BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 13/10 vom 7. Februar 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 7. Februar 2011 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. No-vember 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem 18. November 1991 zur Rechtsanwalt-schaft zugelassen. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 widerrief die An-tragsgegnerin die Zulassung wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof 1 - 3 - hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Mit seiner sofor-tigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufs-bescheides erreichen. II. Die nach bisherigem Verfahrensrecht (247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 BRAO aF) statthafte sofortige Beschwerde ist nicht begr374ndet. 2 1. Ob die Beschwerde zul344ssig, insbesondere fristgem344337 eingelegt ist, kann dahinstehen, da die Zur374ckweisung des Rechtsmittels als unbegr374ndet im Streitfall keine anderen Folgen als dessen Verwerfung als unzul344ssig hat und auch sonst Interessen der Beteiligten nicht entgegenstehen (vgl. zur Beschwer-de nach 247 567 ZPO: BGH, Beschluss vom 30. M344rz 2006 - IX ZB 171/04, NJW-RR 2006, 1346 m.w.N.; zur Beschwerde im Recht der Freiwilligen Gerichtsbar-keit ebenso OLG Zweibr374cken, NJW-RR 2004, 34; Unger in Schulte-Bunert/ Weinreich, FamFG, 2. Aufl., 247 68 Rn. 23; Gottwald in Bassenge u.a., FamFG, 12. Aufl., 247 68 Rn. 10; Sternal in Keidel, FamFG, 16. Aufl., 247 68 Rn. 63; a.A. Briesemeister in Jansen, FGG, 247 25 Rn. 2 ff.). Da der Senat durch Beschluss vom 9. M344rz 2010 im Hinblick auf Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung vom 22. Dezember 2010 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeord-net hat, macht es in diesem Ausnahmefall - jedenfalls im praktischen Ergebnis - keinen Unterschied, ob das Rechtsmittel als unzul344ssig verworfen oder als un-begr374ndet zur374ckgewiesen wird. Unter diesen Umst344nden sind weder die Rechtsanwaltskammer noch der Antragsteller beschwert, wenn die Zul344ssigkeit offen gelassen und die Beschwerde als jedenfalls unbegr374ndet zur374ckgewiesen wird. 3 - 4 - 2. Gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5 m.w.N.). Ein Verm366gens-verfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Rechtsanwalts er366ffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis eingetragen worden ist (247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). 4 3. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzun-gen erf374llt. 5 a) Der Antragsteller wendet sich vor allem dagegen, dass bei Erlass des Widerrufsbescheids eine gesetzliche Vermutung f374r seinen Verm366gensverfall nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bestanden habe. Er macht geltend, die im Wider-rufsbescheid aufgef374hrten Eintr344ge im Schuldnerverzeichnis seien nicht geeig-net, die gesetzliche Vermutungswirkung zu begr374nden, weil er gegen die ihnen zugrunde liegenden Haftanordnungen bereits vor Erlass des Widerrufsbe-scheids einstweilige Anordnungen erwirkt und sp344ter eine Aufhebung der Haft-befehle aus verfahrensrechtlichen Gr374nden erreicht habe. 6 - 5 - b) Diese Einw344nde 344ndern nichts daran, dass sich der Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverf374gung im Verm366gensverfall befand. Dazu im Einzelnen: 7 aa) Der Vermutungstatbestand des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO entf344llt grunds344tzlich nicht bereits dadurch, dass bei Erlass des Widerrufsbescheids vorhandene Eintragungen sp344ter gel366scht worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083 f.). 8 Ob vorliegend hinsichtlich der im Widerrufsbescheid genannten Eintra-gungen aus den Erw344gungen, mit denen der Senat im vorausgegangenen Ver-fahren AnwZ (B) 18/01 mit Beschluss vom 26. November 2001 (NJW 2003, 577) den Wegfall der Vermutungswirkung angenommen hat, ausnahmsweise eine andere Bewertung angezeigt ist, kann nach bisherigem Sach- und Streitstand nicht abschlie337end beurteilt werden, bedarf jedoch auch keiner Ent-scheidung. Denn zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs fand sich im Schuld-nerverzeichnis die Eintragung eines weiteren - n344mlich des am 12. September 2005 in der Sache 1 M ergangenen - Haftbefehls, f374r den entspre-chende Ausnahmegr374nde fehlen. Dass auch dieser Haftbefehl auf Verfahrens-fehlern beruhte oder der Antragsteller gar vor Erlass des Widerrufsbescheids eine einstweilige Anordnung gegen seine Eintragung erwirkt hatte, hat er nicht vorgetragen. Hierf374r bestehen auch nach Aktenlage keine tragf344higen Anhalts-punkte. Im Gegenteil: Ausweislich der Mitteilungen des Amtsgerichts W. vom 16. Oktober 2007 und vom 14. Juli 2008 war der Haftbefehl vom 12. September 2005 auch zu diesen Zeitpunkten noch im Schuldnerverzeichnis notiert. Auch diese Eintragung ist geeignet, den Vermutungstatbestand des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO zu erf374llen. Dass der zugrunde liegende Haftbefehl im Widerrufsbescheid keine Erw344hnung fand, ist f374r die Pr374fung sei-ner Rechtm344337igkeit ohne Belang. Insofern kommt es nur auf die Eintragung an. 9 - 6 - bb) Letztlich kann aber auch dahingestellt bleiben, ob die Eintragung des Haftbefehls vom 12. September 2005 die Vermutung begr374ndet, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung im Verm366gensverfall befand. Denn dies wird unabh344ngig vom Eingreifen einer gesetzlichen Vermutung durch aussagekr344ftige Beweisanzeichen belegt. Bei Erlass des Widerrufsbescheids betrieb eine gr366337ere Anzahl von Gl344ubigern die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller wegen titulierter Forderungen in nicht unbetr344chtlicher H366he. Auch wenn der Antragsteller einen Teil der von einigen Gl344ubigern erwirkten Vollstreckungsma337nahmen wegen Verfahrensm344ngeln mit Erfolg angreifen konnte, belegen die im Widerrufsbescheid dokumentierten Vollstreckungsauf-tr344ge und Verbindlichkeiten, dass seine Einkommens- und Verm366gensverh344lt-nisse zum Zeitpunkt des Widerrufs ein geordnetes Wirtschaften nicht mehr er-m366glichten. 10 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Hierzu das Folgende: 11 Soweit sich der Antragsteller unter Beweisantritt darauf beruft, dass ein Teil der titulierten Forderungen zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs bereits aufgrund erfolgreich durchgef374hrter Zwangsvollstreckungsma337nahmen getilgt gewesen sei, ist dies unerheblich, weil er gleichzeitig einr344umt, dass nicht in allen F344llen eine Befriedigung der Gl344ubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erreicht worden war. Dies gilt insbesondere f374r die im Widerrufsbescheid unter Ziffer 2 Buchst. b, d, f, g und unter 3 c und d genannten F344lle. 12 - 7 - Hinsichtlich eines Teils dieser Forderungen macht der Antragsteller zwar geltend, er habe sie im Wege der Aufrechnung getilgt. Auch dieser Vortrag ist jedoch nicht geeignet, die f374r seinen Verm366gensverfall sprechenden Beweisan-zeichen zu entkr344ften. Daf374r fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der 247247 387 ff. BGB. 13 Der Antragsteller hat schlie337lich auch nicht vorgetragen, dass er 374ber ausreichende liquide Verm366genswerte verf374gte, um die gegen ihn vollstreckten Forderungen zu tilgen. Er hat zu seinen wirtschaftlichen Verh344ltnissen im Zeit-punkt des Zulassungswiderrufs keine konkreten Angaben gemacht, sondern sich auf pauschale und weitgehend unbelegte Darlegungen beschr344nkt. Soweit er sich erg344nzend auf ein Recht zur Verweigerung freiwilliger Zahlungen beruft, ist dieses Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, die f374r einen Verm366gensverfall sprechenden Beweisanzeichen auszur344umen. Dies w344re nur der Fall, wenn die Eink374nfte und das sonstige Verm366gen des Antragstellers zur Begleichung der betreffenden Verbindlichkeiten ausgereicht h344tten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. M344rz 2010 - AnwZ (B) 84/09, juris Rn. 11). Hierzu fehlen jedoch belastbare Angaben. Der Umstand, dass die Forderungen hinsichtlich derer der Antragstel-ler eine freiwillige Zahlung verweigert, vergleichsweise geringf374gig sind, gen374gt nicht f374r die Annahme, es seien ausreichende finanzielle Mittel zur Deckung der vollstreckbaren Forderungen vorhanden gewesen. 14 c) Eine Gef344hrdung der Rechtsuchenden lie337 sich bei Widerruf der An-waltszulassung ebenfalls nicht ausschlie337en. Der Verm366gensverfall eines Rechtsanwalts f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). 15 - 8 - 4. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung sind auch nicht nachtr344glich entfallen. 16 a) Zwar scheidet nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ein Wider-ruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens ent-fallen ist (BGH, Beschl374sse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357, und vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150). Dies setzt aber voraus, dass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Verm366gens-verfalls, von dem Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wird (BGH, Be-schluss vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 80/90, aaO). Die Darlegungs- und Be-weislast daf374r, dass es ihm gelungen ist, den Verm366gensverfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73), dem eine entsprechende Mitwirkungs-pflicht nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 36a BRAO a.F. (heute 247 32 BRAO i.V.m. 247 26 Abs. 2 VwVfG) obliegt. Dieser Nachweis ist nicht gef374hrt. 17 b) Die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers haben sich nicht nach-tr344glich konsolidiert. Er ist erneut mit sechs - im Jahr 2010 ergangenen - Haft-befehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. 334berdies werden laufend Zwangsvollstreckungen gegen den Antragsteller betrieben, wie die Mitteilungen des Gerichtsvollziehers E. vom 20. Oktober 2009 und vom 21. September 2010 belegen. 18 Dass sich die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers nicht verbes-sert, sondern im Gegenteil sogar noch verschlechtert haben, wird insbesondere dadurch belegt, dass nach Mitteilung des Amtsgerichts W. vom 28. Dezember 2010 gegen den Antragsteller am Tag zuvor wegen eines dingli- 19 - 9 - chen und pers366nlichen Anspruchs von 445.335,22 200 die Zwangsverwaltung des Hausgrundst374cks F. weg angeordnet worden ist. Es handelt sich hierbei um das Anwesen, in dem der Antragsteller mit seiner Fami-lie lebt und in dem er seine Kanzlei betreibt. Von einem Aktivverm366gen, das dem Antragsteller erm366glicht, die titulier-ten Forderungen seiner Gl344ubiger befriedigen zu k366nnen, kann entgegen sei-nen Behauptungen nach wie vor nicht ausgegangen werden. Trotz gerichtlicher Hinweise hat er davon abgesehen, den Stand seiner Gesamtverbindlichkeiten und die von ihm aus seiner Anwaltst344tigkeit erzielten Gewinne sowie seine sonstigen Verm366genswerte offen zu legen. Er hat lediglich - unter Protest - sei-ne Bereitschaft erkl344rt, "dem Gericht die Anlage eines Geldbetrages nachzu-weisen, welcher der H366he der vermeintlich offenen Verbindlichkeiten" entspre-che. Diese pauschal gehaltene Erkl344rung gen374gt aber nicht f374r den erforderli-chen Nachweis einer nachtr344glichen Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Ver-h344ltnisse. Gleiches gilt f374r seine "h366chsthilfsweise" erkl344rte "Bereitschaft, die vermeintlich offenen Verbindlichkeiten auf Weisung des Senats - durch Zahlung zu tilgen". Der Antragsteller verkennt dabei, dass es ihm obliegt, in eigener Ver-antwortung eine Konsolidierung seiner finanziellen Lage zu bewirken und diese zweifelsfrei zu belegen. 20 Soweit der Antragsteller bez374glich der Frage einer Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse eine Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches Geh366r durch den Anwaltsgerichtshof geltend macht, ist ein etwaiger Geh366rsver-sto337 jedenfalls dadurch geheilt, dass der Senat als Beschwerdegericht die er-forderlichen Tatsachenfeststellungen selbst trifft. 21 - 10 - c) Die Interessen der Rechtsuchenden sind im Hinblick auf den nicht ausger344umten Verm366gensverfall des Antragstellers nach wie vor gef344hrdet. Tragf344hige Anhaltspunkte daf374r, dass diese Gef344hrdung ausnahmsweise nicht besteht, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 22 5. Der Senat sieht keinen Anlass, die m374ndliche Verhandlung auf Antrag des Antragstellers wieder zu er366ffnen. Der Antragsteller hat ausreichend Gele-genheit erhalten, zur Sache Stellung zu nehmen und sich zu allen entschei-dungserheblichen Gesichtspunkten zu 344u337ern. Die erforderlichen Hinweise sind ihm bereits in der Terminsverf374gung vom 20. September 2010 erteilt worden. Aufgrund dieser Verf374gung sind ihm auch die Berichte des Gerichtsvollziehers E. vom 20. Oktober 2009 und vom 21. September 2010 zugeleitet worden. Der Antragsteller hat deren Zugang mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2010 be-st344tigt und ausreichend Gelegenheit gehabt, zu den ihm 374bersandten Unterla-gen Stellung zu nehmen; die m374ndliche Verhandlung in dieser Sache fand erst am 7. Februar 2011 statt. Schlie337lich ist dem Antragsteller auch - mit Verf374gung 23 - 11 - vom 27. Oktober 2010 - die M366glichkeit einger344umt worden, auf der Gesch344fts-stelle des Anwaltsgerichtshofs in M. Einsicht in die dem Senat vorliegen-den Akten zu nehmen. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht. Tolksdorf Lohmann Fetzer Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 12.11.2009 - BayAGH I - 3/07 -
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