BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 15/01 vom 4. März 2002 in dem Verfahren wegen Festsetzung des Geschäftswerts - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die Rechtsanwlte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechtsanwltin Dr. Hauger am 4. Mrz 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den B e - schluß des 1. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs vom 27. November 2000 wird als unzulssig verworfen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entsta n - denen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25,56 festgesetzt. - 3 - Grnde: I. Die Zulassung der Beschwerdefhrerin zur Rechtsanwaltschaft wurde mit bestandskrftig gewordener Verfgung vom 25. Juni 1999 gemß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Durch Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom 30. August 1999 wurde die Beschwerdefhrerin ihres Amtes als Mitglied des Anwaltsgerichtshofs und als Vorsitzende eines Senats enthoben. Die Entsche i - dung ist rechtskrftig. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluß vom 2 7. November 2000 den Geschftswert des Amtsenthebungsverfahrens auf 5.000 DM festgesetzt. D a - gegen richtet sich die Beschwerde der ehemaligen Rechtsanwltin. II. Das Rechtsmittel ist unzulssig. Selbst in den von § 200 BRAO erfaßten Verfahren, in denen das Gesetz die Beschwerde in der Hauptsache uneingeschrnkt oder bei Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof vorsieht, ist ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Geschftswerts nicht statthaft (BGH, Beschluß vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 35/84, BRAK-Mit t. 1987, 39). Fr das Amtsenthebungsverfahren erklrt § 95 Abs. 2 Satz 4 BRAO schon die Entscheidung in der Hauptsache fr endgltig. Daher hat das Gesetz hier fr die entsprechend den Verfahren s - - 4 - grundstzen des FGG (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Auf. § 95 Rn. 28) zu treffende Bestimmung des Geschftswerts erst recht kein Rechtsmittel eröffnet. III. Die Kostenentscheidung fr das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Deppert Fischer Basdorf Ganter Wllrich Frey Hauger
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