der Inhaber einer Einzelkanzlei durch Vereinbarungen 374ber seine Vertretung durch einen au337enstehenden Rechtsanwalt nicht hinrei-chend begegnen, weil solche Regelungen den unvorhergesehenen Ausfall des Einzelanwalts nicht in jedem Fall abfangen k366nnen. Die erforderliche Kontrolle der T344tigkeit des angestellten Rechtsanwalts kann auch nicht durch andere An-gestellte der Kanzlei 374bernommen werden, die zu ihm nicht in vertraglicher Be-ziehung stehen. Damit ist bei einer Einzelkanzlei eine der wesentlichen Voraus-setzung daf374r, dass ein weiteres T344tigwerden des in 10 - 7 - Verm366gensverfall geratenen Rechtsanwalts ausnahmsweise hinnehmbar ist, nicht gegeben. Hirsch Otten Ernemann Frellesen Kieserling W374llrich Hauger Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 03.09.2004 - II AGH 17/03 -
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