BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 14/08 vom 29. September 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anh366rungsr374ge nach 247 29 a FGG - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Frellesen, die Rich-terin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas am 29. September 2009 beschlossen: Die R374ge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 4. Juli 2009 in seinem Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt worden zu sein, wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller tr344gt die Kosten seines Rechtsbehelfs. Gr374nde: I. Der Antragsteller wendet sich in einem am 17. August 2009 beim Bun-desgerichtshof eingegangenen Schreiben gegen den ihm am 5. August 2009 zugestellten Senatsbeschluss vom 4. Juli 2009, durch welchen seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2007 trotz Abwesenheit des Antragstellers im Termin am 16. M344rz 2009 zur374ckgewiesen worden ist. Er macht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r geltend, weil der Senat ihm keine Gelegenheit gegeben habe, Zweifel an der von ihm geltend gemachten Erkrankung auszur344umen. 1 - 3 - II. 2 Die nach Ma337gabe des 247 29 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. statthafte Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Be-weisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor geh366rt worden ist. Auch wurde zu ber374cksichtigendes Vorbringen weder 374bergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Geh366r verletzt. Der Beschwerdef374hrer ist mit der Ladung zum Termin am 16. M344rz 2009 darauf hingewiesen worden, dass eine erneute Aufhebung oder Verlegung des Termins aus gesundheitlichen Gr374nden von der Vorlage eines amts344rztlichen Attests 374ber die Verhandlungsunf344higkeit abh344ngt. Das vom Beschwerdef374hrer vorgelegte amts344rztliche Attest vom 16. M344rz 2009 hat die von ihm behaupteten 3 - 4 - Beschwerden nicht best344tigt. Einer erneuten Anh366rung des Beschwerdef374hrers bedurfte es angesichts des ihm bekannten Untersuchungsergebnisses nicht. Tolksdorf Frellesen Roggenbruck St374er Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 21.09.2007 - 1 ZU 45/07 -
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