BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 13/07 vom 10. Dezember 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. St374er am 10. Dezember 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 18. Dezember 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 23. Juni 2006 die Zulassung des Antragstellers gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Widerrufsverf374gung an. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat die aufschiebende Wirkung des Antrags des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung nach 247 16 Abs. 6 Satz 5 BRAO wiederhergestellt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung selbst jedoch zu-r374ckgewiesen. Gegen die Zur374ckweisung des Antrags wendet sich der Antrag-steller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Verm366gensverfall wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) 5 - 4 - eingetragen ist. Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller mit sieben Haftbefehlsanordungen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts H. eingetragen, so dass der Vermutungstatbestand gegeben war. Am 10. Mai 2006 hatte er die eidesstattliche Versicherung (247 807 ZPO) abgegeben. Gegen ihn lagen zudem die in der Widerrufsverf374gung aufgef374hrten titulierten Forde-rungen vor, deren vollst344ndige Erledigung der Antragsteller nicht nachzuweisen vermocht hatte. b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die In-teressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wi-derrufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Mandantengeldern. 6 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 7 Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Zwar hat er zwischenzeitlich einzelne Verbindlichkeiten begli-chen und auf andere Teilleistungen erbracht. Ausweislich der Forderungsliste (FL) der Antragsgegnerin, der der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, stehen jedoch - nur exemplarisch - weiterhin noch folgende Forderungen offen: Fa. i. GmbH & Co KG - 17.304,42 200 (FL Nr. 40); B. GmbH - 5.592,05 200 (FL Nr. 49); Ba AG - 130.521,64 200 (FL Nr. 31); Fa. S. AG - 7.577,70 200 (FL Nr. 45, 50-59 und 59 A); Finanzamt H. 115.398,77 200 (FL Nr. 33). Insgesamt bel344uft sich danach der Schuldenstand des Antragstellers auf ca. 320.000 200. Dar374ber hinaus sind gegen den Antragsteller immer wieder neue Zwangsvollstre-ckungsma337nahmen bekannt geworden, zuletzt laut Mitteilung des zust344ndigen 8 - 5 - Gerichtsvollziehers vom 11. September 2007 ein Vollstreckungsauftrag der V. GmbH 374ber eine Hauptforderung von 10.122,01 200 auf der Grundlage eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts U. vom 27. Juli 2007. Schlie337lich liegen gegen den Antragsteller weiterhin vier Eintra-gungen im Schuldnerverzeichnis vor, so dass auch der Vermutungstatbestand des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO fortbesteht. Eine vollst344ndige 334bersicht 374ber die bestehenden Verbindlichkeiten und laufenden Eink374nfte hat der Antragsteller trotz eines entsprechenden Hinweises durch den Senat nicht vorgelegt. Dies geht zu seinen Lasten. 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. An-haltspunkte f374r einen Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschl. vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) liegen nicht vor. 9 - 6 - 4. Der Senat kann ohne m374ndliche Verhandlung entscheiden, da die Be-teiligten auf deren Durchf374hrung verzichtet haben. 10 Hirsch Ernemann Frellesen Schaal Hauger Kappelhoff St374er Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 18.12.2006 - AGH 26/06 -
Full & Egal Universal Law Academy