BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 14/09 vom 21. Oktober 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas am 21. Oktober 2009 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 30. August 2008 gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgeg-nerin mit Bescheid vom 2. Juli 2009 den Widerrufsbescheid vom 30. Januar 2008 aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. 1 Aufgrund der 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rungen ist in entspre-chender Anwendung des 247 91a ZPO nur noch 374ber die Kosten des Verfahrens 2 - 3 - zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller auf-zuerlegen und eine Erstattung der der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen anzuordnen, weil der Widerrufsgrund nach den unwidersprochen gebliebenen Ausf374hrungen der Antragsgegnerin im Aufhebungsbescheid vom 2. Juli 2009 erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof weggefallen ist und die An-tragsgegnerin dem durch Aufhebung des Widerspruchsbescheids umgehend Rechnung getragen hat. Der Senat sieht - ebenso wie der Anwaltsgerichtshof im angefochtenen Beschluss vom 22. Dezember 2008 - davon ab, dem Antragsteller auch eine Erstattung der au337ergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin im vorinstanz-lichen Verfahren aufzuerlegen. 3 Tolksdorf Ernemann Frellesen St374er Quaas Vorinstanz: AGH Schleswig, Entscheidung vom 22.12.2008 - 1 AGH 3/08 -
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