BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 13/10 vom 24. M344rz 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Antrag auf Protokollberichtigung - 2 - Der Vorsitzende des Senats f374r Anwaltssachen, der Pr344sident des Bundesge-richtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, und der Urkundsbeamte der Gesch344ftsstelle, Jus-tizamtsinspektor Boppel, haben am 24. M344rz 2011 beschlossen: Die Antr344ge des Beschwerdef374hrers vom 10. Februar 2011 und vom 11. Februar 2011, das Protokoll der Sitzung des Bundesge-richtshofs, Senat f374r Anwaltssachen, vom 7. Februar 2011 zu be-richtigen, werden abgelehnt. Gr374nde: Der Sitzungsprotokoll vom 7. Februar 2011 enth344lt keine Unrichtigkeit i.S. des entsprechend anzuwendenden (Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl. 247 40 Rn. 9) 247 164 ZPO. 1 Der Satz: "Der Vorsitzende hielt Vortrag." gibt den Ablauf der Verhand-lung auch unter Ber374cksichtigung des Vorbringens des Antragstellers zutreffend wieder. Der Vorsitzende hat, wenn auch knapp, in den Sach- und Streitstand eingef374hrt und aufgezeigt, welche Themen der Senat insbesondere f374r er366rte-rungsbed374rftig h344lt. 2 Eine inhaltliche Protokollierung des einleitenden Vortrags des Vorsitzen-den war nicht veranlasst. Der Antragsteller hat bis zum Schluss der Verhand- 3 - 3 - lung nicht beantragt, bestimmte 304u337erungen des Vorsitzenden in das Protokoll aufzunehmen (247 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Von Amts wegen war dies nicht gebo-ten, da es sich hierbei nicht um wesentliche Vorg344nge der Verhandlung (247 160 Abs. 2 ZPO) handelt. Aus den gleichen Gr374nden bedurfte es auch nicht der Protokollierung der vom Antragsteller erbetenen richterlichen Hinweise. Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um nach 247 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO protokollpflichtige Sachan-tr344ge gehandelt hat, war es jedenfalls ausreichend - wie geschehen -, den An-trag des Beschwerdef374hrers auf Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung in das Protokoll aufzunehmen. Die im Termin ge344u337erte Ansicht des Antragstel-lers, ihm seien verschiedene Hinweise zu erteilen, diente der Begr374ndung die-ses Antrags und war daher als solche nicht protokollbed374rftig. 4 Tolksdorf Boppel Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 12.11.2009 - BayAGH I - 3/07 -
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