BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 14/05 vom 5. Dezember 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanw344lte Dr. Kieserling, Dr. W374llrich und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 5. De-zember 2005 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2004 wird zur374ck-gewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verf374gung vom 12. Februar 2004 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers. 2 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller hatte am 15. Juli 2003 die eidesstattliche Ver-sicherung abgelegt und war daher im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsver-f374gung in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D. eingetragen. Ausweislich der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin, der der Antragstel-ler nicht entgegengetreten ist, betrug die Gesamth366he seiner noch offenen Ver-bindlichkeiten zum Zeitpunkt des Widerrufs ca. 146.000 200. 5 b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derar-tigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. 6 - 4 - 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Vielmehr hat der Antragsteller selbst in seiner Beschwerdebegr374ndung vom 21. Juni 2005 den Verm366gensverfall 204unstreitig gestellt223. Die von ihm vorgelegte Aufstellung 204Verbindlichkeiten, Stand 31.05.2005223 weist 226 nach Abzug erbrach-ter Raten- und Teilzahlungen - nunmehr einen Schuldenstand von ca.177.000 200 aus. 7 3. Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden unge-achtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, ist nicht gegeben. 8 a) Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, er beabsichtige seine Kanzlei aufzugeben und bei Assessor B., der noch seine Zulassung als Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in D. beantragen m374sse, eine Besch344ftigung als freier Mitarbeiter einzugehen. Dabei sollen Vereinbarungen und Regelungen getroffen werden, wie sie der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2004 - AnwZ(B) 43/03 (NJW 2005, 511) habe gen374gen lassen. Zum Nachweis hat der Antragsteller nunmehr einen mit Assessor B., der zwischenzeitlich mit Ur-kunde der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2005 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Land- und Amtsgericht D. zugelassen wor-den ist, am 9. November 2005 geschlossenen Vertrag vorgelegt, der seine T344-tigkeit als freier Mitarbeiter in dessen neu gegr374ndeten Kanzlei, die sich in den fr374heren Kanzleir344umen des Antragstellers befindet, regelt. 9 b) Dies ist schon deshalb nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu rechtfer-tigen, da die in Aussicht genommene T344tigkeit des Beschwerdef374hrers in einer Einzelkanzlei erfolgen soll. Wie der Senat in dem Verfahren AnwZ(B) 13/05 mit Beschluss ebenfalls vom heutigen Tage im Anschluss an die Senatsentschei-dung vom 18. Oktober 2004 klargestellt hat, kann bei einer Anstellung des in Verm366gensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer Einzelkanzlei eine Gef344hr- 10 - 5 - dung der Interessen der Rechtsuchenden durch arbeitsvertragliche Beschr344n-kungen der Befugnisse des angestellten Rechtsanwalts nicht ausgeschlossen werden, weil deren Einhaltung in einer Einzelkanzlei - anders als in einer Sozie-t344t 226 nicht zuverl344ssig sichergestellt werden kann. In einer Einzelkanzlei ist - schon aus strukturellen Gr374nden - eine effektive Kontrolle in Bezug auf den Umgang mit Mandantengeldern, insbesondere in F344llen der Urlaubsabwesen-heit oder Krankheit des Kanzleiinhabers nicht gew344hrleistet (vgl. auch Senats-beschluss vom 17. Oktober 2005 226 AnwZ(B) 73/04). W344hrend sich der ange-stellte Rechtsanwalt in einer Soziet344t mehreren Rechtsanw344lten gegen374ber ver-traglich gebunden hat und deshalb von seinen Vertragspartnern auch dann noch 374berwacht werden kann, wenn einer von ihnen die Kontrolle vor374berge-hend nicht aus374ben kann, ist der in einer Einzelkanzlei angestellte Rechtsan-walt bei zeitweiliger Verhinderung des Kanzleiinhabers - faktisch 226 wesentlich eher dazu in der Lage, entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen Handlun-gen vorzunehmen, die die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrden k366nnen. Dem kann der Inhaber einer Einzelkanzlei auch durch Vereinbarungen 374ber seine Vertretung durch einen au337enstehenden Rechtsanwalt (vgl. hier Ziffer 2 Abs. 5 des vorgelegten Vertrages) nicht hinreichend begegnen, weil solche Re-gelungen den unvorhergesehenen Ausfall des Einzelanwalts nicht in jedem Fall abfangen k366nnen. c) Dar374ber hinaus stehen hier noch weitere Gesichtspunkte der Annah-me eines Ausnahmefalls entgegen. 11 aa) Anders als in dem der Senatsentscheidung vom 18. Oktober 2004 zugrunde liegenden Fall ist nach Ziffer 1. des vorgelegten Vertrages die beab-sichtigte T344tigkeit des Antragstellers nicht die eines angestellten Rechtsanwalts, sondern die eines 204freien Mitarbeiters223 (vgl. hierzu Henssler/Pr374tting-Hartung, BRAO, 2. Aufl., 247 59 a Rdn 116). Zudem ist vorgesehen, dass der Name des Antragstellers im Briefkopf der Kanzlei, in deren Beschilderung und der Be- 12 - 6 - schriftung von Kanzleivisitenkarten, wenn auch mit dem Zusatz 204unter Mitarbeit von223, erscheint. Dies birgt die Gefahr, dass nach Au337en hin der Anschein einer uneingeschr344nkten selbst344ndigen Berufsaus374bung erweckt wird, zumal die Kanzleir344ume mit denen der vom Antragsteller fr374her allein betriebenen Kanzlei identisch sind. bb) Weiterhin hatte der Beschwerdef374hrer in dem vom Senat am 18. Ok-tober 2004 entschiedenen Fall die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen beantragt und zugleich einen Antrag auf Restschuldbefreiung ge-stellt. Der Senat hat daher in jenem Verfahren die dort eingegangenen arbeits-rechtlichen Beschr344nkungen mit Blick auf die Regelungen der 247247 1 bis 3 BRAO als noch hinnehmbar bezeichnet, da davon ausgegangen werden k366nne, dass diese nur vor374bergehender Natur sein werden, weil der Antragsteller nach Ab-schluss des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erlangen werde. Auch insoweit weist der vorliegende Fall einen wesentlichen Unterschied auf. Der Antragsteller hat bisher nur in Aussicht gestellt, gegebenenfalls Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen (Ziffer 4. des Vertrages). Damit ist ein Zeitpunkt, zu welchem die eingegangenen Beschr344nkungen wieder entfallen k366nnten, nicht absehbar. Dies erscheint nicht zuletzt mit Blick auf die hier gege-benen, die Berufsaus374bung des Antragstellers in besonderem Ma337e beschnei-denden Regelungen - nach Ziffer 2. Abs. 2 des Vertrages ist dem Antragsteller nicht einmal das F374hren von Mandantengespr344chen in Abwesenheit des Kanz-leiinhabers gestattet 226 nur noch schwerlich mit dem Berufsbild und der Stellung des Rechtsanwalts, wie sie in den 247247 1 226 3 BRAO ihren Niederschlag gefunden haben, vereinbar. 13 cc) Schlie337lich hatten sich in dem am 18. Oktober 2004 entschiedenen Fall die Rechtsanw344lte, die den Arbeitsvertrag mit dem in Verm366gensverfall ge-ratenen Rechtsanwalt geschlossen hatten, vertraglich verpflichtet, den pf344ndba-ren Teil des Arbeitseinkommens des Rechtsanwalts an den Insolvenzverwalter 14 - 7 - bzw. an einen vom Insolvenzgericht zu bestellenden Treuh344nder abzuf374hren. Damit waren einerseits Vorkehrungen daf374r getroffen worden, dass Forderun-gen der Gl344ubiger des Rechtsanwalts jedenfalls teilweise befriedigt werden konnten. Andererseits hatte die dort bereits erfolgte Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens aber auch zur Folge, dass der Rechtsanwalt 226 anders als hier - f374r die Dauer des Insolvenzverfahrens Einzelzwangsvollstreckungsma337nahmen seiner Gl344ubiger, die zu einer Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden f374hren k366nnen, weitgehend entzogen war (vgl. 247 89 InsO). Hirsch Otten Ernemann Frellesen Kieserling W374llrich Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 24.09.2004 - 1 ZU 25/04 -
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