BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 13/09 AnwZ (B) 44/09 vom 9. November 2009 in dem Verfahren wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann und die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 9. November 2009 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Be-schl374sse des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 9. Januar 2009 und 9. M344rz 2009 wer-den zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in den Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der im Jahr 1944 geborene Antragsteller war von 1974 bis 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Danach war er als Berater und Dozent t344tig. Durch rechtskr344ftiges Urteil des Amtsgerichts B. vom 3. Februar 2006 ( ) wurde der Antragsteller wegen Betruges, versuchter N366ti- 1 - 3 - gung sowie wegen falscher Verd344chtigung in drei F344llen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde; die Bew344hrungszeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. Das Urteil st374tzte sich auf das Gest344ndnis des Antragstellers in der Hauptverhandlung und ber374cksichtigte dies strafmildernd. Der Antragsteller er-kl344rte in der Hauptverhandlung Rechtsmittelverzicht. Mit Antrag vom 22. M344rz 2007 begehrte der Antragsteller seine Wieder-zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. September 2007 ab. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 9. Januar 2009 zur374ckgewie-sen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde im Verfahren AnwZ (B) 13/09, mit der er seine Wiederzulassung zur Rechtsan-waltschaft begehrt. 2 W344hrend des gerichtlichen Verfahrens beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Juli, 18. August, 4. September, 6. September und 17. Okto-ber 2008 erneut seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antrags-gegnerin wies diese Antr344ge mit Bescheid vom 4. Dezember 2008 als unzul344s-sig zur374ck. Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung mit Beschluss vom 9. M344rz 2009 zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss des Anwalts-gerichtshofs ist Gegenstand des Verfahrens AnwZ (B) 44/09. Der Senat hat die Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ver-bunden. 3 - 4 - II. 4 Die sofortige Beschwerde des Antragstellers im Verfahren AnwZ (B) 13/09 ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin vom 19. September 2007 mit Recht zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat auch zum gegenw344rtigen Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft (247 7 Nr. 5 BRAO). 1. Die vom Antragsteller geltend gemachten Verfahrensr374gen verhelfen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Dies gilt insbesondere f374r die R374gen der Verletzung rechtlichen Geh366rs sowie der fehlerhaften Besetzung des Anwalts-gerichtshofs. 5 a) Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem im Zeitpunkt der an-gegriffenen Verf374gungen geltenden Verfahrensrecht (247 215 Abs. 2 und Abs. 3 BRAO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im an-waltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung von Schlichtungsstellen der Rechtsanwaltschaft sowie zur 304nderung weiterer Vorschriften vom 30. Juli 2009, BGBl. I 2449, 2456). Der Senat entscheidet danach als Beschwerdege-richt in dem f374r Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Ver-fahren (247 42 Abs. 5 und 6 BRAO a.F.), mithin als Tatsacheninstanz. Er hat da-nach die Sache in tats344chlicher und rechtlicher Hinsicht selbst und ohne Bin-dung an die Feststellungen der Vorinstanz zu beurteilen. Ein etwaiger Verfah-rensfehler des Anwaltsgerichtshofs wird deshalb durch das verfahrensfehler-freie Beschwerdeverfahren geheilt (st. Rspr.; BGHZ 77, 327, 329; Beschl. v. 29. November 1993 - AnwZ (B) 34/93, BRAK-Mitt. 1994, 47; Beschl. v. 24. Ok-tober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76 f.; Beschl. v. 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, NJW-RR 2001, 1642). 6 - 5 - 7 b) Somit ist insbesondere ein etwaiger Versto337 gegen den Anspruch auf rechtliches Geh366r dadurch geheilt worden, dass der Antragsteller vor dem Se-nat rechtliches Geh366r erhalten hat. Auch der Frage, ob etwa vorliegende Fehler bei den Vorstandswahlen der Antragsgegnerin auf die Besetzung des Richter-wahlausschusses der H. und in der Folge auf die Besetzung des Anwaltsgerichtshofs durchschlagen, braucht aus den genannten Gr374nden nicht nachgegangen zu werden. Da mit dem Beschwerdeverfahren eine zweite Tatsacheninstanz er366ffnet wird, ist selbst im Falle einer nicht vor-schriftsm344337igen Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts eine eigene Sach-entscheidung des Beschwerdegerichts m366glich (BGHZ 77, 327, 329; ebenso f374r das Berufungsverfahren nach der ZPO BGH, Urt. v. 17. M344rz 2008 - II ZR 313/06, NJW 2008, 1672). Schon aus diesem Grunde dringt der Antragsteller mit seiner R374ge, die Richter des Anwaltsgerichtshofs seien aus verschiedenen Gr374nden nicht wirksam ernannt worden, im Beschwerdeverfahren nicht durch. Eine Aufhebung k344me nur in Betracht, wenn der Beschluss des Anwaltsge-richtshofs wegen der geltend gemachten Fehler bei der Wahl der Richter nichtig w344re; dies ist jedoch nicht der Fall (BGHZ 77, 327, 329; BVerfG NJW 1985, 125; BGHSt 33, 126, 127). 2. Die Rechtm344337igkeit des Versagungsbescheides vom 19. September 2007, der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer am 5. September 2007 gefasst worden war, wird durch die derzeit laufenden Anfechtungsverfahren, die sich gegen die G374ltigkeit der Vorstandswahlen der Antragsgegnerin f374r das Jahr 2007 richten, nicht in Frage gestellt . 8 a) Zum einen sind diese Wahlanfechtungsverfahren, in denen allerdings der Anwaltsgerichtshof durch Beschluss vom 24. Juni 2009 die Wahl zum Vor-stand der H. vom 22. Mai 2007 f374r ung374ltig erkl344rt hat, noch nicht rechtskr344ftig abgeschlossen. Schon aus die- 9 - 6 - sem Grunde sind die Vorstandswahlen f374r das vorliegende Beschwerdeverfah-ren weiterhin als g374ltig zu behandeln. Die Bundesrechtsanwaltsordnung sieht in 247247 90, 91 BRAO ein besonderes Wahlanfechtungsverfahren vor, in dem dar-374ber zu befinden ist, ob etwa festgestellte Verst366337e gegen das Gesetz oder die Satzung die Nichtigkeit der Wahl zur Folge haben. Solche Verst366337e f374hren also nicht ohne weiteres, sondern nur dann zur Nichtigkeit der Wahl, wenn diese Rechtsfolge in dem Verfahren nach 247247 90, 91 BRAO rechtskr344ftig ausgespro-chen wurde (Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 90 Rdn. 9). Dies schlie337t die inzidente Pr374fung der G374ltigkeit der Wahl in einem anderen Verfahren aus (vgl. BVerwGE, 108, 169 f374r das Wahlpr374fungsverfahren nach der Handwerksord-nung). b) Aber auch dann, wenn die Vorstandswahl f374r das Jahr 2007 rechts-kr344ftig f374r ung374ltig erkl344rt werden sollte, h344tte dies auf die Wirksamkeit der bis dahin unter Mitwirkung der unwirksam gew344hlten Mitglieder zustande gekom-menen Beschl374sse keinen Einfluss. 10 Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Handlungen eines rechtlich nicht mehr existierenden (BVerfGE 1, 14, 38) oder fehlerhaft gew344hl-ten Landtages (BVerfGE 34, 81, 103) sowie eines nichtig gew344hlten Kreistags oder Gemeinderats (BVerfGE 3, 41, 44) gleichwohl rechtsbest344ndig und ver-bindlich bleiben. Im Anschluss daran hat das Bundesverwaltungsgericht ent-schieden, dass der schwebende Einspruch gegen die Wahl der Vollversamm-lung der Handwerkskammer der G374ltigkeit eines von der Vollversammlung ge-fassten Beschlusses nicht entgegensteht (BVerwGE 108, 169). Diese Recht-sprechung, der sich der Senat anschlie337t, ist auch auf die Beschl374sse des Vor-stands einer Rechtsanwaltskammer anwendbar. Die Rechtsanwaltskammer ist eine K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts (247 62 Abs. 1 BRAO). Sie nimmt, ins-besondere in Verfahren 374ber die Erteilung und den Widerruf der Zulassung zur 11 - 7 - Rechtsanwaltschaft (247247 6 ff. BRAO), hoheitliche Aufgaben in mittelbarer Staats-verwaltung wahr, und zwar in erster Linie durch ihren von der Kammerver-sammlung gew344hlten Vorstand (247247 63 Abs. 1, 64 BRAO), dem diese Aufgaben zugewiesen sind (247247 73, 74 BRAO). F374hrte die erfolgreiche Anfechtung einer Vorstandswahl r374ckwirkend zur Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit der von dem Vorstand zuvor gefassten Beschl374sse, so h344tte dies erhebliche Rechtsunsi-cherheit zur Folge. F374r die nicht kalkulierbare Dauer des Wahlanfechtungsver-fahrens w344re die Funktionsf344higkeit der Rechtsanwaltskammer nicht mehr ge-w344hrleistet. Dies w344re mit dem vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobe-nen Bed374rfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht vereinbar. Die bis zur rechtskr344ftigen Nichtigerkl344rung einer Wahl gefassten Beschl374sse des Vor-stands haben daher trotz der f374r nichtig erkl344rten Wahl des Vorstands Bestand. c) Da es aus den vorstehend dargelegten Gr374nden nicht darauf an-kommt, ob die Vorstandswahlen zu einem sp344teren Zeitpunkt f374r nichtig erkl344rt werden, bestehen entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keine Be-denken dagegen, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren durch ihren Pr344sidenten wirksam vertreten wird (247 80 Abs. 1 BRAO). Hinzukommt, dass dessen Wahl durch den Vorstand (247 78 BRAO) nicht Gegenstand des lau-fenden Wahlanfechtungsverfahrens ist; schon aus diesem Grund ist sie als g374l-tig zu behandeln. Es besteht deshalb kein Anlass, f374r die Antragsgegnerin, wie der Antragsteller beantragt hat, einen Prozesspfleger zu bestellen. Darauf ist der Antragsteller bereits mit Schreiben des Senats vom 24. September 2009 hingewiesen worden. 12 3. Nach 247 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unw374rdig erscheinen l344sst, den Beruf eines Rechtsanwalts auszu374ben. Die 13 - 8 - Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof haben diese Voraussetzungen mit Recht bejaht. Der Versagungsgrund besteht auch weiterhin. 14 a) Der Bewerber erscheint dann unw374rdig im Sinne des 247 7 Nr. 5 BRAO, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abw344gung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umst344nde - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher F374h-rung - nach seiner Gesamtpers366nlichkeit f374r den Anwaltsberuf nicht tragbar er-scheinen l344sst; dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruf-licher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht gest374tzte Inte-resse der 326ffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrit344t des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuw344gen. Dabei kann auch ein schwerwiegendes berufsunw374rdiges Verhalten nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umst344nde soviel an Be-deutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindern kann. Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unw374rdigkeit be-gr374ndenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen m374ssen, in dem eine Zulas-sung zur Rechtsanwaltschaft m366glich ist, l344sst sich nicht durch eine schemati-sche Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine ein-zelfallbezogene Gewichtung aller f374r und gegen den Bewerber sprechenden Umst344nde (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2008 - AnwZ (B) 1/08, juris, Tz. 4 m.w.N.). b) Von diesen Grunds344tzen sind die Antragsgegnerin und der Anwaltsge-richtshof ausgegangen. Sie haben mit Recht angenommen, dass die der Verur-teilung vom 3. Februar 2006 zugrunde liegenden Straftaten des Antragstellers, die dieser in den Jahren 2000 bis Anfang 2003 begangen hat, so schwerwie-gend sind, dass sie der Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft gem344337 247 7 Nr. 5 BRAO noch entgegenstehen. Dies gilt im Beschwerde- 15 - 9 - verfahren weiterhin. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. 16 aa) Der Antragsteller r344umt in seinem Schriftsatz vom 24. Januar 2009 selbst ein, dass in seiner Person zum Zeitpunkt der m374ndlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof ein Grund f374r die Versagung der Zulassung nach 247 7 BRAO vorgelegen habe. Soweit er dessen ungeachtet die Rechtm344337igkeit der strafgerichtlichen Verurteilung mit der Behauptung angreift, das Gest344ndnis in der Hauptverhandlung am 3. Februar 2006 sei unter Zwang erfolgt und des-halb von ihm am 4. November 2008 und nochmals am 1. M344rz 2009 widerrufen worden, ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers zum Verhalten des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft w344hrend einer Unterbrechung der Hauptverhandlung sowie aus den Strafakten weder Anhaltspunkte f374r ein rechtswidriges Handeln des Sitzungsvertreters gegen374ber dem Antragsteller noch daf374r, dass sich der Antragsteller der Wahrheit zuwider der ihm zur Last gelegten Straftaten bezichtigt h344tte. Bei W374rdigung aller Umst344nde ist der Se-nat davon 374berzeugt, dass der Antragsteller aufgrund zutreffender Tatsachen-feststellungen und damit zu Recht wegen Betrugs, versuchter N366tigung und falscher Verd344chtigung in drei F344llen verurteilt worden ist. Der Antragsteller hat sich damit eines Verhaltens schuldig gemacht, das ihn unw374rdig erscheinen l344sst, den Beruf eines Rechtsanwalts auszu374ben. bb) Die in den Jahren 2000 bis Anfang 2003 begangenen Straftaten ste-hen der Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft weiterhin entgegen. 17 Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei gravierenden Straftaten, wie sie auch hier vorliegen, ein zeitlicher Abstand zwischen der die Unw374rdig-keit begr374ndenden Straftat des Bewerbers und dessen Zulassung zur Rechts-anwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren erforderlich (vgl. zuletzt Senats- 18 - 10 - beschluss vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08, juris, zu einem mit dem vorlie-genden Sachverhalt vergleichbaren Fall einer Verurteilung zu einer zur Bew344h-rung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen falscher un-eidlicher Aussage, versuchtem (Prozess-)Betrug, falscher Verd344chtigung, Vor-t344uschen einer Straftat und Verleumdung). Dieser Regelzeitraum, der im vorlie-genden Fall auch im Beschwerdeverfahren noch nicht abgelaufen ist, kann al-lerdings unterschritten werden, wenn das Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen und sozialen Eingliederung bei einer Gesamtw374rdigung der Um-st344nde unter Ber374cksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen l344sst; das ist der Fall, wenn der Bewerber die Gew344hr daf374r bietet, dass er sein Leben wieder geordnet hat, und deshalb nicht mehr festgestellt werden kann, er sei f374r den Anwaltsberuf noch untragbar (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2008, aaO, Tz. 6 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2009, aaO, unter II 2 b). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Auch wenn der An-tragsteller seit den Straftaten, die zu seiner Verurteilung im Jahr 2006 f374hrten, nicht wieder straff344llig wurde, ist die Prognose, dass die Belange der Rechts-pflege und die Interessen der Rechtsuchenden durch die Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr gef344hrdet werden, noch nicht gerechtfertigt. Dies hat der Anwaltsgerichtshof unter sorgf344ltiger und umfassen-der W374rdigung und Abw344gung aller f374r und gegen den Antragsteller sprechen-den Umst344nde zutreffend beurteilt. Darauf nimmt der Senat Bezug. 19 Die Feststellung, dass der Antragsteller bereits die Gew344hr daf374r bietet, dass er nicht wieder straff344llig werden wird, kann auch im Beschwerdeverfahren schon deshalb nicht getroffen werden, weil die Bew344hrungszeit von vier Jahren noch nicht abgelaufen ist. Im Hinblick darauf kommt der bisher straffreien F374h-rung des Antragstellers nach der Verurteilung, wie der Anwaltsgerichtshof mit 20 - 11 - Recht angenommen hat, kein entscheidendes Gewicht zu, weil der Antragstel-ler noch unter dem Druck der zur Bew344hrung ausgesetzten Freiheitsstrafe steht (vgl. BGH, Beschl. v. 1. M344rz 1993 - AnwZ (B) 49/92, BRAK-Mitt. 1993, 102, unter II b; BGH, Beschl. v. 6. November 2006, AnwZ (B) 87/05, juris). Hinzu kommt, dass der Antragsteller, wie unter II 3 b aa ausgef374hrt, nicht bereit ist, seine Straftaten einzugestehen und sich davon zu distanzieren; auch dies f344llt zu seinen Lasten ins Gewicht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2009, aaO). Nicht ausreichend f374r eine Wiederzulassung des Antragstellers zum gegenw344r-tigen Zeitpunkt ist demgegen374ber, dass der Antragsteller in den Jahren 1974 bis 1985, als er zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war, nicht straff344llig gewor-den war und er die sp344teren Straftaten in einer Zeit begangen hat, in der er nicht als Rechtsanwalt zugelassen war. Auch das Alter des Antragstellers gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Der Senat h344lt bei W374rdi-gung aller Umst344nde ebenso wie der Anwaltsgerichtshof die Zeit noch nicht f374r gekommen, es dem Antragsteller zu erm366glichen, den Rechtsanwaltsberuf wie-der auszu374ben. III. Die sofortige Beschwerde im Verfahren AnwZ (B) 44/09 ist zul344ssig, hat aber ebenfalls keinen Erfolg. Auch der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 9. M344rz 2009 ist entgegen der Auffassung des Antragstellers weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Insoweit gilt nichts Anderes als f374r den Beschluss vom 9. Januar 2009. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2008 mit Recht wegen anderweitiger Rechtsh344ngigkeit als unzu-l344ssig angesehen, weil der Anspruch des Antragstellers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft, den er mit seinen Antr344gen vom 30. Juli, 18. August, 4. September, 6. September und 17. Oktober 2008 erneut geltend macht, be- 21 - 12 - reits Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Versa-gungsbescheid der Antragsgegnerin vom 19. September 2009 ist und das ge-richtliche Verfahren 374ber diesen Antrag noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 11 Rdn. 7). Im 334brigen ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den erneuten Versagungsbescheid vom 4. Dezember 2008 auch unbegr374ndet, weil der Antragsteller, wie unter II 3 aus-gef374hrt, derzeit keinen Anspruch auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft hat. - 13 - IV. 22 Den Gesch344ftswert f374r die Beschwerdeverfahren setzt der Senat entge-gen dem Antrag des Antragstellers auf 50.000 200 fest. Dies entspricht der st344n-digen Rechtsprechung des Senats in Verfahren 374ber die Zulassung zur Rechts-anwaltschaft. Das Alter des Antragstellers gibt keine Veranlassung, davon ab-zuweichen. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen der Senat in sei-nem vom Antragsteller angef374hrten Beschluss vom 18. November 1996 (AnwZ (B) 25/96, juris) den Gesch344ftswert ausnahmsweise niedriger angesetzt hat, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Tolksdorf Ernemann Lohmann St374er Quaas Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 09.01.2009 - II ZU 11/07 -
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