BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 13/06 vom 25. September 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Ernemann und Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. W374llrich sowie die Rechts-anw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 25. September 2006 beschlossen: Die Antragstellerin hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Antragstellerin war seit 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Einziger Gesellschafter und alleiniger Gesch344ftsf374hrer war der fr374here Rechts-anwalt Dr. Geyer, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach seinem Ver-zicht mit Wirkung vom 17. April 2005 bestandskr344ftig widerrufen worden ist. Die Antragsgegnerin hatte daraufhin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechts-anwaltschaft mit Verf374gung vom 1. Juni 2005 widerrufen und die sofortige Voll-ziehung ihrer Verf374gung angeordnet. Der dagegen gerichtete Antrag auf ge-richtliche Entscheidung war vom Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen worden. Hiergegen hatte die Antragstellerin die sofortige Beschwerde eingelegt. 1 - 3 - Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. April 2006 auf ihre Zulassung verzichtet hat, ist ihre Zulassung mit Bescheid vom 24. April 2006 erneut, nunmehr gest374tzt auf 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, widerrufen worden. 2 Mit Bestandskraft des weiteren Widerrufs hat sich die Hauptsache erle-digt; Antragstellerin und Antragsgegnerin haben 374bereinstimmend die Hauptsa-che f374r erledigt erkl344rt. 3 Entsprechend 247 91a ZPO, 247 13a FGG entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel aus den zutreffenden Gr374nden des angefochtenen Beschlusses nach dem bisheri-gen Sachstand erfolglos geblieben w344re. 4 Hirsch Otten Ernemann Frellesen W374llrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2005 - II AGH 6/05 -
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