BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 14/07 vom 25. Februar 2008 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FAO 247247 7, 9 a) Bei der Auswahl der Themen f374r das Fachgespr344ch steht dem Ausschuss ein Beurteilungsspielraum zu. 334berpr374ft werden kann nur, ob sich die Themen des Fachgespr344chs in dem zul344ssigen stofflichen Rahmen halten, zur Ermittlung der Kenntnisse geeignet sind, dem Zweck des Gespr344chs dienen und ob das Verfah-ren im 334brigen beachtet ist. b) Gen374gen die praktischen Nachweise den Anforderungen des 247 5 FAO nicht, k366nnen die Themen aus dem gesamten nicht durch Fallbearbeitungen abgedeck-ten f374r die jeweilige Fachanwaltsbezeichnung in den 247247 8 bis 14k FAO vorgese-henen Stoff gew344hlt werden; f374r die durch Fallbearbeitungen abgedeckten Berei-che gilt das nur, wenn sich Zweifel ergeben. (Fortf374hrung von Senat, Beschl. v. 7. M344rz 2005, AnwZ (B) 11/04, NJW 2005, 2082) BGH, Beschl. v. 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 14/07 - AGH Hamburg wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini ohne m374ndliche Verhandlung am 25. Februar 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-stadt Hamburg vom 12. Januar 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem 19. Januar 1990 im Bezirk der Antragsgeg-nerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er beantragte am 3. September 2003 bei der Antragsgegnerin, ihm die Befugnis zu verleihen, die Fachanwaltsbe-zeichnung "Fachanwalt f374r Steuerrecht" zu f374hren, und legte dazu am 27. Okto- 1 - 3 - ber 2004 zwei Zertifikate der Deutsche Anwalt Akademie aus dem Jahre 2001 und eine Fallliste mit 50 Eintragungen vor. Diese erg344nzte er auf Beanstandung der Antragsgegnerin am 16. Februar 2005. Aufgrund des Ergebnisses eines Fachgespr344chs am 5. September 2005 empfahl der zust344ndige Ausschuss der Antragsgegnerin die Zur374ckweisung des Antrags, die die Antragsgegnerin am 17. November 2005 aussprach. Die Fallliste gen374ge als Praxisnachweis nicht; in dem Fachgespr344ch habe der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen nicht nachgewiesen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der An-tragsteller mit der von dem Anwaltsgerichtshof zugelassenen sofortigen Be-schwerde, deren Zur374ckweisung die Antragsgegnerin beantragt. II. Das nach 247 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO statthafte und auch sonst zul344ssige Rechtsmittel ist unbegr374ndet. Die Zur374ckweisung seines Antrags auf Verleihung der Befugnis zur F374hrung der beantragten Fachanwaltsbezeichnung "Fachan-walt f374r Steuerrecht" durch die Antragsgegnerin ist rechtm344337ig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Er erf374llt die Voraussetzungen f374r die Verleihung dieser Fachanwaltsbezeichnung nicht. 2 1. Die Verleihung der Befugnis zur F374hrung der Fachanwaltsbezeich-nung "Fachanwalt f374r Steuerrecht" setzt nach 247 43c Abs. 1, 247 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b BRAO i.V.m. 247 1 Satz 1, 247 2 Abs. 1 FAO besondere theoretische Kenntnisse in den in 247 9 FAO bezeichneten Einzelbereichen und praktische Er-fahrung voraus. Dazu muss der Antragsteller nach 247 5 Satz 1 Buchstabe b FAO mindestens 50 F344lle aus diesen Bereichen pers366nlich und weisungsfrei bearbei-tet haben. Dabei m374ssen nach 247 5 Satz 1 Buchstabe b Satz 2 FAO jeweils min- 3 - 4 - destens f374nf F344lle mindestens drei der in 247 9 Nr. 3 FAO bezeichneten Steuerar-ten erfassen. Mindestens zehn F344lle m374ssen rechtsf366rmliche Verfahren (Ein-spruchs- und Klageverfahren) sein. 2. Der Antragsteller hat die danach erforderlichen theoretischen F344hig-keiten nachgewiesen. Er hat zwar seinen Antrag nicht in demselben Jahr ge-stellt, in dem der Lehrgang endete. Das f374hrte aber nicht dazu, dass er zus344tz-lich noch einen Fortbildungsnachweis nach 247 4 Abs. 2 FAO in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (des Beschlusses der 6. Sitzung der 3. Sat-zungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer vom 3. April 2006, BRAK-Mitt. 2006, 168) zu erbringen hatte. Denn f374r die Bescheidung seines Antrags gilt nach 247 16 Abs. 1 FAO in der vorgenannten Fassung noch das bis dahin ma337gebliche Recht, das dieses Erfordernis nicht vorsah. 4 3. Der Antragsteller hat aber die erforderlichen praktischen Erfahrungen nicht nachgewiesen. Er hat zwar eine Fallliste vorgelegt, die in ihrer erg344nzten Fassung 51 F344lle aufwies. Dieser Fallliste fehlte aber die in 247 5 Satz 1 Buchsta-be b FAO geforderte Spezifikation. Die Vorschrift verlangt die Bearbeitung von jeweils mindestens f374nf F344llen in mindestens drei der in 247 9 Nr. 3 FAO genann-ten Steuerarten. Dieses Quorum erreicht auch die erg344nzte Fallliste des An-tragstellers nur in zwei Steuerarten, n344mlich bei der Umsatzsteuer mit 20 Fall-bearbeitungen und bei der Lohn- und Einkommensteuer mit 16 Fallbearbeitun-gen. In den anderen Steuerarten wird das Quorum dagegen nicht erreicht. Im Bereich der K366rperschaftsteuer weist die Liste lediglich vier Fallbearbeitungen aus, im Bereich der Gewerbesteuer zwei und in dem 226 in 247 9 Nr. 3 FAO nicht genannten 226 Bereich der Kraftfahrzeugsteuer ebenfalls nur zwei Fallbearbei-tungen. Das gen374gt den Anforderungen nicht. 5 - 5 - 4. Der Antragsteller hat die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auch nicht in dem Fachgespr344ch nachgewiesen. 6 a) Die Antragsgegnerin durfte das Fachgespr344ch anordnen. Eine solche Anordnung w344re zwar, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, nicht zul344s-sig, wenn die erforderlichen praktischen Erfahrungen in einer den Anforderun-gen des 247 5 FAO gen374genden Fallliste nachgewiesen sind (Senat, Beschl. v. 7. M344rz 2005, AnwZ (B) 11/04, NJW 2005, 2082, 2083; Beschl. v. 6. M344rz 2006, AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513, 1515, insoweit in BGHZ 166, 292 nicht ab-gedruckt). Gerade das ist hier aber nicht der Fall. Die Antragsgegnerin war deshalb berechtigt, dem Antragsteller die M366glichkeit zu geben, die erforderli-chen Kenntnisse und Erfahrungen in einem Fachgespr344ch nachzuweisen. 7 b) Die Bestimmung des Gegenstands des Fachgespr344chs durch den zu-st344ndigen Fachausschuss der Antragsgegnerin ist rechtlich nicht zu beanstan-den. 8 aa) Der zust344ndige Fachausschuss der Antragsgegnerin hat dem An-tragsteller als Gegenstand des Fachgespr344chs die Themen "allgemeines Ver-fahrensrecht, Au337ensteuerrecht, Umsatzsteuer, Buchf374hrung und Bilanzen" genannt. Diese Auswahl ist im gerichtlichen Verfahren nur eingeschr344nkt 374ber-pr374fbar. Das Fachgespr344ch hat zwar nicht den Zweck, die Kenntnisse und Er-fahrungen wie in einer m374ndlichen Pr374fung festzustellen; es dient lediglich da-zu, die bei der Pr374fung der Nachweise nach 247 6 FAO festgestellten Defizite auszugleichen (Senat, Beschl. v. 6. M344rz 2006, AnwZ (B) 36/05, aaO). In die-sem Rahmen l344sst sich der Gegenstand des Fachgespr344chs nur im Rahmen einer dem zust344ndigen Fachausschuss der Rechtsanwaltskammer 374bertrage-nen fachlichen Wertung bestimmen. Diese Wertung ist, 344hnlich wie die Bestim-mung des Pr374fungsstoffs einer m374ndlichen oder schriftlichen Pr374fung (dazu: 9 - 6 - BVerwGE 51, 331, 338 f.), nur einer eingeschr344nkten gerichtlichen 334berpr374fung zug344nglich. 334berpr374ft werden kann, wie bei Pr374fungen im Allgemeinen, nur, ob sich die Themen des Fachgespr344chs in dem zul344ssigen stofflichen Rahmen halten (BVerwG NJW 1998, 323, 327 226 f374r Pr374fung zum vereidigten Buchpr374-fer), zur Ermittlung der Kenntnisse geeignet sind (BVerwG Buchholz 421.0 226 Pr374fungswesen Nr. 407 S. 75 226 f374r 344rztliche Pr374fung), dem Zweck des Ge-spr344chs dienen (BVerwGE 78, 55, 57 226 f374r juristische Staatspr374fung) und ob das Verfahren beachtet ist. bb) In diesem Rahmen ist die Bestimmung der Themen nicht zu bean-standen. 10 (1) Das Fachgespr344ch ist keine eigenst344ndige, auf den gesamten Um-fang des Fachgebiets bezogene Pr374fung der fachlichen Qualifikation des Be-werbers durch den Fachausschuss neben den in 247 6 FAO geforderten Nach-weisen, sondern hat Bedeutung nur als erg344nzende Beurteilungsgrundlage f374r die F344lle, in denen die Voraussetzungen nach 247247 4 bis 6 FAO nicht bereits durch die schriftlichen Unterlagen nachgewiesen sind, der Nachweis besonde-rer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen im Rahmen eines Fachgespr344chs aber noch aussichtsreich erscheint (Senat, Beschl. v. 7. M344rz 2005, AnwZ (B) 11/04, aaO). Deshalb ist sein Stoff auf die Bereiche beschr344nkt, in denen der Nachweis der geforderten theoretischen Kenntnisse und prakti-schen Erfahrungen noch nicht gef374hrt ist (Senat, wie vor). Diese Grenzen hat der Fachausschuss der Antragsgegnerin eingehalten. 11 (2) Es war nicht zu beanstanden, dass der Ausschuss das Umsatzsteu-errecht zum Thema des Fachgespr344chs gemacht hat. Das Umsatzsteuerrecht hat der Antragsteller allerdings mit 20 Fallbearbeitungen abgedeckt. Diese gro-337e Zahl von Fallbearbeitungen erf374llt zwar das geforderte Quorum von f374nf 12 - 7 - Fallbearbeitungen auf diesem Gebiet, hinderte die Antragsgegnerin aber gleichwohl nicht daran, das Umsatzsteuerrecht zum Thema des Fachgespr344chs zu machen. Bei 17 der aufgef374hrten 20 Fallbearbeitungen bestand n344mlich An-lass, an deren Eignung zum Nachweis von Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich der Umsatzsteuer zu zweifeln. Neun dieser Fallbearbeitungen hatten nach der Beschreibung der Liste die Verh344ngung von Zwangsgeldern wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererkl344rung oder Vorsteuerberichtigungen zum Gegenstand; in weiteren acht Fallbearbeitungen geht es nach der Liste um Um-satzsteuervorauszahlungen, ohne dass erkennbar wird, weshalb der Antragstel-ler als Rechtsanwalt damit befasst wurde und um welche steuerrechtliche Fra-gestellung es geht. (3) Entsprechendes gilt f374r das Thema "Allgemeines Verfahrensrecht". Auch auf diesem Gebiet weist die von dem Antragsteller vorgelegte Fallliste sieben Fallbearbeitungen aus. Nach der von dem Antragsteller gegebenen Be-schreibung waren Gegenstand dieser Fallbearbeitung aber 374berwiegend nicht typische Fragestellungen aus dem allgemeinen Steuerverfahrensrecht, sondern sehr spezielle Fragen aus dem Steuervollstreckungsrecht. Schon das rechtfer-tigt es, dieses Thema f374r das Fachgespr344ch vorzusehen. Hinzu kommt, dass das allgemeine Steuerverfahrensrecht f374r das Steuerrecht und damit f374r den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung auf diesem Gebiet derart elementar ist, dass es in einem Fachgespr344ch zum Steuerrecht kaum ausgeklammert werden kann. 13 (4) Nicht zu beanstanden ist auch die Auswahl der Themen Au337ensteu-errecht und Buchf374hrungs- und Bilanzrecht. Beide Themen geh366ren zu den Gebieten, auf denen ein Fachanwalt f374r Steuerrecht nach 247 9 FAO die erforder-lichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen nachweisen muss. Sie w374rden als Themen eines Fachgespr344chs nur ausscheiden, wenn die 14 - 8 - vorgelegte Fallliste entsprechende Fallbearbeitungen ausweisen und insoweit keinen Anlass zu Zweifeln geben w374rde. So liegt es hier nicht. Die von dem An-tragsteller vorgelegte Fallliste weist keine Fallbearbeitung aus, die ihrem Ge-genstand nach die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in den nach 247 9 Nr. 1 und 4 FAO abzudeckenden Bereichen Buchf374hrung und Bilanzen und Grundz374ge des Verbrauchssteuer-, Au337ensteuer- und Steuerstrafrechts nach-weisen w374rde. Die beiden Themenbereiche geh366ren auch zu den Bereichen, die der Satzungsgeber bei der Fachanwaltsbezeichnung f374r das Steuerrecht, was auch nicht zu beanstanden ist, als wesentlich angesehen hat. (5) Die vorgesehenen Themen sind dem Antragsteller auch rechtzeitig vor dem Gespr344ch mitgeteilt worden. 15 d) Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Ausschuss der An-tragsgegnerin in dem Fachgespr344ch auch keine allgemeine theoretische m374nd-liche Pr374fung abgehalten. Er hat eine Unterlage 374ber den Verlauf des Ge-spr344chs angefertigt, die erkennen l344sst, was gefragt wurde und wie der An-tragsteller geantwortet hat. Danach hat sich der Ausschuss an die vorgegebe-nen Themen gehalten und auf diesen Gebieten praktisches Grundlagenwissen 16 - 9 - eines Fachanwalts f374r Steuerrecht abgefragt, das der Antragsteller nicht hat belegen k366nnen. Terno Schmidt-R344ntsch Schaal Roggenbuck Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 12.01.2007 - II ZU 22/05 -
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