BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 14/06 vom 29. Februar 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und die Rechts-anw344lte Prof. Dr. St374er und Dr. Martini am 29. Februar 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2005 wird zur374ckge-wiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verf374gung vom 20. Dezember 2004 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers. 2 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufs-verf374gung mit drei Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattli-chen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts K. einge-tragen. Dar374ber hinaus waren gegen ihn die in der Widerrufsverf374gung aufge-f374hrten weiteren Zwangsvollstreckungsma337nahmen durchgef374hrt worden, f374r deren vollst344ndige Erledigung der Antragsteller trotz Aufforderung keinen Nachweis erbracht hatte. 5 b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Mandantengeldern. 6 - 4 - 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 7 Der Antragsteller hat am 23. Oktober 2006 die eidesstattliche Versiche-rung (247 807 ZPO) abgegeben. Die gesetzliche Vermutung eines Verm366gensver-falls wirkt somit fort. Er hat auch nicht innerhalb der ihm im Senatstermin vom 5. Februar 2007 gesetzten Frist, die der Senat mehrfach stillschweigend verl344n-gert hat, eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse nachzuweisen vermocht. Zwar ist es ihm zwischenzeitlich gelungen, die L366schung der ihn betreffende Haftbefehlsanordnungen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts K. zu erreichen. Soweit eine weitere Forderung in H366he von 5.000 200 (Ver-gleich aus dem Verfahren Landgericht K. ) bekannt geworden war, hat er mit dem Gl344ubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und die Zahlung von zwei Raten in H366he von jeweils 500 200 durch Vorlage entsprechen-der 334berweisungstr344ger belegt. Entgegen der ihm im Senatstermin vom 5. Feb-ruar 2007 erteilten Auflage hat der Antragsteller jedoch nicht die Erledigung der Positionen 55 (Forderung des V. in H366he von damals 13.460 200) der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin vom 31. Ja-nuar 2007 nachgewiesen. Ferner sind nach einer Mitteilung des zust344ndigen Gerichtsvollziehers vom 16. November 2007 gegen den Antragsteller weitere Zwangsvollstreckungsma337nahmen durchgef374hrt worden, die teilweise bislang nicht bekannte Verbindlichkeiten betreffen. Den erneuten Vollstreckungsversu-chen liegen Forderungen folgender Gl344ubiger (Forderungsh366he jeweils in Klammern) zu Grunde: V. (13.691,30 200), A. GmbH (3.069,32 200), A. S. (2.092,11 200) und Fa. P. GmbH (1.273,85 200). Dies verbietet die Annahme einer Konsolidierung. 8 - 5 - Schlie337lich ist weiterhin von einer Gef344hrdung der Interessen der Recht-suchenden auszugehen, worauf nicht zuletzt auch der mit Schreiben der Staatsanwaltschaft K. - Zweigstelle M. - vom 21. Juni 2007 mitgeteilte Strafbefehlsantrag hinweist, in welchem dem Antragsteller unter anderem ein Vergehen der Untreue zum Nachteil einer fr374heren Mandantin (Nichtweiterlei-tung von Fremdgeld) zur Last gelegt wird. 9 3. Der Senat kann ohne m374ndliche Verhandlung entscheiden, da sich die Verfahrensbeteiligten im Senatstermin vom 5. Februar 2007 mit einer Entschei-dung im schriftlichen Verfahren einverstanden erkl344rt haben. 10 Tolksdorf Ernemann Frellesen Schaal Kappelhoff St374er Martini Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 25.11.2005 - 1 ZU 11/05 -
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