BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 14/08 vom 4. Juli 2009 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdef374hrer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhand-lung am 4. Juli 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 16. Mai 2007 die Zulassung des Antragstellers gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zur374ckgewiesen. Gegen die Zur374ckweisung des Antrags wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 II. 3 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist zu Recht widerrufen worden. 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01; NJW 2003, 577). Der Verm366gensverfall wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu f374h-rende Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetragen ist. 5 Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller mit drei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts K. eingetragen. Die Gl344ubiger 6 - 4 - H. B. Stiftung, M. Mi. und die Gerichtskasse K. hatten diese Haftbefehle wegen Forderungen in einer Gesamth366he von 374ber 50.000 200 erwirkt. Die Voraussetzungen f374r die L366schung dieser Haftbefehle lagen, an-ders als bei dem vierten, der Widerrufsverf374gung ebenfalls zu Grunde liegen-den Haftbefehl (281 M ), im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung nicht vor, so dass der Vermutungstatbestand gegeben war. Mehrfachen Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Verm366gensverh344ltnissen detailliert Stellung zu nehmen und entsprechende Belege vorzulegen, war der Antragsteller nur unzu-reichend nachgekommen. b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Wie der Vorschrift des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu ent-nehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Verm366gensverfall re-gelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung f374hrt, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. Die Gefahr hat sich im Falle des Antragstellers auch bereits verwirklicht, denn er ist wegen Untreue zu Lasten von Mandanten in drei F344llen durch Strafbefehl des Amtsgerichts K. vom 24. April 2003 zu einer vorbehaltenen Geldstrafe verurteilt worden. Die Strafe ist sp344ter durch das Urteil des Amtsgerichts K. vom 2. April 2004 - rechtskr344ftig seit dem 26. Mai 2004 - in eine Gesamtgeldstrafe von 180 Ta-gess344tzen zu je 60 200 einbezogen worden. Das Anwaltsgericht K. hat deshalb mit Urteil vom 10. Mai 2004 (EV ) dem Antragsteller einen Verweis erteilt und eine Geldbu337e in H366he von 10.000 200 verh344ngt. Durch Berufungsurteil des Landgerichts K. vom 25. September 2007, rechtskr344ftig seit dem 11. M344rz 2008, wurde der Antragsteller wegen Untreue und wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in f374nf F344llen zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagess344tzen zu je 40 200 verurteilt. Die Untreue hatte der Antragsteller wiederum zum Nachteil von Mandanten begangen. In dem Urteil des Landgerichts ist festgestellt, dass 7 - 5 - er bewusst das Konto seiner Ehefrau als Anwalts- und Anderkonto nutzte, weil seine eigenen Girokonten durch Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschl374sse "blockiert" waren. 8 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 9 a) Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragstel-ler zwar behauptet, aber nicht belegt. Zwar sind die der Widerrufsverf374gung zu Grunde liegenden vier Haftbefehle alle zwischenzeitlich gel366scht worden, nach-dem der Antragsteller die entsprechenden Forderungen bezahlt oder mit den Gl344ubigern Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen hat. Es sind jedoch zwi-schenzeitlich wieder neue Haftbefehle gegen den Antragsteller ergangen: am 1. Oktober 2007 auf Antrag des Bu. G. , am 23. Oktober 2007 auf An-trag der D. A. bank, der Ki. Reisen GmbH, der Gu. Ko. , des Dr. G374. N. , der Sparkasse K. , der A. AG und des De. Rechenzent-rums GmbH, am 8. November 2007 auf Antrag der Dr. Bank AG und am 19. Dezember 2007 auf Antrag der Antragsgegnerin. Am 4. M344rz 2008 hat der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Am 13. August 2008 hat die Gl344ubigerin Gu. Ko. erneut einen Haftbefehl zwecks Erg344nzung der eidesstattlichen Versicherung gegen den Antragsteller erwirkt. Die Vermu-tung des Verm366gensverfalls gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO besteht deshalb weiterhin. Insgesamt belaufen sich die offenen Forderungen gegen den An-tragsteller nach der Forderungs374bersicht der Antragsgegnerin per 28. Oktober 2008 auf 411.257,80 200. Soweit der Antragsteller bei zahlreichen dieser Forde-rungen Zahlung behauptet hat, hat er keine Nachweise vorgelegt. Auch hat er nicht belegt, dass die Voraussetzungen f374r die L366schung der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gegeben sind. - 6 - b) Anhaltspunkte daf374r, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 10 11 3. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln, weil dieser sein Fernbleiben zum Termin nicht hinreichend entschuldigt hat (vgl. BGH, Beschl. vom 24. September 2008 - AnwZ (B) 32/06 juris Tz. 5; Feue-rich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 40 Rdn. 3). Da der Antragsteller hinreichende Gr374nde f374r eine Verlegung des Termins auch im Nachhinein nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, konnte die Entscheidung ohne erneute m374ndliche Ver-handlung ergehen. Im Hinblick auf die durch einen Verm366gensverfall indizierte Gef344hrdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten sind an den Verhinderungs-grund und dessen Glaubhaftmachung (vgl. 247 227 Abs. 2 ZPO) strenge Anforde-rungen zu stellen, wenn der Antragsteller - wie hier - zum wiederholten Mal sei-ne Reise- und Verhandlungsunf344higkeit aufgrund einer akuten Erkrankung gel-tend macht und aus diesem Grund einen Verlegungsantrag stellt. Eine weitere Verlegung kommt in diesen F344llen nur in Betracht, wenn die Reise- oder Ver-handlungsunf344higkeit durch ein amts344rztliches Attest belegt ist (BGH aaO; BFH, Beschl. vom 21. April 2008 - XI B 206/07 u.a. juris Tz. 4). Die Bescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. Sch. vom 16. M344rz 2009 ist daher zur Glaub-haftmachung nicht geeignet, zumal die Diagnose einer "akuten Gastroenteritis" offenbar schon telefonisch auf der Grundlage ausschlie337lich der Angaben des Antragstellers gestellt wurde. Jedenfalls fehlt es an n344heren Angaben zu den aufgetretenen Beeintr344chtigungen und deren Schwere, die dem Senat eine ei-gene Beurteilung erlauben w374rden, ob dem Antragsteller eine Teilnahme an der Verhandlung m366glich und zumutbar war (vgl. hierzu BFH, Beschl. vom 5. Juli 2004 - VII B 7/04 juris Tz. 12). 12 - 7 - Dieser Mangel der Glaubhaftmachung wird auch durch das im Anschluss an die m374ndliche Verhandlung nachgereichte amts344rztliche Attest, auf dessen Erforderlichkeit der Antragsteller schon mit der Terminsladung hingewiesen worden war, nicht 374berwunden. Die amts344rztliche Untersuchung hat keine aus-sagekr344ftigen Anzeichen f374r eine akute Gastroenteritis mit Durchfall und mehr-fachem Erbrechen in den fr374hen Morgenstunden des Verhandlungstags und der vorangegangenen Nacht ergeben. Der Amtsarzt konnte die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden weder ausschlie337en noch best344tigen. Der un-auff344llige abdominelle Befund und der erh366hte, bei Kontrolle normalisierte Blut-druck sprechen jedoch eher gegen das Vorliegen einer Gastroenteritis, denn diese geht nach den amts344rztlichen Ausf374hrungen h344ufig mit niedrigem Blut-druck und instabiler Kreislauflage einher. 13 Bei der gebotenen, das prozessuale Verhalten des Antragstellers insge-samt ber374cksichtigenden W374rdigung besteht daher keine 374berwiegende Wahr-scheinlichkeit f374r die behauptete Reise- und Verhandlungsunf344higkeit. Der An-tragsteller war von Beginn an um eine Verz366gerung des Beschwerdeverfahrens bem374ht. So hat er f374nf Mal eine Verl344ngerung der Frist zur Begr374ndung seiner sofortigen Beschwerde erwirkt, die wiederholt angek374ndigte Begr374ndung in dem mehr als 14 Monate beim Senat anh344ngigen Verfahren jedoch bis zuletzt nicht vorgelegt. Bevor er die jeweils erst am Verhandlungstag angebrachten Verle-gungsantr344ge wegen behaupteter Reise- und Verhandlungsunf344higkeit gestellt hat, hat er erfolglos versucht, eine weitere Fristverl344ngerung und eine Ausset-zung des Verfahrens mit dem - nicht ansatzweise belegten - Vorbringen zu er-reichen, von der in K374rze anstehenden Entscheidung 374ber seine dauerhafte Anstellung bei einem namentlich nicht genannten Unternehmen, die sich aller-dings wegen einer "feindlichen 334bernahme" bzw. der allgemeinen Finanzkrise verz366gere, sei eine Verbesserung seiner Verm366gensverh344ltnisse zu erwarten. Hierauf ist der Antragsteller im weiteren Verfahren nicht zur374ckgekommen. An- 14 - 8 - gesichts dieser Umst344nde liegt der Verdacht nicht fern, dass der Antragsteller mit seinem neuerlichen Verlegungsantrag lediglich eine weitere Verfahrensver-z366gerung beabsichtigt hat. Jedenfalls spricht keine 374berwiegende Wahrschein-lichkeit daf374r, dass er tats344chlich reise- und verhandlungsunf344hig war. Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Schaal Roggenbuck Kappelhoff Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 21.09.2007 - 1 ZU 45/07 -
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