BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 13 /10 vom 27. Juli 20 12 in dem Verfahren wegen Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Nichtigkeitsklage - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat d urch den Präsi denten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf , die Richte r innen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 27. Juli 2012 beschlossen: Die Nichtigkeitsklage gegen den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2011 wird auf Ko sten des Antragsteller s als unzulässig verworfen. Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des S e- natsbeschlusses vom 7. Februar 2011 wird abgelehnt. Gründe: I. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Der Anwaltsgerichtshof wies den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtli che Entscheidung zurück . Hiergegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. Mit Schriftsatz vom 3 1. Januar 2011 lehnte der Antragst eller die beim Bundesgerichtshof zur En t- scheidung über sein Rechtsmittel berufenen Berufsrichter und anwaltlichen Be i- sitzer als befangen ab. D er Senat erklärte m it Beschluss vom 7. Februar 2011 das Ablehnungsgesuch gegen die Berufsrichter für unbegründet u nd verwarf das Ablehnungsgesuch gegen die anwaltlichen Beisitzer als unzulässig. Mit weiterem Be schluss vom 7. Februar 2011 wies der Senat nach mündlicher Ve r- 1 - 3 - handlung, in welcher dem Antragsteller zunäc hst die Entscheidung über die Ablehnungsanträge vom 31 . Januar 2011 bekannt gemacht worden war, durch die erfolglos abgelehnten Richter die sofortige Be schwerde zurück. Die mit Schreiben vom 7. Juli 2011 erhobene Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über die Ablehnungsanträge wurde mit Beschluss vom 6. Juni 2 012 als unz u- lässig verworfen. Ebenfalls mit Schreiben vom 7. Juli 2011 hat der Antragsteller die hier gegenständli che Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung des Senats über seine sofortige Beschwerde erhoben und die Aussetzung der Vollziehung im Wege d es einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Er macht einen Nichti g- keitsgrund " in rechtsähnlicher Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO " geltend; die erkennenden Richter hätten gegen ihre Wartepflicht nach § 47 Abs. 1 ZPO verstoßen. II. Die Nichtigkeitskl age ist gemäß § 215 Abs. 3 BRAO, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., §§ 578 ff. ZPO analog statthaft ( vgl. BGH, Be schluss vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 27/93, BGHZ 125, 288, 290; vom 30. November 2011 - AnwZ (B) 74/07 Rn. 3) . Sie ist jedoch entsprechend § 589 Ab s. 1 ZPO als u n- zulässig zu verwerfen . Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Nichtigkeitsgrundes im Sinne von § 5 79 ZPO nicht dargelegt . 1. Nach § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war . Ein sol cher Fall liegt nicht vor. Die Ablehnungsanträge des Antragstellers 2 3 4 - 4 - waren erfolglos. Ein Verstoß gegen die Wartepf licht des § 47 Abs. 1 ZPO erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 579 Ab s. 1 Nr. 3 ZPO; überdies liegt ein so l- cher Verstoß nicht vor (vgl. BGH , Beschluss vom 7. März 2012 - AnwZ (B) 13/10 Rn. 9 ff.) . D ie Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Antragste l- lers hat dessen Anhörungsrüge standgehalten (vgl. auch BVerfG, ZIP 1988, 174, 175; BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI 2004, 753 m.w.N . ). 2. Nach § 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn ein Richter bei der Entsc heidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war . Die Voraussetzungen dieses Nichtigkeitsgrundes sind ebenfalls nicht erfüllt. Keiner der Richter, die am B e- schluss vom 7. Februar 2011 mitgewirkt haben, war kraf t Gesetzes (§ 215 Abs. 3 BRAO, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 6 Abs. 1 FGG) von der Au s- übung des Richteramts ausgeschlossen. 3. Über den offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Wiederaufnahmea n- trag kann der Senat ohne mündliche Verhandlu ng durch Beschlus s entscheiden ( vgl. BGH, B eschluss vom 30. November 2011 - AnwZ (B) 74/ 07 Rn. 5 ) . 5 6 - 5 - III. Da die Nichtigkeitsklage unzulässig ist, bleibt auch d er Antrag auf eins t- weiligen Rechtsschutz ohne Erfolg. Tolksdorf Lohmann Fetzer Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 12.11.2009 - BayAGH I - 3/07 - 7
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