BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 13 /10 vom 6. Juni 2 012 in dem Verfahren wegen Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge gegen die Entscheidung vom 7. Februar 2011 über das Ableh nungsgesuch des Antragstellers - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat d urch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Ka yser , die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 6. Juni 2012 beschlos sen: Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen die Entscheidung des Senats vom 7. Februar 2011 über das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 31. Januar 2011 gegen den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf sowie die Richterinnen am Bund esgerichtshof Lohmann und Dr. Fetzer wird verworfen. Gründe: I. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 hat die Antragsgegnerin die Z u- lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den dage gen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 3 1. Januar 2011 die zur Entscheidung über sein Rechtsmittel berufenen Berufsrichter und anwaltlichen Beisitzer als befa n- gen abgelehnt. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Februar 2011, dem Antra g- steller in voll ständiger Form zugestellt am 7. Juli 2011, das Ablehnungsgesuch 1 - 3 - gegen die Berufsrichter für u nbegründet erklärt und das Ablehnungsgesuch g e- gen die anwaltlichen Beisitzer als unzulässig verworfen. Mit weiterem B e- schluss vom 7. Februar 2011 hat der Senat nach mündlicher Verhandlung, in der dem Antragsteller zunächst die Entscheidung über sein Ableh n ungsgesuch vom 31. Januar 2011 bekannt gemacht worden war, durch die erfolglos abg e- lehnten Berufsrichter und anwaltlichen Beisitzer die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 hat d er Antragsteller unter a nderem eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Senats vom 7. Februar 2011 über sein Ablehnungsgesuch vom 31. Januar 2011 er hoben. Eine Begründung di e- ser Anhörungsrüge ist entgegen seiner Ankündigung ausgeblieben. II. Die nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 29a FGG a.F. statthafte Anhörungsrüge des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an de r erforderlichen Darlegung (§ 29a Abs. 2 Satz 6 FGG a.F.) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch de n Senat ma n- gelt . Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen 2 3 - 4 - Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll ( vgl. Senatsbe schluss vom 3. Dezember 2010 - AnwZ (B) 105/09 Rn. 7 m . w . N . ). Daran fehlt es hier. Kayser König Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 12.11.2009 - BayAGH I - 3/07 -
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